für die
Arme Hersfeld, Hünfeld und Zicgmham.
-^ LOA. ^eVK-eLD, Sonnabend Den 20. December 180.
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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hcrsfelr.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Wahlen zum Reichstag sind am 10. Januar 1874 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 29. November 1873.
(L. S) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Indem ich vorstehende Kaiserliche Verordnung zur allgemeinen Kenntniß bringe, weise ich die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises Hersfeld — einschließlich der Nebenbürgermeister zu Noßbach und Lampertsfeld, sowie der Ortsverwaltungen zuHählgans, Meisebach, Oberrode, Biengartes, Wilhelmshof und
Engelbach,—hierdurch an, am 2 9. d. Mts. in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß
1) die vorerwähnte Wahl am 10. Januar k. I. stattfindet, und
2) die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschloffen wird,
und noch an demselben Tage berichtlich anher anzu- zeigen, daß dieses geschehen ist.
Gleichzeitig erhalten dieselben unter Hinweisung auf das Ausschreiben von: 4. d. Mts. (Nr. 98 des Kreisblattes), die Auslegung der Wählerlisten betreffend, auf Grund der §§. 2, 4 und 5 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869, die Weisung:
a. unter beide Exemplare der am 24. d. Mts. abzu- schließenden Wählerliste die unten *) abgedruckte Bescheinigung zu setzen, hierauf aber
b. das Hauptexemplar in der Gemeinde-Repositur zu hinterlegen und
c. das zweite Exemplar mit nachstehender weiteren Bescheinigung:
„Ich bescheinige hiermit, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig üb er ein stimmt.
.... 1 am 24. Dezember 1873,
Der Bürgermeister.
versehen, an den Wahlvorsteher — (vergleiche
*) Daß die vorstehende Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 10. bis 19. d. M. zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl, acht Tage vor dem Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, bescheinigt
.... den 24. Dezember 1873.
Der Ortsvorstand
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