für die
Krem Hersfeld und Hünfcld-
^f VL ^esS^eLd» Sonnabend Den 5. September L8?4
Das Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstaltcn kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Nachdem durch Erlaß des Herrn Ressort- Ministers vom 9. Juli d. I. angeordnet morden ist, daß den Elementarlehrern, welche das 12te resp. 22te Dienstjahr zurückgelegt haben,statt der bisher bezogenen persönlichen Zulagen von 20 und 40 Thalern vom Jahr 1874 ab solche von 30 und resp. 60 Thalern gewährt werden, hat die Königliche Regierung dem entsprechend die Erhöhung von 20 auf 30 und von 40 auf 60 Thaler, und zwar vorläufig bei den christlichen hierbei interessirten Lehrern eintreten lassen, mährend für die israelitischen Lehrer ebenfalls die Erhöhung dieser Zulagen in Aussicht genommen ist und in Kürze erfolgen wird. —
Die Königlichen Herren Lokalschulinspel- toren des Kreises ersuche ich ergebenst, dies gefälligst den betheiligten Lehrern ihrer Bezirke eröffnen zu wollen.
Hersfeld, am 4. September 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Das dem Amtsblatt Königlicher Regierung zu Caffel vom 2. September d. I., Nr. 35, beigefügte Ausschreiben des Königlichen Consistoriums zu Caffel an die evangelischen Gemeinden seines Bezirks haben die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Hersfeld, am 3. September 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Unter Bezugnahme auf die am 23. Juni d. I. in Nr. 50 des Kreisblattes veröffentlichte Beschlagnahme der Druckschrift:
„Faule Zustände im „Neuen Reiche". Bilder aus der Gegenwart, beleuchtet von einem alten Patrioten. Dem Volk in Hütten und Werkstätten gewidmet. Basel, Druck und Verlag von Chr. Krust. 1873. Motto: Es geht ein finstrer Geist durch dieses Reich, der böse Geist des Hochmuths und der Lüge, der Zwietracht und Verleumdung." wird hierdurch weiter bekannt gemacht, daß durch rechtskräftiges Erkenntniß'des Stadtgerichts zu Breslau, Abtheilung für Strafsachen, vom 15. Juli d. J. die Unbrauch- barmachung aller Exemplare dieser Druckschrift, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen ausgesprochen worden ist.
Hersfeld, am 3. September 1874.
Der 'Königliche Landrath Anffarth.
Der Ackermannn Peter Nutzn zu Allen- dorf ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird. Hersfeld, am 4. September 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Kreis Hünfeld.
Berlin, den 18. Juli 1874.
Nachdem durch die Allerhöchste Verordnung vom 28. v. Mts. (Ges. S. S. 257) vom 1. Januar 1875 ab für den Verkehr bei den öffentlichenKassen und für den allgemeinen Verkehr dieReichsmarkrechnung eingeführt worden ist, veranlasse ich dieKönigl.'Regierung, die Kassen Ihres Geschäftsbezirks wegen der Ausführung jener Verordnung unter Hinweis auf die Art. 14, 15 und 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 233) schleunigst mit der nöthigen Anweisung zu versehen. Die Etats, Kassenbücher, Abschlüsse, Abrechnungen und Jah- res-Rechnungen erhalten vom Jahre 1875 ab Statt der bisherigen Rubriken „Thaler" „Silbergroschen" „Pfennige" beziehungsweise „Gulden" und „Kreuzer" die zwei Rubriken „Mark" „Pfennige". Soweit die Entwürfe zu den Kaffen-Etats für 1875 bereits eingereicht sind, werden dieselben diesseits nach Mark umgerechnet werden. L>ei den bereits festgestellten oder vom 1. Januar k. J. ab noch auf ein oder mehrere Jahre laufenden Kaffen-Etats kann von einer Umrechnung derselben in Reichsmünze abgesehen werden. Hinsichtlich dieser Etats sind jedoch die betreffenden Kassen anzuweisen, die Umrechnung in Reichsmünze bei der Gelderhebung resp. Zahlungsleistung, sowie bei der Vor- tragung des Etats-Solls in den Kassenbüchern, Abschlüssen und Jahres-Rechnungen ohne Weiteres selbst zu bewirken. Wenn sich durch die Abrundung von Markpfennigen nach den weiterhin aufgestellten Grundsätzen etwa Differenzen gegen die Etats-An- sätze ergeben, so sind dieselben bei der Rechnungslegung entsprechend zu erläutern. Alle Zahlungen sind nach dem im Art. 14 §. 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 aufgestellten Grundsätze auf volle Markpfennige abzurunden. Bei periodischen Hebungen erfolgt diese Abrundung in den Jahresbeträgen. In den einzelnen Hebungsterminen ist die Regulirung der Raten so einzurichten, daß bei der Theilung Markbruchpfennige vermieden werden und sich eventl. das Mehr oder Weniger in den verschiedenen Hebungsternlinen ausgleicht. Bei den Special- Forstkassen und den anderen mit diesen in gleicher Lage sich befindenden Kassen, für welche das Wirthschaftsjahr mit
einem früheren Zeitpunkte als dem 1. Januar 1875 beginnt, sind die Kassenbücher noch für die Thalerrechnung anzulegen. Am Schlüsse des laufenden Jahres sind demnächst die bis dahin vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben jedoch nur Titel- resp. Abtheilungsweise in Reichsmünze um- zurechnen und von da ab die Thaler- nnb Groschen - Colonnen zur Eintragung der Mark und Pfennige zu benutzen. AlleZah- lungs - Anweisungen haben vom nächsten Jahre ab auf Mark und Pfennige zu lauten.
Der Finanz-Minister, gez. Camphaus en.
An die Königliche Regierung zu Caffel.
Caffel, am 26. Juli 1874.
Abschrift des vorstehenden Erlasses theilen wir der Königlichen Regierung zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung, insbesondere Verfügung an die derselben unterstellten Specialkassen ergebenst mit.
Königliche Regierung, gez. von Hardenberg.
An die Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen hier.
Cassel, am 24. August 1874.
In Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung bezüglich sämmtlicher zu unserem Ressort gehörigen Rechnungssachen sowie zur Mittheilung an die Herrn Lokalschul- Jnspectoren.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. Mittler.
Hünfeld, am 1. September 1874.
Wird hierdurch zur gefälligen Kenntnißnahme für die Herrn Localschulinspectoren des Kreises veröffentlicht.
Der Königliche Landrath Götz.
Caffel, am 26. August 1874.
Die durch das Gesetz vom 5. Juni d. J. veränderten Bestimmungen über die Veranlagung der Bäcker, Fleischer und Brauer lassen es erforderlich erscheinen, diese Gewerbetreibenden mit jenen Vorschriften bekannt zu machen. Wir geben Ihnen daher auf, Folgendes auf entsprechende Weise zu veröffentlichen.
In Folge des Gesetzes vom 5. Junid. J. (Gesetzsammlung Seite 219) kommen vom 1. Januar 1875 ab die Gewerbesteuer-Classen D, E und F in Wegfall und sind von demselben Zeitpunkte ab die Bäcker, Fleischer und Brauer mit der Gewerbesteuer vom Handel in einer der Klaffen A I, AII oder B nach Maßgabe ihres Geschäftsumsanges zu belegen. Es tritt damit für diese Gewerbetreibenden gleichzeitig die Bestimmung im §. 4 des Gesetzes wegen Entnchtung der