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«AeLS-elS, Sonnabend den 30. August!
1873.
Das „KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal. MitkwoÄS und Sonnabends. VreiS derselben bei der Expedition St S^r. pro Quartal. bei den Dostanitalten kommt der Voftaufschlag hinzu. 8elanntmad?ungen aller Art werden ausgenommen und die Aarmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Nachdem die Vorrevision der Einkommens -Nach- weisungen zur Klassensteuer-Veranlagung pro 1874 beendigt ist, werden den Herrn Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises
a) die Einkommens-Nachweisungen und
b) die Klassensteuer-Rollen ihrer Gemeinden
in den nächsten Tagen wieder zugehen. In Gemäß- Heit des §. 8 der Instruktion weise ich dieselben hierdurch an, die Einschätzungs-Commissionen auf
Sonnabend den 6. September d K.
zusammen zu berufen und in Gemeinschaft mit denselben die Einschätzung vorzunehnien. Die Herren Orts- vermalter zu Meisebach, Hählgans, Oberrode, Engelbach, Biengartes und Wilhelmshos haben hierzu als Commissionsmitglieder drei klassensteuerpflichtige Personen ihres Gutsbezirks heranzuziehen.
Bei be> Einschätzung ist folgendes Verfahren zu beobachten:
1) Zunächst haben die Ortsvorstände die Mitglieder der Einschätzungs-Commission mittelst Handschlags an Eidesstatt zur Geheimhaltung der bei dem Einschätzungsgeschäfte zu ihrer Kenntniß gelangenden Vermögens- und Einkommens-Verhältnisse zu verpflichten und dieselben mit den Vorschriften des Gesetzes vom 25. Mai 1873— (abgedruckt in der Gesetzsammlung Seite 213) — sowie der dazu er- gangenen Instruktion vom 29. Mai 1873 — (ab- gedruckt im Amtsblatt L-eite 85) — und meines Ausschreibens vom 5. Juli d. I. — (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 55) — bekannt zu machen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, daß ein fiskalisches Interesse an der Richtigkeit der Einschätzung nicht obwaltet, eine den Gesetzen nicht entsprechende Einschätzung aber zur Folge hat, daß zu niedrige Einschätzungen einzelner Pflichtigen durch erhöhte Beiträge der übrigen Steuerpflichtigen ausgeglichen
werden müssen; daß daaegen die Gemeinden selbst das allergrößte Interesse an einer gleichmäßigen richtigen Besteuerung haben, da die Gemeindelasten nach bem Fuß dieser Steuern repartirt werden.
2) Die Einschätzungs-Commission hat hierauf die von dem Gemeindevorstande in die Einkommesnach- weisung eingetragenen Ergebnisse und Vorschläge unter Benutzung aller ihr sonst zu Gebote stehenden Mittel zu prüfen und nöthigenfalls zu vervollständigen, und hierauf nach Vorschrift des §. 7 des Gesetzes- und -der M..4, 5, 8, 9 und 10 der Instruktion die Einschätzung selbst vorzunehmen.
3) Nach bewirkter Einschätzung sind die dem Titelbogen der Einkommensnachweisung und den beiden Klassensteuerrollen aufgedruckten Bescheinigungen von dem Orlsvorstande und sämmtlichen Mitgliedern der Commission zu unterschreiben und
4) hierauf sämmtliche Schriftstücke umgehend und spätestens bis zum 9. September «.bei Meldung der Abholung durch Strafboten mir wieder einzusenden.
5) Sollten Einschätzungs - Commissionen mit den Seitens der Ortsvorstände in der Einkommensnachweisung gemachten Vorschlägen, welche im Allgemeinen meine Billigung gefunden haben, nicht einverstanden sein uno ihrer Ansicht nach die Stu- fensätze zu hoch oder zu niedrig gegriffen sein, so werden dieselben veranlaßt, die definitive Einschätzung einstweilenauszusetzen und persönlich da- hier vorzutreten, um die Gründe ihrer abweichenden Ansicht bei mir zu Protokoll zu geben.
6) Da das Formular der Einkommens -Nachweisung insofern unvollständig ist, als aus der Einkommens- Nachweisung weder der Jähresbetrag der Gebäudesteuer, noch der Viehstand, noch die Zahl der arbeitsfähigen Personen des Haushaltes (wozu jedoch die Kinder, welche des Verdienstes wegen als Gesinde rc. das elterliche Haus verlassen haben, nicht, wie mehrfach geschehen ist, zu rechnen sind) ersichtlich ist, so wollen die Herren Ortsvor- stünde vor der Rücksendung der Schriftstücke, die Einkommensnachweisungen in der Art vervollstün-