für die
Arme HerMd, Hünfeld und Ziegenharn.
^ 48. ^esL^sLS. Mittwoch den 10. Juni S8T4.
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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Den Herren Bürgermeistern der Stadt- und Land- gemeinven des Kreises sowie den Herren Ortsverwaltern theile ich nachstehend *) eine Entscheidung des Herrn Ministers des Innern in Betreff der Ausführung der Wegebaudienste rc. zur Beachtung in ähnlichen Fällen mit.
Hersfeld, am 9. Juni 1874.
Der Königliche Landrath Auffärth.
*) , Berlin, den 4. Mai 1874.
. Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 14. v. M., betreffend die Beschwerde der Wittwe M. zu H. wegen Belastung mit Wegebaudiensten, hiermit Folgendes:
Wenn es sich um Leistung von Handlungen im öffentlichen Interesse handelt und der Verpflichtete es auf Execution ankommen läßt, so soll nach §. 2 der Verordnung vom 22. September 1867 (G. S. S. 1553) von der Befugniß, die betreffende Handlung für Rechnung des Verpflichteten durch einen Dritten ausführen zu lassen, in allen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen es an einer Gelegenheit dazu nicht fehlt. Nach §. 1 Nr. 7 ibid. sind alsdann die zu dem gedachten Zwecke aufgewendeten Geldbeträge von dem Verpflichteten executivisch beizutreiben. Dagegen ist nach der Schlußbestimmung des §. 2 eil. die Verhängung von Strafbefehlen, insbesondere von Personalarrest, behufs Erzwingung einer Handlung nur dann als zulässig zu betrachten, wenn eine besondere und ausreichende Veranlassung vorliegt, auf der Leistung der Handlung durch den Verpflichteten selbst zu bestehen.
Daß es im vorliegenden Falle an einer Gelegenheit, die von der Wittwe M. geforderten Wegebaudienste durch einen Dritten ausführen zu lassen, nicht fehlte, ergiebt sich von selbst aus der Erklärung des Bürgermeisters zu H. zu dem Protokolle vom 9. Dezember v. I., wonach inzwischen die Verakkordirung der qu. Dienste
„auf Gefahr und Kosten" der rc. M. bereits Statt gefunden hat. Demgemäß ist die, behufs Erzwingung der in Rede stehenden Dienstleistung durch die rc. M., erfolgte Festsetzung einer Arreststrafe von 48 Stunden, resp, die Androhung einer weiteren eventuellen Arreststrafe von 4 Tagen für unzulässig zu erachten und die bezügliche Verfügung des rc. vvtn 22. Oktober v. I. nicht aufrecht zu halten.
Hiernach wolle die Königliche Regierung die nebst den übrigen Berichts - Anlagen , zurückerfolgende Beschwerde der rc. M. vom 24. Februar d. J. in geeigneter Wei'e erledigen.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage.
gez. von Klützow.
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Den Herren Bürgermeistern des Kreises theile ich untenstehend *) einen mir von der Königlichen Regierung in Cassel mitgetheilten Entwurf zu einem Statut, betreffend die Aufhebung der Naturaldienstpflicht zum Land- (und Gemeinde-) Wegebau, zu dem Zwecke mit, im geeigneten Falle danach Statuten in Gemäßheit des §. 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 zu errichten und mir zur Einholung der Genehmigung der Königlichen Regierung in dreifacher Ausfertigung ein- zureichen.
Hersfeld, am 6. Juni 1874.
Der Königliche Landrath Auffärth.
*) Statuts
der Gemeinde.....betreffend die Aufhebung
der Naturaldienstpflicht zum Land- (und Gemeinde-)
Wegebau.
Nachdem der Gemeinderath und der Gemeinde- Ausschuß zu.....über nachstehendes Statut
sich vereinigt haben auch der Entwurf desselben am ten 18 vorschriftsmäßig
zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dagegen in den nächstfolgenden 2 Monaten keine Erinnerung gemacht worden ist, so wird, vorbehaltlich der Genehmigung Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel Folgendes festgesetzt: