M s HesAkeld, Sonnabend den 30. Januar LVZL.
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Knilkiches.
Kreis Hersseld.
Dir §§. 9 und 10 des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai v. I. behandeln eine der wichtigsten Materien der Fischereigesetzgebung, nämlich die Bildung von Fischereigenoffen- schasten.
Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, muß Alles daran gelegen sein, eine geregelte Aufsichtsführung in allen Theilen der Ge- wässer herzustellen und diese Aufgabe ist in den meisten Fällen nur durch genossenschaftliche Bereinigung der Fischberechtigten zu erreichen.
Maßregeln zum Schutz und zur Vermehrung des Fischbestandes können ferner nur dann von Erfolg fein, wenn sie sich über ein größeres, zusammenhängendes Gebiet erstrecken; denn der einzelne Fischereiberechtigte in einem nicht geschlossenen Gewässer von ungenügender Ausdehnung kann weder für die natürliche Hegung, noch für die künstliche Zucht von Fischen mit Vortheil Sorge tragen. Noch schwieriger liegt die Sache, wenn mehrere Berechtigungen in demselben Gewässer mit einander konkurriren. Es ist daher von der größten Wichtigkeit, größere Verbände herzustellen, welche sich die Aufsichtsführung und den Schutz des Fischbestandes zur Aufgabe stellen. —
Das Gesetz hat diesen Verhältnissen Rechnung getragen und im §. 9 die Aufsichtsbehörden ermächtigt, die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischereigebietes behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutz desFisch- bestanves auf Grund eines landesherrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Genossenschaft zu vereinigen. Bei Bildung derartiger Genossenschaften muß zunächst das lokale Bedürfniß entscheiden. Wo aber nach dieser Richtung nichts entgegensteht, wird es sich empfehlen, die Bezirke, soweit wie möglich, der politischen Eintheilung des Landes, des Kreises bezwse. des Amtsbezirks anzuschließen.
Unter welchen Voraussetzungen die Zwecke der Genossenschaften weiter, und zwar auf eine gemeinschaftliche Bewirthschaftung und Nutzung des Fischwassers ausgedehnt werden dürfen, bestimmt der §• 10. Das Gesetz gestattet diese Erweiterung des Genossenschaftszweckes für die zur Binnenfischerei gehörigen, nicht geschlossenen Fischwasser gegen den Widerspruch Betheiligter, wenn dieselbe von einem oder mehreren Betheiligten beantragt wird, wenn ferner die Fischerei in den bezüglichen Gewässern ausschlieslich den Adjacenten zusteht, der selbstftänbige Fischereibetrieb des Einzelnen aber mit einer wissenschaftlichen Nutzung der Gewässer unvereinbar ist und wenn endlich die Kreisstände des Bezirks der Erweiterung zustimmen.
Indem ich die Kreiseingesessenen und namentlich die Fischerei- berechtigten hierauf aufmerksam mache, bemerke ich, daß eine nähere Anweisung über die Bildung solcher Genossenschaften erfolgen wird, sobald der Herr Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ein in Ausstcht gestelltes Normal-Statut mitgetheilt haben wird.
Hersfeld, am 29. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Unter Verweisung auf die §§. 11 bis 17 des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 10. Mai v. I. wird bezüglich der Verpflichtung der Fischer, sich bei Ausübung der Fischerei dem Auf- sichtspersonale gegenüber zu legitimiren, hierdurch Folgendes bekannt gemacht;
1) Keiner Legitimation bedarf, wer die Fischerei in Revieren, welche dem freien Fischfänge unterliegen oder in geschlossenen Ge
wässern (s. §. 4 des Gesetzes) als deren Eigenthümer oder Pächter betreibt.
2) Wer die Fischerei in Revieren anderer Berechtigten ausübt, muß mit einem von dem Berechtigten ausgestellten und von der Ortspolizeibehörde oder — in Genossenschaftsrevieren (s. §§. 9 und 10) von dem Genossenschaftsvorstande beglaubigten Erlaubnißschein versehen sein.
3) Wer endlich die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht geschlossenen Gewässern betreibt, hat sich durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde zu legitimiren.
4) Das in Gegenwart einer gehörig legitimirten Persönlichkeit beim Fischfang beschäftigte Hülfspersonal ist von der Führung einer Legitimation entbunden.
Wer bei Ausübung der Fischerei ohne für ihn erforderlichen, nach Vorschrift ausgestellten Erlaubnißschein oder ohne die vorgeschriebene Bescheinigung betroffen wird, wird nach §. 49 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu einer Woche bestraft. Cassel, am 8. Januar 1875.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises haben die in der Beilage zur Nr. 8 des Kreisblattes enthaltene Bau-Ordnung in den bezüglichen Gemeinden bezw. Gutsbezirken öffentlich bekannt und sich selbst mit derselben auf das Genaueste vertraut zu machen, da vom 1. k. M. an materiell und formell nach derselben verfahren werden muß.
Hersfeld, am 28. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Uebungen der sämmtlichen Reservisten der Infanterie — mit alleiniger Ausnahme der im Jahre 1866 in ehemals Kurhessische Truppentheile eingestellten — finden in nachstehenden vier Perioden statt:
Ite Periode vom 22. Februar bis 5. März d. I.,
. 2te „ „ 8. Riärz „ 19. „ „ «
3te „ „ 5. April „ 16. April,, „
4te „ „ 31. Mai „ 11. Juni „ „
Bei Auswahl der jedesmal zu beordernden Mannschaften soll darauf Rücksicht genommen werden, daß die ländlichen Arbeiter (Oeconomen, Bauern, Knechte rc.) nicht zur 2ten und 3ten Periode herangezogen und dadurch in ihrer Landwirthschaft beeinträchtigt werden.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises werden deshalb ersucht dies den betreffenden Mannschaften in geeigneter Weise bekannt zu machen und denselben zu eröffnen, daß etwaige Wünsche der Einzelnen, über den Zeitpunkt, zu welchem sie ihre Uebung absolviren wollen, diesseits nur bis
z u m 3. Februar d. I. berücksichtigt werden können.
Die deshalbigen Gesuche sind von den betreffenden Mannschaften bis zu diesem Termin schriftlich oder mündlich hierher anzubringen.
Die Ordres werden den betreffenden Reservisten in Kürze zugehen. Hersseld, den 26. Januar 1875.
Königliche 4. Landwehr - Compagnie
I. A.: Röhre, Bezirksfeldwebel.