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AssSfslD. Sonnabend öen 23. August

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Dar.RreiZblatt" erscheint wöchemlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Dreis desselben bei der Erveürtion 8j Sgr. pro Quartal, bei den VoNanstatlen tomml der Softauffcblag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Barmonv-ZeNe oder deren Raum mit 1 Sgr. berechne»

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfelv.

Nachdem die Vorrevision der Einkommens - Nach- meisungen zur Klassensteuer-Veranlagung pro 1874 beendigt ist, werden den Herrn Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises

a) die Einkommens-Nachweisungen und

b) die Klassensteuer-Rollen ihrer Gemeinden

in den nächsten Tagen. luieoet zugehen. In Gemäß- Heit des §. 8 der Instruktion weise ich dieselben hier­durch an, die Einschätzungs-Commissionen aus

Mittwoch, den 3. September d ^.

zusammen zu berufen und in Gemeinschaft mit densel­ben die Einschätzung vorzunehmen. Die Herren Orts­verwalter zu Meisebach, Hählgans, Oberrode, Engel­bach, Biengartes und Wilhelmshof haben hierzu als Commissionsmitglieder drei klassensteuerpflichtige Per­sonen ihres Gutsbezirks heranzuziehen.

Ver der Einschätzung ist folgendes Verfahren zu beobachten:

1) Zunächst haben die Ortsvorstünde die Mitglieder der Einschützungs-Commission mittelst Handschlags an Essesstatt zur Geheimhaltung der bei dem Einschätzungsgeschäfte zu ihrer Kenntniß gelangen­den Vermögens- und Einkommens-Verhältnisse zu verpflichten und dieselben mit den Vorschriften des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (abgedruckt in der Gesetzsammlung Seite 213) sowie der dazu er- gangenen Instruktion vom 29. Mai 1873 (ab­gedruckt im Amtsblatt Seite 85) und meines Ausschreibens vom 5. Juli d. I. (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 55) bekannt zu machen, wo­bei insbesondere hervorzuheben ist, daß ein fiska­lisches Interesse an der Richtigkeit der Einschätzung nicht obwaltet, eine den Gesetzen nicht entsprechende Einschätzung aber zur Folge hat, daß zu niedrige Einschätzungen einzelner Pflichtigen durch erhöhte Beiträge der übrigen Steuerpflichtigen ausgeglichen werden müssen; daß dagegen die Gemeinden selbst

das allergrößte Interesse an einer gleichmäßigen richtigen Besteuerung haben, da die Gemeindelasten nach den: Fuß dieser Steuern repartirt werden.

2) Die Einschätzungs-Commission hat "hierauf die von dem Gemeindevorstande in die Einkommesnach- weisung eingetragenen Ergebnisse und Vorschläge unter Benutzung aller ihr sonst zu Gebote stehenden Mittel zu prüfen und nöthigenfalls zu vervollstän­digen, und hierauf nach Vorschrift des §. 7 des Gesetzes und der M 4, 5, 8, 9 und 10 der In­struktion die Einschätzung selbst vorzunehmen.

3) Nach bewirkter Einschätzung find die dem Titelbogen der Einkommensnachweisung und von beiden Klai- sensteuerrollen aufgedruckten Bescheinigungen von dem Ortsvorstände" und sämmtlichen Mitgliedern der Commission zu unterschreiben und

4) hierauf sämmtliche Schriftstücke umgehend und spätestens bis zum 5. September c. bet Meldung der Abholung durch Strafboten mir wie­der einzusenden.

5) Sollten Einschützungs - Commissionen mit den Sei­tens der Ortsvorstände in der Einkommensnach­weisung gemachten Vorschlägen, welche im Allge­meinen meine Billigung gefunden.haben, nicht einverstanden sein und ihrer Ansicht nach die Stu- fensätze zu hoch oder zu niedrig gegriffen sein, so werden dieselben veranlaßt, die definitive Einschätz­ung einstweilen auszusetzen und persönlich ba = hier vörzutreten, um die Gründe ihrer ab­weichenden Ansicht bei mir zu Protokoll zu geben.

6) Da das Formular der Einkommens-Nachweisung insofern unvollständig ist, als aus der Einkommens- Nachweisung weder der Jahresbetrag der Gebäude­steuer, noch der Viehstand, noch die Zahl der ar­beitsfähigen Personen des Haushaltes (wozu jedoch die Kinder, welche des Verdienstes wegen als Gesinde rc. das elterliche Haus verlassen ha­ben, nicht, wie mehrfach geschehen >!v zu rechnen sind) ersichtlich i|t, so wollen die Herren Hrtsvor- stände vor der Rücksendung der Schriftstücke, die Einkommensnachweisungen in der Art vervollstän- digen, daß noch in Spalte 5 bei jedem Hause der Jahresbetrag der Gebäudesteuer und in Spalte 22