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für die

Arme Hcrskeld und Hünfeld.

J^ AOL ^eMA^eLL, Sonnabend Den 19. Dezember 1874*

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich jzwcimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei n Po stanstalten kommt >er Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit Sgr. berechnet '

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Nach höherer Verfügung ist es nothwendig, künftig eine strenge Coutrole über die nach §. 14 der Neichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und §. 19 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 vorgeschriebenen Anmeldungen des Betriebs des stehenden Ge­werbes zu führen.

Zu diesem Zwecke ist jede Anmeldung eines Gewerbebetriebs sofort in das nach §. 2 der Jnstruction vom 10. November 1820 vorgeschriebene Notizregister einzutragen, auch sind die im §. 3 der vorgedachten Jnstruction sowie im §. 2 der Anleitung vom 28. Mai 1851 (Amtsblatt de 1867 Seite 282) resp. §. 15 der Gewerbeord­nung und durch mein Ausschreiben vom 2. März 1872 (in Nr. 19 des Kreisblatts von 1872) vorgeschriebenen schriftlichen Bescheinig­ungen alsbald zu behändigen.

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen werden die Herren Ortsvorstände des Kreises angewiesen, zu den vorgedachten Registern und Bescheinigungen künftig gedruckte Formulare (zu deren Herstel­lung der Buchdrucker Funk dahier bereit ist) nach den unten*) fol­genden Mustern zu verwenden.

Zur Lösung eines Legitimationsscheines sind diejenigen Gewer­betreibenden, welche ein stehendes Gewerbe außerhalb ihres Wohnortes lediglich auf Bestellung betreiben, nach der Gewerbe­ordnung nicht verpflichtet. Dieses findet auch Anwendung auf die Musiker, welche auf vorherige Bestellung ihr Gewerbe außerhalb ihres Wohnortes betreiben und sich hierzu nicht im Umherziehen anbieten.

Jedoch wird in allen Fällen, wo ein Gewerbetreibender der fraglichen Art außerhalb seines Wohnortes in Ausübung seines Ge­werbes betroffen wird, ohne in dem Besitz einer Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung zu sein, das Strafverfahren eingeleitet werden.

Eine Besteuerung vom stehenden Gewerbe der Musiker findet nicht Statt.

Hersfeld, am 17. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Bescheinigung über Gewerbe-Anmeldung.

Nr......des Registers.

Der.......wohnhaft zu.....im Kreise . . .

hat den selbstständigen Betrieb des stehenden Gewerbes als . , . . . . mit .... Gehülfen bei der unterzeichneten Kommunalbehörde heute angemeldet.

am ten 18

(Siegel) Der Ortsvorstand Gesehen der Königliche Landrath des Kreises..... (Unterschrift)

Kreis......Gemeinde ......

Register

über die auf Grund des §. 14 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und nach §. 19 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 erfolgten Anzeigen über den Gewerbebetrieb.

Lau­fende Nr.

Datum der An­meldung.

Der Gewerbetre

Namen u. Vornamen.

ibende

Gewerbe.

Datum, an welchem der Gewerbetrei­bende das Ge­werbe ange­fangen hat.

Bemer­kungen.

(Zahl der) Gesellen rc.

Die Herren Ortsvorstände und bezw. Ortsverwalter derStadt- und Landgemeinden des Kreises, welche im Laufe der nächsten Zeit die von der Königlichen Regierung festgestellten Klassensteuer-Rollen ihrer Gemeinden pro 1875 von mir werden mitgetheilt werden, er­halten den Auftrag

1) bis spätestens den 31. d. M. in hergebrachter Weise öffentlich bekannt zu machen, daß und wo die Rollen 8Tage lang zur Einsicht der Steuerpflichtigen offen liegen und daß den Steuerpflichtigen gegen ihre Veranlagung die Reclamation an die Königliche Regierung in Gaffel zustehe, welche innerhalb 3 Monaten, bis spätestens den 2. April k. I. bei dem unterzeichneten Landraths­amte einzureichen ist,

2) sodann vom 1. Januar k. I. an diese Rollen für die Dauer von 8 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und

3) Nach Ablauf dieser Frist bis spätestens zum II. Januar k. J. die Rollen nebst der Bescheinigung der geschehenen Offenlegung der Rollen an mich wieder zurückzuschicken.

Hersfeld, am 18. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

, Die Herren Ortsvorstände sowie die Königlichen Gendarmen des Kreises werden davon in Kenntniß gesetzt, daß nachstehende Personen die Gewerbe- resp. Legitimationsscheine pro 1874 bis jetzt noch nicht eingelöst haben, als:

1) Lumpensammlerin Ehefrau des Georg Reichhard zu Hersfeld,

2) Ehefrau des Heinrich Kniesel zu Hersfeld,

3) Gertruds Heß zu Hersfeld,

4) Lumpensammler Jakob Volkmar zu Hersfeld,

5) Lumpensammlerin Elisabeth Haßenpflug zu Obergeis,

6) Ehefrau des Heinrich Räuber 4r zu Rotensee,

7) Ehefrau des Georg Schütrumpf zu Rotensee.

Die Herren Bürgermeister der betreffenden Wohnorte haben festzustellen, ob die genannten Personen nicht dennoch Hausirhandel betrieben haben und darüber binnen 8 Tagen zu berichten.

Außerdem sind die genannten Personen von den Ortsvorständen und den Königlichen Gendarmen des Kreises streng zu überwachen resp, überwachen zu lassen und ist ein etwaiger Betrieb des Hausir- bandels durch dieselben bei mir zum Zwecke der Einleitung des Strafverfahrens alsbald zur Anzeige zu bringen.

Hersfeld, am 17. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Ortsvorstände zu Friedlos, Heenes, Oberhaun, Sieglos, Solms, Friedewald, Herfa, Röhrigshof und Philippsthal sowie die Ortsverwalter zu Bingartes, Hählgans und Meisebach werden hier­mit an Einzahlung der unter'm 4. November d. I. ausgeschriebenen Kreissteuer pro 1874 binnen 2mal 24 Stunden bei Vermeidung executiver Beitreibung erinnert.

Hersfeld, am 18. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Den Herren Standesbeamten des Kreises eröffne ich, daß nach Anordnung des Herrn Ministers des Innern die zum Zweck der Be­völkerungsstatistik erforderlichen Nachweise über Geburten, Ehe­schließungen und Sterbefälle fortan von den Standesbeamten durch Auszüge aus den von ihnen bewirkten Eintragungen in die Stan­desregister anzufertigen sind und ich denselben demnächst eine Ver­fügung des Königlichen Oberpräsidenten vom 7. d. M., die darin erwähnte Anleitung und die für die Erhebung für das laufende Quartal erforderlichen Zählkarten und Couvetts zusenden werde.