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für die

Streife Hersfeld und Hümeld.

J^ TS. SesS^eLd» Sonnabend den 12. September 18T4.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal |bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche zu Standesbeamten bestellt worden sind, fordere ich auf, mit ihren deS- halbigen Stellvertretern

Mittwoch den 16. D Mts.

Vormittags 9 Uhr in meinem Geschäftslocale zum Zwecke der Einweisung in ihr Amt, Verpflichtung und Jnstruirung zu erscheinen.

Ich werde denselben an diesem Tage auch alsbald die Musterhefte zur Benutzung bei den Eintragungen, wie die zu führenden Standes-Register und Formulare zu Register- Auszügen, Bescheinigungen rc. pro IV, Quartal d. I. übergeben.

Hersfeld, am 8. September 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Berlin, den 27. August 1874,

Durch die Königliche Verordnung vom 28. Juni d. I. ist die Reichsmarkrechnung -für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr vom 1. Januar k. J. ab eingeführt. Die bisheri­gen Münzen sind nach Vorschrift des Arti­kels 14 ü. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 in der Reichsmarkrechnung aus- zudrücken, so daß Bruchtheile eines Reichs­pfennigs unter | unberücksichtigt bleiben, andere Bruchtheite aber für voll gerechnet werden. Diese Abrundung erscheint, sofern die bestehenden Tarifsätze für die Erhebung der Staatsabgaben nicht modifi- cirt werden, nur zulässig bei der Berech­nung des Gesammtbetrages einer zu leistenden Zahlung, nicht aber bei den einzelnen die Gesammtsumme bildenden Sätzen, so daß z. B., wenn ein Hebesatz von 2 beziehungsweise von 3 alten Pfennigen gleichzeitig bei einer Zahlung von demiel- ben Zahlungspflichtigen doppelt geleistet werden muß, 3 beziehungsweise 5 Reichs- pfennige zur Erhebung gelangen, obwohl der einfache Satz mit 2 bezwse. 3 Reichs­pfennigen zu entrichten sein würde.

Wenn auch diese Vorschrift es ermöglichen würde die Reichsmarkrechnung bei den be­stehenden Abgabenerhebungen ohne Aen­derung der Tarife in Anwendung zu brin­gen, so ergeben sich daraus doch Unzuträg- lichkeiten, deren Beseitigung wünschenswerth ist. Namentlich werden die Tarife, nach welchen die Kommunikations-Ab gaben erhoben werden, einer Umgestaltung bedürfen, welche im Wege der Verordnung herbeigeführt werden kann.

Es ist deshalb eine Prüfung sämmtli­cher Kommunikationsabgabenta- rife in der vorgedachten Rücksicht anzuneh- men und sind Vorschläge zur neuen Rege­lung derselben aufzustellen.

Dabei ist davon auszugehen, daß Tarif­sätze, welche im einfachen Betrage zur Er­hebung gelangen, wie z. B. Fährgelder u. s. w. in der Reichsmarkrechnung in vol­len Reichspfennigen ohne Bruch normirt werden müssen. Obwohl dieses bei solchen Tarifsätzen, welche nur als Vielfaches zur Hebung gelangen, wie z. B. die Schiff­fahrtsabgaben von Holzflößen3 mMeter 2 Pf. (1 j Rpf.) und bei deren Entrich­tung demnach nur der berechnete Gesammt- betrag einer Zahlung der Abrundung nach Art. 14 §. 2 des Reichsmünzgesetzes unter­liegen würde, nicht gerade unbedingt er­forderlich ist, so erscheint doch auch hier die Vermeidung von Bruchpfennigen wenigstens wünschenswerth und sind entsprechende Vor­schläge aufzustellen, sofern nicht überwiegende, alsdann näher darzulegende Bedenken gel­tend zu machen sind.

