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^ 17. HesS^eld, Sonnabend Den 28. Februar 8874*

DasSteHBlatt erfCBetnt wöLentlich zweimal. Mittwochs unß Sonnabends. Preis defielben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quarral. der den Pokanitalren sammt der Aostaugchtag hinzn. Besannttnaconngen aller Lri werden ausgenommen uno die Aarmono-Zeile oder deren Kaum mit 1 Sgr. dereanrr.

Amtlicher Theil. -

Landrathsamt Hersfeld.

Die Erledigung der Schulstelle zu Kleba wird wiederholt mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Bei­fügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 3 Wochen bei dem unterzeichneten Landrathe oder dem Königlichen Lokalschulinspektor Herrn Con- sistorialrath Kraushaar in Niederaula einzureichen haben. Hersfeld, am 25. Februar 187,4.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Um Entlaffung aus dem Unteithanenverbande be­hufs Auswanderung nach Amerika haben nachgesucht: 1) Carl August Schuchard von Niederaula, 18 Jahre alt, und 2) die Wittwe des Tagelöhners Hein­rich Koch von Hattenbach, für sich und ihren 14- jährigen Sohn Konrad.

Hersfeld, am 25, Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Von den amtlichen Nachrichten für das correspon- dirende Publikum, welche die bei Versendung von Packeten, Briefen, Postkarten rc. innerhalb des deutschen Reichs-Postgebiets in Betracht kommenden Bestimmun­gen enthalten, ist eine neue Auflage erschienen und durch die Postanstalten, Briefträger und Landbriefträ­ger zu dem billigen Preise von 1 Sgr. pro Exemplar zu beziehen, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 27. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Diejenigen Ortsvorstände des Amtsgerichtsbezirks Niederaula, welche noch mit Zahlung der ihren Gemeinden ertragenden Vergütung an den Bürgermei­ster Nutzn zu Niederaula für Versetzung der Polizei­anwaltsgeschäfte pro 1873 im Rückstände sind, werden angewiesen, diese Zahlung noch innerhalb acht Tagen bei Meidung von Strafe zu bewirken.

Hersfeld, am 28. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe, sowie die Form und das Ge­präge der Neichsmünzen, welche in Gemäßheit der Reichs­gesetze vom 4. Dezember 1871 und 9. Juli 1873 aus­geprägt werden.

Im Artikel 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) ist bestimmt, daß schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischenMWnzen landesge- setzlich gleichgestellten Münzen gelastet werben dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen geleistet werden können.

Nachdem in Folge dieser Bestimmungen durch den Allerhöchsten Erlaß vom 23. v. Mts. (Gesetz-Sammlung S. 18) genehmigt worden ist, daß neben den Landes­münzen der Thalerwährung außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 404) be­zeichneten, bereits in Cirkulation befindlichen Reichs­goldmünzen auch die nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) auszuprägenden Reichs-Gold-, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen nach Bedarf durch die Königlichen Kassen in Umlauf gesetzt werden, wird über die Form und das Gepräge dieser Neichsmünzen, sowie über den Werth derselben nach der Thalerwährung Folgendes zur öffentlichen Kennt­niß gebracht.

A. Form und Gepräge der Neichsmünzen.

I. Neichs-Goldmünzen.

AlsReichs-Goldmünzen werden Zwanzig-, Zehn­und Fünfmarkstücke aus einer Metallnuschung von 900 Theilen Gold und 100 Theilen Kupfer geprägt.

II. Reichs-Silbermünzen.

Als Reichs-Silbermünzen werden geprägt Fünf-, Zwei-und Einmarkstücke, sowie Fünfzig-und Zwanzigpfennigstücke, sämmtlich aus einer Me­tallmischung von 900 Theilen Silber und 100 Theilen Kupfer. Die Einmarkstücke und die Zwanzigpfennig- stücke beginnen mit der Jahreszahl 1873; Fünf- und Zweimarkstücke, sowie Fünfzigpfennigstücke, sind blS jetzt noch nicht ausgeprägt.