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für die

Arme Dcwlb/ Hünfeld und Ziegenham.

^ 54. ^^^^^^^^^ Sonnabend den 5. Juli 18R3.

DatÄreüblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8| Sgr. pro Quartal, bei den Postannalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanmmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Diejenigen Herrn Ortsvorstände, welche die Klas­sensteuer-Rollen pro 1874 durch meine Vermittelung 1 dahier aufstellen lassen, wollen alsbald die im Laufe die­ses Jahres eingetretenen Personal- und Vermögensver- anderungen der Censiten nachweisen.

Zu dem Zweck haben dieselben in der Duplicat- Steuerrolle pro 1873 mit Bleifeder

1) zunächst alle in Abgang gekommenen Censiten mit der Notiz, aus welchem Grunde dieses geschehen ist, zu durchstreichen,

2) sodann alle tuen zugegangenen Steuerpflichtigen in der Reihenfolge der Hausnummern nachzutragen,

3) den Personenstand, sowie die Spalten 35 a bis p einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen,

4) hierauf die so berichtigte Rolle nur schleunigst' zuschicken und

5) innerhalb der nächsten 14 Tage persönlich dahier vorzutreten, um die Ausfüllung der durch die neue Gesetzgebung vorgeschriebenen Spalten zu besprechen.

Hersseld, am 4, Juli 1873,

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Ortsvorstände einschließlich der Herren Ortsverwalter des Kreises werden hierdurch benachrich­tigt, daß ich denselben das nöthige Formularpapier zu der von ihnen in Duplo aufzustellenden Klassensteuer- Rolle nebst Einkommensnachweisung in den nächsten Tagen zusenden werde und daß nunmehr die Veranlag­ungsarbeiten alsbald begonnen werden müssen.

1. Zunächst hat der Ortsvorstand wie bisher, den Personenstand aufzunehmen und in die Spalten 1 bis 6 der Rolle nach näherer Anleitung des §. 2 der im Amtsblatt Nr. 21 Seite85 publizirten Instruktion ein- zutragen. Die Eintragung der einzelnen Haushaltungen in die Rolle erfolgt in derselben Reihenfolge wie bis­her, nur daß eine Sonderung der Bevölkerung nach dem Alter von unter und über 16 Jahren und bczw. über 60 Jahren nicht mehr stattfindet und daß in Spalte 7 auch diejenigen Personen eingetragen werden

müssen, welche für das Jahr 1873 bereits zur klassifi- zirten Einkommensteuer veranlagt gewesen sind.

Zu den Haushaltungen gehören der Hausherr resp, die selbstständigen Hausfrauen nebst ihren Angehörigen, mit welchen sie eine Wohnung und gemeinschaftlichen Haushalt führen, mithin auch, abweichend von früher, diejenigen Familienglieder, welche eigenes selbstständiges Einkommen haben.

Es müssen sämmtliche Einwohner, also auch diejenigen, welche zur Zeit der Veranlagung des Ar­beitsverdienstes wegen oder aus anderen Gründen zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch nichtverzogen sind, (Gesinde, Handwerksgehülfen rc.), in die Spalten 1 -- 6 der Rolle eingetragen werden.

2. Gleichzeitig hat der Ortsvorstand die Einkom- mens-Nachweisung aufzustellen. Hierbei ist mit beson­derer Sorgfalt zu verfahren, weil diese die wesentliche Grundlage der demnächstigen Einschätzung bildet, und sind die in §. 4 und 6 der Instruktion gegebenen Vor­schriften genau zu beachten. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß:

a. der Arbeitsverdienst und das Einkommen über­haupt sämmtlicher Mitglieder des Haushaltes dem steuerpflichtigen Einkommen des zu besteuern­den Haushaltungsvorstandes hinzuzurechnen sind;

b. daß der Werth der im eigenen Interesse (nicht im Dienst Anderer gegen Vergütung) verwendeten Ar­beit resp, geleisteten Thätigkeit des Haushaltungs­vorstandes' und der zum Haushalt gehörigen Fa­milienglieder dem steuerpflichtigen Einkommen des ersteren zuzurechnen resp, als steuerpflichtiges Ein­kommen zu betrachten ist. Wenn z. B. der Besitzer eines Gutes von 20 Acker in einer mittleren Ge­markung, deren Nutzungswerth gu 5 Thaler pro Acker bisher angeschlagen ist, mit seiner eigenen und seiner Familie Arbeitskraft ohne fremde Hülse sein Gut bewirthschaftet, so ist nicht etwa ein steu-

, erpflichtiges Einkommen von lOOThlr.anznnehmen, sondern es tritt diesem Einkommen der Werth der auf die Bewirthschaftung verwendeten Arbeit hinzu. Es würde sonst bei dem entgegenstehenden Ver-- fahren die Folge eintreten, daß ein solcher Besitzer