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~A£ 91* HeVS^eLd, Mittwoch Den 12. November 18?3.
Da« „ÄretSblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Exoedition 84 ©gr. pro Quartal, bei den Poitanitalten kommt der Poitaufschlafl hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmonv-Zeile oder deren Kaum mit 1 Sgr. berechne:.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Unter Bezugnahme auf das diesseitige Ausschreiben vom 26. November 1868, — abgedruckt in Nr. 96 des streisblattes— werden die Herren Bürgermeister zu Niederaula, Schenklengsfeld, Friedewald, He- ringen, Meckjar^, Friedlos, Kirchheim und Obergeis angewiesen, den hiernach vorgeschriebenen Grund-Etat für das Jahr 1874 aufzustellen und bis zum 1. December d. I. anher einzusenden.
Hersfeld, am 5. November 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Landrathsamt Hünfeld.
In Gemäßheit des §.11 der allerhöchsten Verordnung vom 20 September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., wird unter Aufhebung der Polizeivorschrift vom 6. Dezember 1872 die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen beim Auftreten der Hunds wüth betr. für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
Wenn die Polizeibehörde eines Ortes bekannt gemacht hat, daß sich daselbst oder in der Nähe ein toller oder der Tollwuth verdächtiger Hund gezeigt habe, haben alle Besitzer von Hunden solche unverzüglich bis auf weitere Verfügung der Polizeibehörde eingesperrt zu halten.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 3 bis 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
Caffel, am 8. Oktober 1873.
Königl. Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht zur strengsten Beachtung für
die Herrn Bürgermeister des Kreises, welche ihre Gemeindeangehörigen davon in Kenntnis zu setzen haben Hünfeld, am 10. November 1873.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 2. November 1873.
In der Nacht vom 30. — 31. October d. I. sind dem Landwirth Johannes Hahn zu Setzelbach drei schwarzgrau gefiederte Gänse entwendet worden.
Spuren zur Entdeckung des Thäters sind dahier anzuzeigen.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 27. October 1873.
Nachdem mehrfach in jüngster Zeit wahrgenommen worden ist, daß die vorgeschriebene Reinigung der Ortsstraßen in den Landgemeinden des hiesigen Kreises nicht überall in gehöriger Weise stattsindet, so werden die Herrn Bürgermeister angewiesen, den zurStraßen- reinigung verpflichteten Einwohnern ihrer Gemeinden die allenthalbige Beachtung dieser Vorschrift unter dem Bemerken wiederholt einzuschärfen, daß Uebertretungen derselben mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1 Thaler belegt werden.
Die Straßenreinigung muß von den Hauseigenthümern wenigstens an zwei Tagen jeder Woche und zwar von Ostern bis zu Michaelis zwischen 1 und 4 Uhr Nachmittags und von Michaelis bis zu Ostern von 12 bis 3 Uhr Nachmittags besorgt werden.
Die gehörige Bekanntmachung dieser Vorschriften ist binnen 14 Tagen anher berichtlich anzuzeigen und deren Befolgung zu überwachen.
Der Königliche Landrath Götz.
Landrathsamt Zicgenhain.
Marburg, den 2. November 1873.
In Folge vorgekommener Fälle, daß Leute, die zu den Controlversammlungen erscheinen mußten, ihr