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^erA^eld. Mittwoch Den 27. Januar
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich Zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei cn Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Das Fischerei-Gesetz vom 30. Mai v. I. (Preußische Gesetzsammlung 1874, Seite 197) hat auch für den Betrieb der Binnenfischerei eine große Anzahl neuer, von dem bestehenden Zustande abweichender Bestimmungen und zum Schutze der Fischerei und des Fischbestandes Einrichtungen getroffen, welche von größerer wirth- schaftlicher Bedeutung zu werden versprechen. Es handelt sich jetzt um sachgemäße Durchführung des Gesetzt in allen seinen einzelnen Theilen.
Indem ich daher die Herren Ortswrstände und Ortsverwalter des Kreises auf das Gesetz selbst verweise und das Vertrauen aus- spreche, daß Sie bei energischer Durchführung desselben, auch wo dies erforderlich erscheint durch Ihre Initiative kräftig mitwirken werden, mache ich zunächst auf folgende Punkte aufmerksam:
1. Der §. 5 hält alle wohlerworbenen Fischereirechte aufrecht, unterwirft sie jedoch den einschränkenden polizeilichen Bestimmungen und Vorschriften des Gesetzes und zwar V^t blos denjenigen Be- schtütlfüngen, welche das Gesetz selbst umschreibt (§§T20 und M)^ sondern auch den auf Grund desselben zu erlassenden fischereipolizeilichen Bestimmungen über die Erhaltung unauSgewachsener Fische, über die Schonzeiten und über die Beschaffenhet der Fanggeräthe
Darüber hinaus giebt der §. 5 dem Staate und den betheilig- ten Fischereiberechtigten das Recht, die 8eschränkungen oder vollständige Aufhebung gewisser absolut schädlicher Berechtigungen gegen vollständige Entschädigung der Berechtgten zu beanspruchen.
Es wird hierbei bemerkt, daß solche mf die Benutzung einzelner bestimmter Fangarten und FangmitLl gerichteten schädlichen Berechtigungen in großer Mannigfaltigkeit vorkommen. Die wichtigsten unter ihnen sind die ständigen Anlagen, vornämlich die, meistens mit Mühlen oder sonstigen Wasselwerken verbundenen sog. Selbstsänge für Fische (Lachs-, Aalfänge, welche unterschiedslos ausgewachsene Fische und junge Brut fanjen und todten, dadurch aber das Aufkommen der Wanderfische n den Binnengewässern verhindern.
Die Abstellung solcher Fischereiberechigungen wird selbstverständlich zunächst den dadurch benachtheilgten Fischereiberechtigten selbst zu überlassen sein und der Staat mb von der ihm eingeräumten Befugniß nur in den dringensten Fällen Gebrauch machen dürfen.
Wenn aber Fälle dieser Art vorliegen md Anträge derFischerei- Berechtigten auf Abstellung nicht zu erwaten sind, so wollen mir die Herren Ortsvorstände unter Klarstellnn^der Sache insbesondere auch rücksichtlich der Höhe der zu leistenden Mschädigung desfallsigen Bericht erstatten.
2. Zu den §§. 6 bis 8 wird darauf ufmerksam gemacht, daß sich der §. 6 auf beide im Gesetz unterschioene Arten der Fischerei (Küsten- und Binnenfischerei), die §§. 7 u>d 8 aber nur auf die Binnenfischerei beziehen,
In den §§. 7 und 8 sind zwei Fälle $ unterscheiden, nämlich der Fall, wo bestehende Fischereiberechtigungn bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde mit Ausschluß anderer Personen genutzt sind und alsdann der all des absolut freien Fischfanges.
In beiden Fällen ist die Fischereibereäigung durch das Gesetz der politischen Gemeinde überwiesen, welchem der Ausnutzung derselben den beschränkenden Vorschriften des s 8 unterworfen ist.
Zur Ausführung der §§. 6 bis 8 ist s nun nöthig, in allen
einschlagenden Fällen das Rechtsverhältniß möglichst klar zu stellen und werden die Ortsvorstände des Kreises daher angewiesen, die Gemeindebörden gemäß der Vorschrift des §. 8 zur Beschlußfassung darüber zu veranlassen, ob sie die der Gemeinde zustehende Binnen- Fischerei
a. in Gewässern, welche bisher dem absolut freien Fischfang unterlagen, z X
b. in Gewässern, in welchen seither die GemeindemitglWec^mit
Ausschluß Anderer das Fischereirecht ausübten, durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen, oder ruhen lassen wollen.
Zu §. 8 ist noch zu bemerken, daß falls eine Gemeinde beschließen sollte, die Fischerei ruhen zu lassen, dies nicht wieder indirect zur wilden Fischerei führen darf, daß insbesondere auch die Gemeinde hierdurch keineswegs von der ihr obliegenden Aufsichtsführung befreit wird.
Die Beschlußfassung der Gemeindebehörden ist mir binnen 14 Tagen einzuberichten und dabei anzugeben, ob das Gewässer, welches genau zu bezeichnen ist, bisher
a. dem absolut freien Fischfang unterlag oder
b. in demselben die Gemeindemitglieder mit Ausschluß Anderer das Fischereirecht äüsübten.
Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß wenn zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt sind, die Fischerei nur auf deren gemeinschaftliche Rechnung genutzt werden kann.
Hersfeld, am 23. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch Beschluß der Rathskammer des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin vom 28. v. M. ist die Beschlagnahme der drei ersten Lieferungen der in Genf verlegten Druckschrift:
„Neue Stunden der Andacht. Psalmen in Reimform, Kritereien und Satire, von Joh. Ph. Becker."
ausgesprochen worden, weil der Inhalt wider ben §. 166 des Strafgesetzbuches verstößt, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 27. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffffarth.
Die Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben binnen 3 Tagen anher zu berichten, ob und welche taubstumme, bildungsfähige Kinder in dem Alter von 7 bis 12 Jahren, für welche dermalen Aufnahme in die Taubstummen-Lehranstalt zu Homberg gewünscht wird, sich in ihren Gemeinden befinden.
Hersfeld, am 23. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. Mai 1874 in Nr. 37 des Kreisblattes wird hierdurch veröffentlicht, daß die Beschlagnahme der Druckschrift:
„Drei Arbeiterlieder von Gregor Zielowsky." Stettin, Selstver- lag des Verfassers. Druck von F. Rosenfeld, Stettin." durch alle Instanzen Mätigt worden ist.
Hersfeld, am 25. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Geistlichen und die seither mit der Führung der Standesregister für Juden und Dissidenten beauftragten Beamten des hiesigen Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß mit Einführung des Reichsimpfgesetzes demnächst anderweite Formulare