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AreisDblatt

für die

Preise Hersfeld, Hünfeld und Ziegenhain.

-^ 15» HevSkeLd. Sonnabend Den 21. Februar 1814»

DasJlretBblatt* erlmeint womentliQ zweimal. MrtrwoL« und Sonnabends. Preis desselben bet der Exvedition 84 ©gt pro Quartal. der den Poltannalien kommt der PostaufsLlaq bmzu. Beianmmachungen aller Art werden ausgenommen und die Aormond-Zerie oder deren Maum mit 1 Sgr. beremnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Da mit dem 1. Juli d. I. das Gesetz über das L^ Grundbuchwesen in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel vom 29. Mai 1873, sowie das durch dasselbe mit Ausnahme gewisser Bestimmungen eingeführte Ge­setz über den Eigenthumserwerb rc. vom 5. Mai 1872 und die Grundbuchordnung von demselben Tage in dem vormaligen Kurhessen volle Geltung erlangen, so ist es erforderlich, daß Seitens der Gemeinden, damit deren Grundeigenthum unbeschädigt bleibt, be­züglich derjenigen Grundstücke, welche auf den Namen eines Drillen gerichtlich eingetragen sind, bis zum S. Juli b. J. die Berichtigung der gerichtlichen Bücher bezw. der Eintrag einer Vorbemerkung herbei- ~ geführt wird, sowie daß gleichfalls bis zu diesem Zeil- punkle sämmtliche zu Gunsten der Gemeinden bestehen­den Eigenthumsbeschränkungen und Belastungen von der im §. 24 des Gesetzes vom 29. Mai 1873 gedachten Art, bezwse. dieselben sicher stellende Vorbemerkungen, zum gerichtlichen Eintrag gebracht, und daß endlich die in den §§. 36 bis 39 cit. Gesetzes gedachten Flur­karten innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten und Vorbemerkungen über die Anfechtungen eingetragen werden, wenn die Kartengrenzen dem thatsächlichen Grenzbestand nicht entsprechend sind

Bei der großen Wichtigkeit dieses Gegenstandes für die Gemeinden müssen sich nothwendig die Herren Ortsvorstände mit den Grundsätzen und Bestimmungen

* der neuen Grundbuchsgesetzgebung genau vertraut machen, um die im Interesse der Gemeinde erforder­lichen Maßnahmen zeitig treffen zu können, und fordere ich dieselben daher auf, in den nächsten 14 Tagen Vormittags dahier zu erscheinen, um über die emschla- genden Gesetze belehrt zu werden.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche innerhalb dieser Frist nicht dahier vortreten, haben eine besondere Ladung zu gewärtigen.

Hersfeld, am 18. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Be­schäler austdenStationen Hersfeld und Philipps- thal am 28. d. Mts. resp. am 1. März d. I. ein­treffen werden und das Bedecken zwei Tage später seinen Anfang nimmt.

Hersfeld, am 18. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Für die Brandbeschädigten zu Lengers ist weiter dahier eingegangen:

von der Gemeinde: Thlr. Sgr. Hlr.

1) Wölfershausen, abzüglich des Por­tos von 6 Hlr. 3 11 6

2) Kleinensee, desgleichen 2 29 6 Hersfeld, am 20. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Caffel, am 9. Februar 1874.

Es ist eine stets wiederkehrende Erscheinung, daß sowohl die Militairpflichtigen, als deren Angehörige, um derentwillen die Befreiung der ersteren vom Mili- tairdienste wegen der häuslichen Verhältnisse beansprucht wird, zur Zeit der Ersatztermine so wenig um die vor­schriftsmäßige Begründung ihrer Ansprüche sich beküm­mern, daß die Ersatzbehörden in vielen Fällen geradezu in die Lage gebracht werden, von dem, ihnen zustehen­den Rechte, in den gesetzlichen Fällen einen Militair­pflichtigen zurückzustellen, oder der Ersatz - Reserve zu überweisen, durchaus keinen Gebrauch machen zu können.

Die später bei den betreffenden Civilbehörven geltend gemachten Ansprüche zeigen dies in einem so überreichen Maaße, daß es nothwendig erscheint, die Betheiligten wiederholt auf die Nachtheile aufmerksam zu machen, welche mit einer nicht zeitigen Anbringung etwaiger Reclamations-Anträge verbunden sind.

Euer Hochwohlgeboren wollen daher zur Verwar­nung der Betheiligten auf thunlichste Verbreitung fol­gender, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, Hiebei hauptsächlich in Betracht kommenden Grundsätze in Ihrem Kreise alsbald nachdrücklichst Bedacht nehmen.

1) Derjenige Militairpflichtige, welcher versämt, seinen Reclamations-Anspruch im Kreis-Ersatz-Termine