für die
Arme Heröfeld und Hünfeld.
M 99, ^-KO^-LS. Sonnabend den 12. Dezember L8T4.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich Zweimal', MUtwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Cassel, den 3. Dezember 1874.
Die Vorgänge, welche in neuerer Zeit in verschiedenen Gemeinden unseres Bezirks in Folge der Amtsentsetzung renitenter Geistlichen und der daran sich knüpfenden Bildung sectirerischer Gemeinschaften bezw. von der Kirche sich absondernder Bereinigungen vorgekommen sind, geben uns Veranlassung Ew. Hochwohlgeboren Nachstehendes zur Beachtung zu eröffnen.
'Nach Erkenntniffen des Königlichen Ober-Tribunals ist es un- zweifelhast, daß auch Religion s« Gesellschaften im Allgemeinen dem Gesetz vom 11. März 1850, über die Verhütung eines Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungs - Rechts, unterworfen sind, wenn sie zugleich die in diesem Gesetz hervorgehobenen Eigenschaften haben. Die Anwendung der für politische Vereine gegebenen Gesetze auf einen bestimmten Verein hängt nur von der factischen Feststellung der im Gesetze für solche gegebenen Merkmale und nicht davon ab, ob der Verein die Eigenschaft einer Religions- Gesellschaft habe over nicht. Religiöse Versammlungen von Vereinen, die feine Cor- porations-Rechte haben, müssen, wenn darin religiöse oder öffentliche Angelegenheiten zur Erörterung oder Berathung kommen, bei der im §. 12 1. c. angedrohten Strafe in Gemäsheit des §. 1 der Orts- Polizeibehörde vorher angezeigt werden.
Der^Artikel 12 der Verfassungs-Urkunde, insoweit er die Freiheit der Vereinigung zu ReligionsGesellschaften gewährleistet, wird hierdurch nicht verletzt, indem er ausdrücklich auf Art. 30 Bezug nimmt und außerdem der im Art. 12 enthaltene allgemeine Grundsatz durch das in verfassungsmäßigem Wege erlassene Vereins-Gesetz seine Begrenzung erhalten hat. Andererseits bleibt zu beachten, daß der erwähnte Art. 12 die Freiheit der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Rcligionsübun, gewährleistet. Es ist daher im einzelnen Falle zu erwägen, ob es sich lediglich um eine gemeinsame Religions-Uebung oder um eine unter das Vereinsgesetz fallende Versammlung zur Erörterung oder Berathung öffentlicher (politischer oder kirchlicher) Angelegenheiten handelt, und danach das polizeiliche Verfahren zu bemessen.
Gewöhnliche Leichenbegängnisse bedürfen nach §. 10 des Vereins- Gesetzes einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht. Um ein Leichenbegängniß als ein nicht „gewöhnliches" im Sinne dieser Bestimmung betrachten zu können, kommt es wesentlich darauf an, ob bei dem betreffenden Aufzuge die Absicht zu Grunde liegt, über die Zwecke eines Leichenbegängnisses Hinauszugehen, und ob dadurch die gesetzliche Freiheit uno Ordnung (sei es auch nur durch Störung der öffentlichen Verkehrs-Verhältnisse) gefährdet wird. Als eine nicht gewöhnliche Form des Leichenbegängnisses wird es insbesondere der Regel nach zu betrachten sein, wenn die Leichenbe- gleitung auch auf dem Rückwege vom Todtenhof zum Trauer-Hause mit lautem Gesang in geschlossenem Znge verbleibt, und als Gefährdung der öffentlichen Ordnung erscheint es, wenn durch das Leichenbegängniß die Sonntags-Ruhe und cher Gottesdienst gestört wird. Dagegen kann den Gemeinde-Gliedern, welche sich von ihrer früheren Kirchengemeinschaft getrennt haben, nicht das Recht abgesprochen werden, die bei Beerdigungen hergebrachten Feierlichkeiten, insoweit sie dazu einer Mitwirkung der Geistlichen ihrer früheren Kirchengemeinschaft nicht bedürfen, anzuwenden, und die Ausübung religiöser Gebräuche bei Beerdigungen durch dieselben kann nicht an sich schon als eine zu polizeilichen Maßnahmen Veranlassung .gebende Demonstration gegen die anerkannte Kirche angesehen werden.
Königliche Regierung Abtheilung des Innern.
Kühne.-
Wird den Herrn Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung hierdurch mitgetheilt Hersfeld, am 10. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises, einschlieslich der Ortsverwalter und Nebenbürger- meister, werden, unter Bezugnahme auf meine Ausschreiben vom 11. und 21. Februar d. I. in den Nummern 12 und 16 des Kreisblattes, angewiesen, alsbald mit Aufstellung der Zu- und Abgangslisten bezüglich derKlassensteuer proll.Semester d. I. zu beginnen und zu diesem Zwecke zunächst 'die vorhandenen Belege einer genauen Revision zu unterziehen, damit etwa noch fehlende Belege schleunigst beschafft werden. Alle Abgangsposten über welche bei der Revision kein Beleg vorgefunden wirv, müssen unnach- sichtlich gestrichen und die betreffenden Steuerbeträge nöthigenfalls von den Ortsvorständen rc. executivisch beigetrieben werden. Hierauf sind die Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten auf dem von hier zu beziehenden Formularpapier in doppelter Ausfertigung auf- zustellen, wobei in die Abgangsliste die Steuerpflichtigen in derselbe» Reihenfolge einzutragen sind, wie sie in der Klassensteuer-Rolle bezw. Zugangsliste auf einander folgen. Z"gleich sind die Belege ordnungsmäßig zu nummeriren und nach Zu- und Abgängen gehörig getrennt zu heften.
Ferner ist sodann in Gemäßheit der Vorschriften im §. 6 der Jnstruction vom 29. Mai v. I. über die Klassensteuer-Veranlagung eine Einkommens-Nachweisnng über die in die Zugangsliste aufgenommenen Steuerpflichtigen anzufertigen, in deren erste Spalte die Nummer der Zugangsliste einzutragen.ist und deren übrige Rubriken das Einkommen der betreffenden Leute speciell nachweisen müssen. Das Papier hierzu kann im Bedarfsfalls von hier bezogen werden. —
Nachdem dies geschehen ist, sind sämmtliche Schriftstücke den Königlichen Steuerkassen behufs Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von den Herrn Ortsvorständen rc. persönlich zu übereichen, damit die Irrthümer alsbald aufgeklärt und Weiterungen vermieden werden. Jedenfalls muß dies aber bis zum 15. d. Mts. erfolgt sein, da ich sonst genöthigt sein würde die Listen rc. durch Strafboten obholen zu lassen. Bis spätestens den 20. d. M. müssen sämmtliche Zu- und Abgangslisten mit den Belegen und Einkommens-Nachwei- sungen in meinen Händen sein.
Hersfeld, am 4. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Aufffarth.
In Folge höherer Verfügung weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises hiermit an, den Fällen in welchen die Uebernahme fremder Kinder im Alter von noch nicht 4 Jahren in Kost gegen Ent- gelv geschiehet, ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, namentlich darüber in Gewißheit zu erhalten, daß die Verpflegung der Kinder in entsprechender Weise erfolgt und bei sich etwa ergebenden Mißständen einzuschreiten oder nöthigenfalls mir Anzeige zu erstatten.
Hersfeld, den 11. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Nach Mittheilung Königlichen Landrathsamts zu Rotenburg sind die dasigen städtischen Zuchtbullen an der Maulseuche erkrankt, was hiermit veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 11. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Gefunden: eine Tabakspfeife und zwei Wagenbuxen. — Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Unterhaun.