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Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Nach einer Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hesien-Nasiau vom 8. d. M. ist eine Verpflichtung des Standesbeamten, auf Verlangen eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung eines Todesfalles in das Sterbe-Register zu ertheilen, unzweifelhaft anzunehmen, da, wenn auch in dem Context des Gesetzes vom 9. März d. I eine solche Bescheinigung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, doch in dem, dem Gesetze beigefügten Gebührentarif pos. 1 (es. pos. B V. der Anweisung vom 22. August d. I.) eine zum Zweck der Beerdigung ausgestellte Bescheinigung erwähnt und dieselbe insbesondere als gebührenfrei bezeichnet wird. Die Aufsicht darüber, daß ohne vorgängige Eintragung keine Beerdigung stattfindet, steht allerdings zunächst der Ortspolizeibehörde zu, und demgemäß ist dieselbe jedenfalls als berechtigt anzusehen, den Nachweis des geschehenen Eintrags durch Beibringung einer Bescheinigung des Standesbeamten zu erfordern. Es erscheint jedoch als zweckmäßig und unbedenklich, auch die Befugniß des Geistlichen, welcher die religiösen Feierlichkeiten der Beerdigung vornehmen soll, anzuerkennen, daß er den Nachweis vorgängiger Eintragung in das Slerberegister erfordern kann.
Die Herrn Standesbeamten des hiesigen Kreises werden daher angewiesen, auf Verlangen eine derartige Bescheinigung nach dem unten *) abgedruckten Muster auszustellen.
Hersfeld, am 14. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
*) Ich bescheinige hierdurch, daß der am 19. Dezember 1874 erfolgte Tod des Arbeiters Johann Heinrich Müller aus Hanau in das hiesige Sterbe-Register eingetragen worden ist.
Bockenheim, den 20. Dezember 1874.
Der Standesbeamte:
(Siegel.) N. N.
Cassel, den 8 October 1874.
Nachdem wir beschlossen haben, pom 1. November er. ab die Remuneration sämmtlicher Schulverweser (nicht Schulgehülfen) des diesseitigen Bezirkes, sofern dieselben sich berufstreu erwiesen haben, auf 200 Thlr. jährlich (neben freier Wohnung) zu erhöhen, so sehen wir den betreffenden Anträgen der Königlichen Schulvor- stände binnen 14 Tagen entgegen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An sämmtliche Königliche Landräthe rc.
Unter Mittheilung dieser Verfügung werden die Herren Local- schulinspectoren im Kreise um schleunig gefällige Aeußerung bezw. Antragstellung ersucht.
Hersseld, am 13. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Der Ackermann Georg Horn von Solms ist heute als Brir, germeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird. Hersfeld, am 12. Oktober 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Gefunden: ein lederner Tabaksbeutel. — Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Heimboldshausen.
Kreis Hünfeld.
Hützcheld, am 12. October 1874.
Gefunden: Ein Portemonnaie. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstande zu Neukirchen.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 12. October 1874.
Die Herren Ortsvorstände der Gemeinden des diesseitigen Kreises werden aufgefordert, die Nachweisungen der Gewerbetreibenden unfehlbar binnen 8 Tagen anher zu senden.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 12. October 1874.
Unter dem Rindvieh in der Gemeinde Großenbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hierdurch veröffentlicht wird.
Der Königliche Landrath Götz.
Tagesbegevenheiten.
Deutsches Reich.
Aus Berlin, 9. Oktober wird der „Elberf. Ztg." geschrieben: Anläßlich der in der Presse austauchenden Notiz, wonach bei dem Besuch des Königs Victor Emanuel in Berlin unser Kaiser, falls er nicht selbst nach Italien kommen könne, bestimmt die Reise seines Sohnes in Aussicht gestellt habe, dürste es interessant fein, die Worte in Erinnerung zu bringen, mit welchen der Kronprinz dieses Versprechen seines kaiserlichen Vaters bekräftigt haben soll. Noch kurz vor Abreise des Königs sagte ihm nämlich der Kronprinz fest zu, nach Rom zu kommen und zwar mit seinem ältesten Sohne, „um ihm zu zeigen, wie sehr er Italien und die Italiener liebe"; Worte, die damals in den offiziellen italienischen Kreisen rmgemein wohlthuend berührten.
Berlin, 11. Oktober. In Betreff des von den Gerichtsärzten über den Gesundheitszustand des Grafen Arnim abgegebenen Gutachtens melden die Morgenblätter übereinstimmend, daß eine Veränderung der Haftlokalität für nothwendig erklärt wird, da Graf Arnim der frischen Luft und Bewegung bedürfe. Eventuell ist das Maison de Sante im benachbarten Schöneberg in Aussicht genommen. Ein Beschluß des Stadtgerichts wird erwartet.
— Das Beispiel des preußischen Kronprinzen, der seine beiden Söhne auf das Gymnasium nach Kassel geschickt, hat in hohen Kreisen Nachahmung gefunden. Der Erbprinz von Reuß j. L. ist in Leipzig, um am Nicolai-Gymnasium daselbst seine weitere Ausbildung zu empfangen. Ein Sohn des Prinzen Alexander von Hessen wird vom nächsten Semester an das Kasseler Gymnasium besuchen.
— Aus Sorau theilt man dem „B. Tgbl." mit, daß daselbst der Bevollmächtigte des Allgemeinen Deutschen Maurer- und Stein- hauer-Vereins, Maurerpolier Bert hold vom dortigen Kreisgericht wegen Vergehens gegen das Vereinsgesetz zu einer vierwöchentlichen Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist. Der Staatsanwalt hatte um deshalb die Ausschließung der Geldstrafe beantragt, weil diese nicht den Beschuldigten, sondern die Kollegen desselben, welche sie aufzubringen hätten, treffen würde.