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für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

^ 54» ^erS^eLd, Mittwoch oen 8. Juli 18A4.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstaltcn kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersseld.

Nach §. 62 Schlußsatz der Gewerbeord­nung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 245) sollen Kinder unter 14 Jahren als Begleiter bei dem Gewerbetrieb im Um­herziehen nicht zugelasien werden. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob hierdurch für den Hausirgewerbebetrieb die Mitnahme von Kindern überhaupt, oder nur die Mit­nahme solcher Kinder ausgeschlossen ist, welche zu gewerblichen Hülfsleistungen ver­wendet werden sollen. Um diese Zweifel zu beseitigen, hat der Herr Justiz-Minister durch Beschluß vom 27. Februar d. I. da­hin entschieden, daß es im Interesse der geistigen und sittlichen Entwickelung der Kin­der dringend geboten sei, die Mitführung der letzteren gänzlich auszuschließen, welche Ausschließung auch der Absicht des Gesetzes entspreche.

Demzufolge werden die Ortspolizeibehör­den und die Königlichen Gendarmen des Kreises in Gemäßheit höherer Verfügung angewiesen, in allen Fällen, in wel­chen die Mitführung von Kindern durch umherziehende Gewerbetreibende ermittelt wird, sofort behufs Herbeiführung des Straf­verfahrens auf Grund des §. 149 pos. 5 der Gewerbeordnung, mir Mittheilung davon zu machen.

Hersfeld, am 7. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Des Königs Majestät haben zu genehmi­gen geruht, daß den ländlichen Gemeinden und Polizeiverwaltungen auf deren Antrag gestattet werde, ihre unteren Executivbeam- ten mit einer aus einem blauen Ueberrock mit zwei Reihen blauer Knöpfe, mit stehen­dem blauen Kragen und einer blauen Mi- litair - Mütze mit der Preußischen Kokarde bestehenden Dienstkleidung, sowie mit einem Seitengewehre zu versehen.

Es wird dies den Herren Ortsvorständen der Landgemeinden des hiesigen Kreises mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß ich höheren Orts ermächtigt worden bin, in ent­sprechender Weife den in gedachter Be- ziehung an mich etwa ergehenden Anträgen stattzugeben.

Hersfeld, am 8. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Bürgermeister des hiesigen Kreises, einschließlich derNebenbürgermerster und Ortsverwalter, werden hierdurch ange­wiesen, ein Verzeichniß derjenigen Personen

in ihren Gemeinden bezwse. Bezirken, welche nachsden unten *) abgedruckten Paragraphen 27 4 bis 278 der Strafprozeßordnung zu Geschworenen berufen werden können, unter genauer Beachtung nachstehender Vor­schriften alsbald aufzustellen und bis spä- testevS zum 20. d MtS. anher ein- zusenden.

Dieses Verzeichniß muß in alphabetischer Ordnung aufgestellt werden, und unter fort­laufenden Nummern:

a. die Vor- und Zunamen der Eingetra­genen;

b. den Stand;

c. das Alter;

d. den Wohnort;

e. die Steuersätze oder Besoldung der­selben;

enthalten, vermöge welcher sie zu dem Ge- schworenen-Amte berufen werden können.

Hersfeld, am 7. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

*) §. 274. Zum Dienste als Geschwore­ner soll nur berufen werden, wer:

1. das dreißigste Lebensjahr vollendet,

2. wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, seinen Wohn­sitz hat,

3. der klassisizirten Einkommensteuer unter­worfen ist, oder jährlich mindestens 16 Thlr. an Klassensteuer, oder 20 Thlr. an Grundsteuer, ausschließlich der Bei­schläge oder 24 Thlr. an Gewerbesteuer entweder entrichtet, oder unter Voraus­setzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach feinen Verhältnis­sen zu entrichten haben würde,

und durch keinen der in den beiden folgen­den Paragraphen angegebenen Gründe aus­geschlosien wird.

Ohne Rücksicht auf den zu 3. erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Pro- sesioren, die approbirten Aerzte und dieje­nigen öffentlichen Beamten, welche ein Ein­kommen von mindestens 500 Thalern jähr­lich beziehen.

§. 275. Unfähig, den Beruf eines Ge­schworenen auszuüven ist,

1. wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;

2. wer in Folge strafgerichtlicher Verur- therlung die Befähigung, Geschworener zu sein entbehrt;

3. wer der selbstständigen Verwaltung sei­nes Vermögens durch gerichtliches Er­kenntniß entsetzt ist.

§. 276. Es sind zu Geschworene« nicht zu berufen:

i. die Minister, Unterstaatssekretaire und

Ministerialdirectoren;

2. die richterlichen Beamten und die Be­amten der Staatsanwaltschaft;

3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsi­denten, Provinzialsteuerdirectoren, Land- räthe, Polizeipräsidenten und Polizei- directoren;

4. die Militairpersonen des Dienststandes;

5. die Religionsdiener aller Konfession;

*6. die Volksschullehrer;

7. Dienstboten;

8. diejenigen, welche das 70ste Lebensjahr zurückgelegt haben;

9. diejenigen, welche nicht lesen und schrei­ben können;

10. Personen, welche in Konkurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte Befrie­digung ihrer Gläubiger nicht nachge­wiesen haben.

§. 277. Befreit von jedem Geschworen nendienste sind:

1. Mitglieder des ReichstaAes, des Nord­deutschen Vunves, oder eines der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Dauer der Sitzungsperioden;

2. Personen, welche einer Einberufung als Geschworene Folge geleistet und zur Bildung des Schwurgerichts mitgewirkt haben, bis zum Schluffe des nächstfol­genden Kalenderjahres.

Die als Ergänzungsgeschworene Einbe­rufenen haben auf die Befreiung nur für den Rest des Kalenderjahres, in welchem ihre Mitwirkung erfolgt ist, und selbst in dieser Beschränkung nur so lange Anspruch, als die Ergänzungsliste noch eine genügende Anzahl anderer Personen barbietet.

Der Ackermann Valentin Manns von Holzheim ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt uno eidlich ver­pflichtet worden, was hierdurch veröffent­licht wird.

Hersfeld, am 6. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Nach einer Mittheilung des Königlichen Landrüthsamts zu Homberg ist die unter dem Rindvieh im Gutsbezirk Neuenstein ausgebrochene Maul- und Klauenseuche wie­der erloschen, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 6. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Kreis Hünfeld.

Hünfeld, am 2. Juli 1874.

Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom I.Juli 1873 in der Extra-Beilage zum Kreisblatt vom 3. Juli 1873 will ich nicht