Kreise Hersfeld und Hümeld.
j& 1OO. ^erefelS, Mittwoch Den 16. Dezember W8<*
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich szweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal be d^n Postanstalten kommt Lber Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Polizei-Verordnung. Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheiten wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Ver- orbnung erlassen.
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinen Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumeloen und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldungsbescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebe;Reinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militairverhältniffe Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An - oder Umzüge verpflichtet, sofern sie nicht durch Einsicht der bezüglichen ortSvorstanolichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel, am 18. November 1874.
Königliche Regierung, v. Hardenberg.
Indem ich die vorstehende Polizei-Verordnung vom 18. September 1874, abgedruckt in Nr. 49 des Amtsblatts, zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände des Kreises bringe, weise ich dieselben an, diese Verordnung in ihren Gemeinden resp. Gutsbezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und erlasse gleichzeitig folgende Ausführungs-Jnstruktion:
§. 1. Für jeden Orts- oder Gutsbezirk hat der Bürgermeister oder Ortsverwalter ein dauerhaft eingebundenes Register nach dem unten *) angehängten Muster I. über die Verziehenden zu führen und einem jeden sich Abmeldenden ein nach dem Muster II. ausgestelltes Abzugsattest unaufgefordert und unentgeltlich auszustellen.
§. 2. Ebenso ist für einen jeden Orts- und Gutsbezirk ein Register über die sich Anmeldenden nach dem Muster III. zu führen und einen jeden sich Anmeldenden ebenwohl unaufgefordert und un- entgeldlich eine Anmeldebescheinigung nach Muster IV. zu ertheilen
§. 3. Ueber die erfolgten Wohnungswechsel innerhalb des Bür- • germeisterei- (Ortspolizei-) Bezirks ist. ein Steg-ifter nach Muster V. zu führen und über eine jede Anmeldung unaufgefordert und unentgeltlich eine Bescheinigung nach Muster VI. zu ertheilen.
§. 4. Die Einträge in die in den §§. 1, 2 und 3 gedachten Register müssen sofort von dem Bürgermeister selbst, oder unter dessen Verantwortung von einem besonders damit zu beauftragenden Beamten geschehen. Einem jeden Register muß ein alphabetisches Jnhaltsverzeichniß angehängt sein, und sind die Namen auch in dieses Register unter Angabe der Nummer des An- oder Abmelde- verzeichniffes alsbald einzutragen.
§. 5. Die Abzugsatteste sich Anmeldender sind in einem besonderen Faszikel, nach der laufenden Nummer geordnet, sorgfältig aufzubewahren. Bei der Anmeldung ist auf Beibringung resp. Vorzeigung der nach Maßgabe der Rubricken des Registers erforderlichen Nachweise, insbesondere auch der Klassensteuer-Zu- und Abgangsbelege nach Muster VII Und VIII, mit welchen außerdem nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren ist, zu achten.
Hersfeld, am 11. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Register Muster 1»
über die sich in der Gemeinde (Gutsbezirke) Abmeldenden.________ __________________________________
SS
1.
Namen und Vornamen der Verziehenden.
2.
Stand 1 oder
Gewerbe. ,
3. |
Die Verziehung soll Statt finden nach:
II Angabe Angabe H ves
des II Kreises
Ortes. oder des
Auslandes.
4 U 5.
Geburt Jahr Datum.
6.
Ob ledig, verehelicht oder verwitwet
7.
Ge- sburts- j Ort.
1 8.
Anzahl der zum Haushalte gehörigen arbeitsfähigen
Personen.
Mili- tair- ver- hält- niß.
10.
Ob der Verziehende sich selbstständig ernährt »der Unterstützung erhalten hat.
11.
Angabe, ob die Kinder
Tag der Abmeldung , und Ertheilung des Abmelde- attestes,
__14.
geimpft.
12.
vonder Schule entlassen sind. 1
13. l
männl. weibl.
9.
Abmelde-Bescheinigung (Abzugs-Attest) Muster II.
für nachstehende aus der Gemeinde Kreis in die Gemeinde_______Kreis____ verziehende.________________
8 s ES
y
Namen und Vornamen der (s) Verziehenden.
2.
Stand oder Gewerbe.
3.
Geburts- a) Jahr. h) Datum.
4.
GeburtsOrt.
5.
Religion.
6.
Ob ledig, verehelicht, oder verwittwet.
7.
Anzahl der zum Haushalt gehörigen arbeitsfähigen Personen.
Militair- Verhältniß.
9.
Ob der Verziehende sich selbstständig ernä rt oder öffentliche Unterstützung erhalten hat.
10.
Angabe ob die Kinder
Bemerkungen.
13.
geimpft sind.
11.
vonder Schule entlas-j fett sind.
l2.
männl.1 weibl.
8.