für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
^ 54» ^erS^eLd, Mittwoch oen 8. Juli 18A4.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstaltcn kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersseld.
Nach §. 62 Schlußsatz der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 245) sollen Kinder unter 14 Jahren als Begleiter bei dem Gewerbetrieb im Umherziehen nicht zugelasien werden. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob hierdurch für den Hausirgewerbebetrieb die Mitnahme von Kindern überhaupt, oder nur die Mitnahme solcher Kinder ausgeschlossen ist, welche zu gewerblichen Hülfsleistungen verwendet werden sollen. Um diese Zweifel zu beseitigen, hat der Herr Justiz-Minister durch Beschluß vom 27. Februar d. I. dahin entschieden, daß es im Interesse der geistigen und sittlichen Entwickelung der Kinder dringend geboten sei, die Mitführung der letzteren gänzlich auszuschließen, welche Ausschließung auch der Absicht des Gesetzes entspreche.
Demzufolge werden die Ortspolizeibehörden und die Königlichen Gendarmen des Kreises in Gemäßheit höherer Verfügung angewiesen, in allen Fällen, in welchen die Mitführung von Kindern durch umherziehende Gewerbetreibende ermittelt wird, sofort behufs Herbeiführung des Strafverfahrens auf Grund des §. 149 pos. 5 der Gewerbeordnung, mir Mittheilung davon zu machen.
Hersfeld, am 7. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Des Königs Majestät haben zu genehmigen geruht, daß den ländlichen Gemeinden und Polizeiverwaltungen auf deren Antrag gestattet werde, ihre unteren Executivbeam- ten mit einer aus einem blauen Ueberrock mit zwei Reihen blauer Knöpfe, mit stehendem blauen Kragen und einer blauen Mi- litair - Mütze mit der Preußischen Kokarde bestehenden Dienstkleidung, sowie mit einem Seitengewehre zu versehen.
Es wird dies den Herren Ortsvorständen der Landgemeinden des hiesigen Kreises mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß ich höheren Orts ermächtigt worden bin, in entsprechender Weife den in gedachter Be- ziehung an mich etwa ergehenden Anträgen stattzugeben.
Hersfeld, am 8. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Bürgermeister des hiesigen Kreises, einschließlich derNebenbürgermerster und Ortsverwalter, werden hierdurch angewiesen, ein Verzeichniß derjenigen Personen
in ihren Gemeinden bezwse. Bezirken, welche nachsden unten *) abgedruckten Paragraphen 27 4 bis 278 der Strafprozeßordnung zu Geschworenen berufen werden können, unter genauer Beachtung nachstehender Vorschriften alsbald aufzustellen und bis spä- testevS zum 20. d MtS. anher ein- zusenden.
Dieses Verzeichniß muß in alphabetischer Ordnung aufgestellt werden, und unter fortlaufenden Nummern:
a. die Vor- und Zunamen der Eingetragenen;
b. den Stand;
c. das Alter;
d. den Wohnort;
e. die Steuersätze oder Besoldung derselben;
enthalten, vermöge welcher sie zu dem Ge- schworenen-Amte berufen werden können.
Hersfeld, am 7. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
*) §. 274. Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer:
1. das dreißigste Lebensjahr vollendet,
2. wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, seinen Wohnsitz hat,
3. der klassisizirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jährlich mindestens 16 Thlr. an Klassensteuer, oder 20 Thlr. an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge oder 24 Thlr. an Gewerbesteuer entweder entrichtet, oder unter Voraussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach feinen Verhältnissen zu entrichten haben würde,
und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe ausgeschlosien wird.
Ohne Rücksicht auf den zu 3. erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Pro- sesioren, die approbirten Aerzte und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens 500 Thalern jährlich beziehen.
§. 275. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüven ist,
1. wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;
2. wer in Folge strafgerichtlicher Verur- therlung die Befähigung, Geschworener zu sein entbehrt;
3. wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt ist.
§. 276. Es sind zu Geschworene« nicht zu berufen:
i. die Minister, Unterstaatssekretaire und
Ministerialdirectoren;
2. die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft;
3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provinzialsteuerdirectoren, Land- räthe, Polizeipräsidenten und Polizei- directoren;
4. die Militairpersonen des Dienststandes;
5. die Religionsdiener aller Konfession;
*6. die Volksschullehrer;
7. Dienstboten;
8. diejenigen, welche das 70ste Lebensjahr zurückgelegt haben;
9. diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;
10. Personen, welche in Konkurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen haben.
§. 277. Befreit von jedem Geschworen nendienste sind:
1. Mitglieder des ReichstaAes, des Norddeutschen Vunves, oder eines der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Dauer der Sitzungsperioden;
2. Personen, welche einer Einberufung als Geschworene Folge geleistet und zur Bildung des Schwurgerichts mitgewirkt haben, bis zum Schluffe des nächstfolgenden Kalenderjahres.
Die als Ergänzungsgeschworene Einberufenen haben auf die Befreiung nur für den Rest des Kalenderjahres, in welchem ihre Mitwirkung erfolgt ist, und selbst in dieser Beschränkung nur so lange Anspruch, als die Ergänzungsliste noch eine genügende Anzahl anderer Personen barbietet.
Der Ackermann Valentin Manns von Holzheim ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt uno eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 6. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Nach einer Mittheilung des Königlichen Landrüthsamts zu Homberg ist die unter dem Rindvieh im Gutsbezirk Neuenstein ausgebrochene Maul- und Klauenseuche wieder erloschen, was hierdurch veröffentlicht wird. —
Hersfeld, am 6. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Kreis Hünfeld.
Hünfeld, am 2. Juli 1874.
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom I.Juli 1873 in der Extra-Beilage zum Kreisblatt vom 3. Juli 1873 will ich nicht