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Kreist Hersfeld und Hümeld.
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^£9^^el^, Sonnabend Den 2L November
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich ^roeimol, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Das gewerbetreibende Publikum in der hiesigen Stadt und irt den Landgemeinden des Kreises, insoweit Seitens desselben Anträge aus Ertheilung von Legitimationsschsinen zum Aufkaufen von Waaren oder Suchen von Bestellungen auf Waaren außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Nüderlassung pro 1875 noch nicht gestellt worden sind, fordere ich aus, solches noch alsbald zu thun.
Ich mache hierbei auf Folgendes aufmerksam:
Die nach §. 44 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 zu ertheilenden ge werbe steuerfreien Legitimationsscheine für alle Klasien des stehenden Gewerbes — A I, A 11 und 8 — also für Kaufleute, Fabrikanten, Handelsleute, Krämer, Agenten, Metzger, Bäcker,. Bierbrauer rc., werden von mir ertheilt. Es findet diese Bestimmung namentlich auch auf Butterhändler Anwendung. Diese können daher, wenn sie vom stehenden Handel in der Gewerbesteuer veranlagt sind, „zum Aufkauf" von Butter rc. für Rechnung ihres Handelsgeschäftes sowohl für ihre eigene Person, als auch für Angehörige, Reisende, welche für Rechnung des besteuerten Geschäftes Aufkäufe besorgen, auch steuerfreie LegitimationSscheine von mir erhalten, vorausgesetzt, daß die fraglichen Händler die auf- gekausten Gegenstände lediglich auf Marktru von einem bestimmten Stande oder Platze aus verkaufen und „nicht umherziehend auf den Straßen und in den Häusern feilbieten*, indem sie in diesem letzteren Falle der Hausirsteuer unterliegen. Dies letztere ist auch mit allen übrigen Gewerbetreibenden der Klassen A I,. A II und B der Fall, sobald von denselben der Hausirhandel betrieben werden sollte. Die Agenten der Versicherungsgesellschaften bleiben von der Gewerbesteuer be= freir. Bei der Abmeldung des Gewerbebetriebs, für den ein Legitimationsschein nach §. 44 der G ewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt ist, muß nach der bestehenden Vorschrift der ertheilte Schein zurückgeliefert werden.
Diejenigen Legitimationsscheine, zu welchen nach den bestehenden Gewerbesteuer-Gesetzen ein Gewerbeschein nothwendig ist, wofür demnach auch Gewerbesteuer entrichtet werden muß (Hausirge- werbescheine), werden bet mir beantragt und von der Königlichen Regierung ertheilt.
Hersfeld, am 20. November 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Älmortisations - Erklärung.
Der dem Johannes Reichhardt zu Heringen im Kreise Hersfeld am 4. Oktober er. sub Nr. 4681 ertheilte Original - LegitimationsGewerbeschein zum Sammeln von Lumpen, Knochen und Werg, gegen Austausch von kleinem Nadelkram und Zwirn sowie Band aus Leinen und Baumwolle, ist bei der Uebersendung desselben vom Landrathsamt zu Hersfeld an die Steuers äffe zu Friedewald verloren gegangen.
Indem wir den fraglichen Schein hiermit für ungültig erklären, bemerken wir, daß dem rc. Reichhardt unterm heutigen Tage ein Duplikat-Legitimations-Gewervrschetn ertheilt worden ist.
Cassel, den 15. November 1874.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
Koch.
Durch Erlaß des Herrn Handelsministers vom 29. v. M. ist
angeordnet worden, daß die Ortspolizeibehörden in Zukunft von jeder stattgehabten Dampfkessel-Explosion, es mögen dabei Menschen um- gekommen sein oder nicht, neben der etwaigen Anzeige an die Gerichtsbehörden den zuständigen Kessel-Revisions-Beam- ten sofort in Kenntniß zu setzen und dafür zu sorgen haben, daß bis zur Ankunft des letztem bezw. des Untersuchungsrichters keinerlei Aenderungen an dem Orte der Explosion, insbesondere nicht in der Lage der Trümmer, der zerstörten wie der nicht zerstörten Maschinen- theile, vorgenommen werden.
Sind außerdem mit solchen Explosionen besonders erhebliche Verletzungen von Personen oder Zerstörungen in großem Umfange verbunden gewesen, so ist alsbald eine kurze Mittheilung von dem Vorgänge an das Landrathsamt zu erstatten.
Die Herrn Stadt- und Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hiervon zur Kenntnißnahme und Beachtung in vorkommenoen Fällen benachrichtigt.
Hersfeld, am 19. November 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Kreis Hünfeld.
Cassel, den 30. Oktober 1874.
Die Herren Minister der Finanzen und des Innern haben aus Veranlassung mehrerer Specialfälle bezüglich des an die Gemeinde- Angehörigen auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1873 abzugebeu- den Loosholzes sich dahist ausgesprochen, daß die Gemeinden nicht berechtigt seien, das bei der Vertheilung etwa übrig gebliebene Loos- Holz zu verkaufen, daß die Ortsvorstände vielmehr die Verpflichtung hätten, dasjenige Loosholzquantum, welches aus Veranlassung von Verzug, Todesfall oder Ablehnung der Annahme nicht, oder doch nur soweit zur Vertheilung kommt, als -hierbei das in dem Gesetze vom 28. Juni 1865 festgesetzte Maximalquantum von Brennholz für die einzelnen Staatsangehörigen bis zu 2 Klaftern (in Bezug auf welches durch das Gesetz vom 6. Juni 1^73 keine Aenderung ein getreten ist) nicht überschritten wird, der Fotstverwaltung wieder zur Disposition zu stellen. Die Herren Landräthe veranlassen wir, den sämmtlichen Ortsvorständen der Land- wie auch der betreffenden Stadt-Gemeinden Ihres Kreises von dieser Entscheidung Kenntniß zu geben, und dieselben gleichzeitig anzuweisen, den betreffenden Oberförstern sofort, spätestens gleich nach Empfang der Ladung zu dem vom Oberförster anberaumten Holzüberweisungs-Termine, davon Mittheilung zu machen, sobald sich das von ihnen bis zum 1. December jeden Jahres anzumeldende Holzquantum durch eintretende Umstände ändern sollte, damit von ihm ein entsprechender Theil des zur Abgabe bestimmten Holzes von der Ueberweisung ausgeschlossen werde, wie auch demselben gleich davon Kenntniß zu geben ist, wenn später bei der Bertheilung des überwiesenen Loosholzes unter die Gemeindeangehörigen ein Theil desselben durch Nichtannahme seitens einzelner Bezugsberechtigten disponibel geworden ist, wonächst das ausfallende Holzquantum von der Forstverwaltung wieder zurückgenommen werden wird.
Es ist übrigens selbstverständlich, daß nicht einzelne Sortimente zurückgegeben werden können, sondern daß das Gesammtquantum des einzelnen Empfängers, aus den verschiedenen Sortimenten bestehend, zurückgewährt werden muß.
Insoweit im laufenden Jahre von den Ortsvorständen nicht abgehobenes Loosholz reservirt oder verkauft worden, ist dasselbe in natura'zurückzugeben resp, der Mehrerlös über die Loosholztaxe der Forstkasse zu erstatten.
Königliche Regierung,
Abtheilung des Innern u. für direkte Steuern, Domainen n. Forsten.
Wagner. Koch. Janisch.