für die
Krem Hersfeld, Hünfeld und Ziegenhain.
^ 43.
^eeK^eLD, Sonnabend Den 30. Mai
LVT4.
Das „KretSblatt" ersidemr wöLenruch »weimal. WirtmocdS und Sonnabends. PrerS depelden bei der Expedition 8$ 6gr. pro Quarial. äst den Loitaniralren tommi der Loiraupcüiaa hinzu. Setcnnrmacungen aller Lrr werden ausgenommen und die Garmonv-Zeue oder deren ftaunt mit 1 Sgr. deremne»
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Die Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Hersfeld werden hiermit angewiesen, die Verzeichnisse über die im Laufe d. I. in ihren Gemein-
V e r z e über die im Jahre 1871 in der Gemeinde . . .
den geborenen von Privathenzsten abstammenden Füllen nach dem hierunter abgedruckten Formulare ungesäumt aufzustellen und unfehlbar bis zum 15. Juni d. I. anher einzusenden, oder wenn dergleichen Füllen nicht vorgekommen, solches binnen gleicher Frist anher zu. berichten.
Hersfeld, am 29. Mai 1874.
Der Königliche LandratlMuffarth.
i ch n i ß
geborenen, von Privathenzsten abstammenden Füllen.
Laufende
Nummer.
Des Stutenbesitzers
Namen | Wohnort
Des Hen
Namen
zsthalters
Wohnort
Datum der Geburt
Geschlecht
Farbe und Abzeichen
Bemerkungen.
des Füllens
Cassel, den 26. Mai 1874.
Die bis jetzt in Folge unserer Circular-Verfügung vom 7. Februar d. J. B. 1470 in Betreff der Eintragung des Grundeigenthums 2c. der Schulstellen in die gerichtlichen Bücher eingegangenen Berichte ergeben, daß vielfach nur vorbereitende Schritte geschehen sind und häufig eine zunächst unsererseits zu ertheilende Entscheidung erwartet wird. Wir haben darauf zwar in den betreffenden Fällen die nöthigen Verfügungen ertheilt, die bis zum 1. Juli d. I. verbleibende Frist ist aber zu kurz, als daß von hier aus noch für alle Einzelfälle Instruktion gegeben werden könnte. Ew. Hochwohlgeboren ermächtigen wir deshalb, die weitere Erledigung dieser Angelegenheit dergestalt zu übernehmen, daß jedenfalls bis zu dem gedachten Zeitpunkte die Eintragung der eintragsbedürftigen Rechte, bezwse. entsprechender Vormerkungen erfolgt.
Die hauptsächlichsten bei uns zur Vorlage gekommenen Zweiselsfälle betreffen die Fragen, ob der betreffende Grundbesitz Eigenthum der Schule oder der Kirchevdienerstelle oder beider gemeinschaftlich ist, und zweitens, ob die Gemeinden anzuhalten sind, die auf ihren Namen katastrirten, aber der Schule zur Benutzung eingeräumten Immobilien auf den Namen der Schule in die gerichtlichen Bücher eintragen zu lassen.
In ersterer Beziehung bemerken wjr, daß durch die
gegenwärtige Eintragung weder für die Schule, noch für die Kirche ein Präjudiz geschaffen werden soll, vielmehr nach wie vor die Enticheidung über das Eigenthum den zuständigen Behörden vorbehalten bleibt. Um aber auch äußerlich den Anschein einer Benach- theiligung zu vermeiden, hat in allen Fällen, wo ein begründeter Zweifel der angegebenen Art besteht, die Eintragung unter dem Titel „Schule und Küsterei" oder „Schul- und Kirchendienerstelle" oder „Schulstelle, mit welcher Kirchendienst verbunden ist" zu geschehen.
In der oben gedachten zweiten Beziehung sodann dürfen wir annehmen, daß es Ew. Hochwohlgeboren der Regel nach gelingen wird, die Gemeinden zur Einwilligung behufs Eintrags aus den Namen der Schule zu bestimmen, da für sie ein Nachtheil daraus nicht erwachsen kann und doch jederzeit zu verhindern sieht, daß sie das der Schule üb erwiesene Grund eigenthum anderweit verwenden. Gelingt es aber nicht, diese Einwilligung zu erzielen, und liegen Umstände vor, welche es bedenklich erscheinen lasten, daß die Katastrirung unter dem Namen der Gemeinde fortbestehe, und demgemäß etwa auch die Eintragung in die gerichtlichen Bücher erfolge, so muß durch den, dann allerdings von uns besonders zu bevollmächtigenden Lehrer das Verfahren nach dem Gesetze vom 14. Juli 1853 und die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung bei