für die
Kreise Hcrsrcld und Hünfeld.
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro^Quartal bei den Postanstalten kommt ^der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Die Rathskammer des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin hat am 20. August d. I. die Beschlagnahme folgender Drucksachen:
1) ein Schriftstück in Briefform mit der Ueberschrift: „Allerschönste, Huldreichste Leonore."
2) ein Buch, betitelt: „Zwanzig Jahre aus dem Leben eines jungen Mannes. Cincinati, Georg Brown, 1872. Boston, 1872. Reginal Chesterfield."
3) ein Buch, betitelt: Lacht zum Bescheißen. — Eine ausgewählte Sammlung erotischer Vorträge, Gedichte, Anekdoten u. s. w. für Freunde ausgelassener Fröhlichkeit. New-Iork und Philadelphia." 4) drei Abbildungen, bezeichnet: „der Harem," le chäteau. des rois," „Schauturnen." wegen Verstoßes gegen §. 184 des Strafgesetzbuches beschlossen, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 5. Oktober 1874
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch Beschluß her Rathskammer Des Königlichen Kreisgerichts zu Altona vom 31. August c. ist die von der Staatsanwaltschaft in Alton« veranlaßte Beschlagnahme der am 28. August c. in der Wohnung des Ltteralen Brühn dortselbst vorgefundene Druckschrift, betitelt: „Ein neues Wintermärchen. Besuch im neuen Deutschen Reiche der Gottesfurcht und der frommen Sitte, von Heinrich Heine. 1873. Herausgegeben vom Verein zur Verbreitung radikaler Principien." bestätigt worden, weil der Inhalt der Schrift gegen die §§. 95, 97 und 197 des Strafgesetzbuches verstößt und im Widerspruch mit §. 6 des Preßgesetzes vom 7. Mai d. I. eine Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers und Herausgebers nicht enthält, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 5. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Landgerichts zu Trier vom 24. Juli d. J. ist die Vernichtung der Broschüre „Was will der (Mainzer) Verein der Deutschen Katholiken? Gabe des Vereins 1. — Mainz, Druck und Verlag von Johann Falk 111. vorm. Fr. Sausen; 1874."
in allen vorfindlichen Exemplaren, sowie die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung gebrauchten Platten und Formen verordnet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 5. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Auf den Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Altona ist durch Beschluß der Rathskammer des Königlichen Kreisgerichts zu Altona vom 3. v. Mts. die vorläufige Beschlagnahmender Druckschrift:
„Zur Kaiserfeier." welche in Altona durch den Literaten Brühn verbreitet wurde, bestätigt worden, weil dieselbe, entgegen dem §. 6 des Preßgesetzes vom 7. Mai c. nach §. 95 des Strafgesetzbuches straffällig ist.
Hersfeld, am 5. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Für Christian Friedrich Peter Spieß von Friedewald, 15 Jahre alt, ist um Entlastung aus dem Unterthanen-Verbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden. Hersfeld, am 3. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Gefunden: auf dem Wege von Eiterfeld nach Unterweißenborn eine Tabackspfeife. — Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Unterweißenborn.
Kreis Hünfeld.
Beksnntmachrrng.
Die diesjährigen Herbst-Controll-Versammlungenfürdie Mannschaften des Beurlaubtenstandes im Kreise Hünfeld finden wiefolqt Statt:
1. zu HünfeÜd.
Donnerstag den 15. October d. I. Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hünfeld und den Gemeinden: Dammersbach, Gotthards mit Kermes, Großenbach, Gruben A. H., Haselstein, Hof- aschenbach, Kirchhasel, Mackenzell, Mahlerts, Mittelaschenbach, Molz- bach, Morles, Rüst, Oberaschenbach, Obernüst, Rasdorf, Rimmels, Roßbach, Rückers, Sargenzell, Schwarzbach, Setzelbach, Silges und Unterbernhardts.
2. zu Burghaun.
Donnerstag den 15. October d. J. Nachmittags 3 Uhr für dieMann- schaften.aus den Gemeinden: Burghaun mit Clausmarbach und Mahlerts, Gruben A. B., Großenmoor, Hechelmannskirchen, Hünhan, Langenschwarz, Michelsrombach, Ob.rseld, Oberrombach, "Rhinrr, Rothenkirchen, Rudolphshan mit Herberts, Schletzenrod, Schlotzau, Steinbach, Wehrda mit den beiden dasigen Rittergütern und Wetzlos.
3. zu Eiterfeld.
Freitag den 16. October d. J. Vormittags 9 Uhr ffür die Mannschaften aus den Gemeinden: Eiterfeld, Arzell, Betzenrod, Bodes, Buchenau mitBranders, Dittlofrod, Erdmannrod, Fischbach, Giesen- Hain, Glaam, Großentaft, Grüstelbach, Hermannspiegel, Körnbach, Leibolz, Leimbach, Malges, Mannsbach mit den beiden dasigen Rittergütern, Mauers, Meisenbach, Mengers, Müsenbach, Neukirchen, Oberbreitzbach. Oberufhausen, Oberweisenborn, Odensachsen, Reckrod, Soisdorf, Soislieden, Treischfeld, Unterufhauien und Wölf.
Zu strenger Nachachtung für die betheiligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu:
1) Zu den Herbst-Controll-Versammlungen haben sich sämmtliche ge- dienthabende Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zu der Landwehr, der Reserve und Dispositions« Urlaubern gehören, einzufinden.
2) Wie den Mannschaften schon früher mitgetheilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese Bekanntmachung und durch Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar sind, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.
3) Die Mannschaften aus einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen 20. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinde sie gehören.
4) Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen.
5) Etwaige Dispensations - Gesuche sind rechtzeitig an den betreffenden Bezirksseldwebel zu richten, und können nur durch das Bezirks-Commando genehmigt werden.
Ist bis zum Tage der Controll-Versammlung die Entscheidung auf ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der Betreffende unfehlbar bei derselben erscheinen.
6) Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungsfälle müssen durch ärztliche oder ortspolizeiliche Atteste, welche spätestens auf dem Controll-Platz abzugeben sind bescheinigt werden.
In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. At-