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für die Kreise Hersfeld/ Hünftld und Ziegenhain.
-^ 89» HerS^eLd, Mittwoch den 5. November $813.
DaS ^RretSblaK" ersönnt wöchentlich zweimal. Mittwochs unD Sonnabend«. Dreis deffelben bei der Expedition 84 Sgr« pro Quartal, bet den Boftanitalten lammt der Lokaufschlag brnzu. Setanntmacbungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Berlin, den 14. October 1873.
Die öffentlichen Blätter haben, auch in neuerer Zeit, nicht selten Bekanntmachungen gebracht, in welchen Personen zum Wahrsagen sich erbieten.
Das Wahrsagen aber, sobald es gewerbsmäßig, sei es im stehenden Betriebe, sei es im Umherziehen, ausgeübt wird, erscheint strafbar, da es, — wie von dem Königlichen Ober-Tribunale in einem, Seite 242 des diesjährigen Justiz-Ministerialblatts abgedruckten Urtheile unter den in demselben festgestellten Verhältnissen anerkannt worden, — als dem Aberglauben Vorschub leistend und dadurch schweres Aergerniß gebend, für einen groben Unfug zu erachten ist, mithin der Strafbestimmung im §. 360 Nr. 11 des Deutschen Strafgesetzbuchs unterliegt.
Der Königlichen Regierung ertheile ich hiernach die Anweisung, gegen Wahrsagerei, wenn dieselbe in Ihrem Verwaltungsbezirke in der einen oder der anderen vorbezeichneten Art gewerbsmäßig betrieben wird, ingleichen gegen öffentliche Ankündigungen, welche im Anerbieten zu solchen Wahrsagen enthalten, und daher ebenfalls schon unter den Begriff des oben bezeichneten „groben Unfugs" fallen, auf Grund der zuvor gedachten strafgesetzlichen Bestimmung durch Herbeiführung des gesetzlichen Strafverfahrens einzuschreiten.
Legitimationsscheine zum gewerblichen Betriebe des Wahrsagens im Umherziehen sind nicht zu ertheilen, auch Anmeldungen zum Betriebe des Wahrsagens als stehenden Gewerbes nicht zuzulassen.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage gz. Ribbeck.
An die Königliche Regierung zu Cassel II. 9270.
Cassel, den 25. October 1873.
In Abschrift dem Königlichen Landrathsamte zur Nachachtung und zur geeigneten weiteren Veranlassung
falls im dortigen Kreise Fälle gewerbsmäßig betriebener Wahrsagerei oder bezügliche Ankündigungen vorkommen sollten.
Königliche Regierung,
Abtheilung des Innern.
Kühne. /
An f ’
das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.
Wird den Herrn Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme, mit der Weisung mitgetheilt, mir alsllald Anzeige zu machen, wenn innerhalb ihrer Äezirke Fälle der oben bezeichneten Art vorkommen sollten.
Hersfeld, am 3. November 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Ortsvorstände zu
Eitra, Friedlos, Hählgans, Heenes, Kathus, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Oberrode, Sieglos, Wippershain, Bingartes, Allendorf, Hattenbach, Kerspenhausen, Mengshausen, Niedersossa, Roßbach, Herfa, Leimbach, Lengers, Hilmes, Lam- pertsfeld, Landershausen, Motzfeld, Röhrigshof, Oberlengsfeld, Schenksolz, Unterneurode und Unterweisenborn
werden hierdurch wiederholt an Einsendung des Ertrags der durch Verfügung vom 18. September d. I. — abgedruckt im Kreisblatt Nr. 76 — ausgeschriebene Sammlung milder Gaben für die düritigen Brandbeschädigten im Dorfe Seelbach binnen drei Tagen erinnert. —
Hersfeld, am 4. November 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch Verfügung des Herrn Handelsministers vom 25. September d. I. ist dem Äuswanderungs- Expedienten Woldemar Zembsch (in Firma Zembsch und Kothe) zu Bremen die unter dem 18. August 1868 ertheilte Erlaubniß zur Betreibung des Geschäfts der Beförderung von Schiffspassagieren und Auswanderern nach transatlantischen Häfen entzogen worden.