Die Prüfung der Tarife bezweckt keine Aenderung in dem Ertrage der Abgaben. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß bei diesem Anlaß einzelne Sätze erhöht oder verringert werden können, sofern dazu be­sondere Veranlassung gegeben sein sollte und die in Betracht kommenden Verhältnisse klar gestellt werden können, ohne die recht­zeitige Erledigung der ganzen Angelegenheit zu verzögern.

Bei der Mehrzahl chon Tarifen werden gleichmäßige Aenderungen erforderlich wer­den, welche in einer allgemeinen Bestim­mung zusammen zu fassen sind. In dieser Weise wird namentlich für die meisten Fähr­geldtarife die erforderliche Umgestaltung sich wesentlich vereinfachen lassen, indem die den bisherigen Tarifsätzen zu substituirenden Werthe in Reichsmarkrechnung in einer Bestimmung festgesetzt werden wie z. B. an die Stelle des Tarifsatzes von 3 Pfg. tritt der Satz von 3 Rchpf. Es ist deshalb zu­nächst zu prüfen, bei welchen Tarifen eine folche gemeinsame Regelung genügt und bei welchen eine besondere Negulirung zweck­mäßig erscheint, und sind demgemäß die zu erlassenden Anordnungen zu formuliren.

Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach die Angelegenheit einer Prüfung unterziehen und über dieselbe mit den betreffenden Kö­niglichen Regierungen, soweit erforderlich, Sich in Einvernehmen setzen.

Den zu erstattenden Bericht, welchem Ent­würfe der neu zu erlassenden Tarife und Bekanntmachungen beizufügen sind, will ich

bis spätestens zum 1. October d. J. er­warten.

Der Finanz-Minister.

Im Auftrage gez Hasselbach.

An die Königliche Regierung zu Cassel.

Indem ich den Herrn Ortsvorständen des Kreises das vorstehende Rescript des Herrn Finanz-Ministers zur Kenntnißnahme mit- theile, fordere ich dieselben auf, mir un­fehlbar bis zum 18- V Mts. Tarife über sämmtliche innerhalb ihres Bezirks vorkommenden Kommunikations-AL- gaben aller Art, als Wege-, Brücken-, Pflaster-, Fuhr- und Stättegetver, Abgaben von der Flößerei, Schleußengelder, Hafen-, Liege-, Krahn-Gebühren u. s. w., welche von Stadt- und Landgemeinden, Korporationen oder Privaten erhoben werden, eimusenden.

Hersfeld, am 12. September 1871.'

Der Königliche,Landrath Auffarth.

Den Herren Standesbeamten des hiesigen Kreises wird die Anschaffung des im Ver­lag von Franz Vahlen zu Berlin, Mohren­straße 13|14, erschienenen, von dem Gehei­men Justiz- und vortragenden Rathe im Justiz-Ministerium Dr. Adolph Stölzel nach amtlichen Ermittelungen zusammengestellten Werkes:

Das Eheschließungsrecht im Geltungs­bereiche des Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874." (Preis 12 Sgr.) mit dem Bemerken empfohlen, daß Seitens des Herrn Justiz-Ministers von dem Erlasse einer anderweiten offiziellen Instruktion über das materielle Eherecht Abstand ge­nommen worden ist.

Hersfeld, am 11. September 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die von dem Staatsanwalte zu Hirsch­berg veranlaßte vorläufige Beschlagnahme der Druckschrift:

Die Geheimnisse der Venustempel rc. Dresden. Verlag von H. C. Münch- meyer."

ist durch Beschluß des Königlichen Kreisge­richts zu Landshut vom 4. August d. I. wegen Verstoßes gegen §. 184 Strafgesetz­buchs aufrecht erhalten worden, was hier­durch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 11. September 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Unter Bezugnahme auf meine Bekannt­machung vom 29. Juli d. I. in Nr. 61 des Kreisblatts wird hierdurch weiter veröffent­licht, daß durch rechtskräftiges Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Landge-