^F 13. ^esSFsLL. Sonnabend Den 13. Februar LGTL.
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Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Amortisalions-Crklarung»
Der dem Joseph Schwarzbach zu Hersselo am 7. Dezember 1874 sub Nr. 100 zum Steuersätze von 6 Mark ertheilte Original- Legitimations-Gewerbeschein zum Sammeln von Lumpen unter Benutzung des kleinen Nadelkrams als Tauschmittel, ist dem Genannten am 28. Januar cr. auf einer Geschäftsreise angeblich verloren gegangen.
Indem wir den fraglichen Schein hiermit für ungültig erklären, bemerken wir, daß dem rc. Schwarzback unterm heutigen Tage ein Daplicat-Legitimations-Gewerbeschem ertheilt worden ist.
Caffel, den 9. Februar 1875.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Romainen und Forsten.
Koch
Polizei-Verordnung, betr. den Transport des Schlachtviehes. — Zur Herbeiführung größerer Schonung des Schlachtviehes bei Transporten erlassen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom LOsten September 1867, betr. die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, folgende Polizei-Verordnung für den hiesigen Regierungsbezirk.
§• U Bei Beförderung des Schlachtviehes hat jede Mißhandlung desselben, insbesondere das Hetzen durch Hunde, heftiges Zerren an Leitseilen, mißbräuchliche Anwendung der Peitsche, Schlagen mit Knitteln, Stoßen mit Fäusten und Füßen, zu unterbleiben.
§• 2. Bei Transporten mittelst Fuhrwerks dürfen nur solche Thiere geknebelt werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorischen Bösartigkeit wegen die öffentliche Sicherheit gefährden könnten. Schaafrueh, Kälber und Schweine dürfen nicht geknebelt, Schubkairen zum Transporte nicht verwendet werden.
Die zur Beförderung benutzten Fuhrwerke müffen so geräumig sein, daß die Thiere, ohne gepreßt oder gescheuert zu werden, neben einander stehen oder liegen können. Für geknebeltes Vieh ist eine starke Unterlage von Stroh oder anderem weichen Material zu beschaffen.
Bei dem Ein- und Ausladen sind die Thiere zu heben, nicht zu werfen.
§. 3. Bullen müffen bei allen Transporten mit einer Blende (Kappe) vor den Augen versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefesselt werden, um das Durchgehen zu verhüten. Für jeden Bullen müssen mindestens zwei kräftige Führer gestellt werden.
§. 4. Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen Behältern befördert werden, welche so geräumig sein müffen, daß die Thiere nicht gepreßt werden.
Der Transport in Säcken ist untersagt, ebenso das Zusammenbinden mehrerer, sowie das Knebeln einzelner Thiere und das Tragen des Federviehes an den Füßen.
§. 5. Insoweit für einzelne Orte unseres Bezirks besonders mit vorstehenden Bestimmungen nicht in Widerspruch befindliche Vorschriften über Schlachtviehtransporte bestehen, verbleibt es bei denselben. Auch wird die Kurhessische Verordnung vom 11. Juni JR19, wider das Hetzen des Schlachtviehes, durch gegenwärtige Polizei-Verordnung nicht berührt.
§. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung werden, soweit sie nicht auf Grund des Strafgesetz
buches eine höhere Strafe nach sich ziehen, mit Geldbuße von 1 bis 30 Mark oder verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Caffel, den 1. Februar 1875.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Die Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben die vorstehende Polizei-Verordnung über den Transport des Schlachtviehes in ihren resp. Gemeinden in ortsübliches Weise bekannt zu machen, und wird zugleich das Polizei-Personal angewiesen, deren Befolgung genau zu überwachen.
Hersfeld, am 11. Februar 1875.
Der Königliche Landrath AuffartH.
Der Ackermann Georg Gebühr vvn Heringen ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 11. Februar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Dem Herrn Minister des Innern zu Berlin ist Seitens des Untersuchungsrichters des Fürstlich Reuß-Greiz'schen Kreisgerichts zu Zeulenroda unter'm 5. d. M. die Mittheilung gemacht worden, daß der Eisenbahnbodenmeister Julius Wilhelm Werner, 33 Jahre alt, schlank, mit schwarzem Haupthaar und Schnauzbart, und der Lohnbediente Friedrich August Lange, 26 Jahre alt, schlank und blond — (ersterer wegen Urkundenfälschung, letzterer wegen schweren Diebstahls im wiederholten Rückfalle in Untersuchung) — aus dem Gefängnisse ausgebrochen und flüchtig geworden sind.
In Gemäßheit höherer Verfügung weise ich die Königlichen Gendarmen und die Ortspolizeibehörden des Kreises an, alsbald nach den Flüchtigen zu vigiliren, sie im Betretungsfalle sofort zu verhaften , und mir abzuliefern.
Hersfeld, am 12. Februar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Nach einer Mittheilung Königlicher Regierung zu Caffel vom 6. d. M. ist die Regierungshauptkasse angewiesen worden, die nach der bestehenden Vorschrift von der Ist-Einnahme mit 3 Prozent zu berechnenden Veranlagungskosten der Klaffensteuer pro 1874 an die einzelnen Gemeinden durch Vermittelung der betreffenden Steuer- kaffen auszuzahlen. Es wird dies hierdurch veröffentlicht.
Hersfeld, am 11. Februar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Steckbrief»
Der im untenstehenden Signalement näher bezeichnete Füsilier Christian Ries der 12. Comp., gebürtig aus Geislitz, Kreis Geln- Hausen, hat sich seit dem 31. Januar er. ohne Erlaubniß aus seiner Garnison entfernt und ist der Fahnenflucht verdächtig.
Alle Behörden werden dienstergebenst ersucht, auf den rc. Ries zu vigiliren, denselben im Betretungsfalle verhaften und hierher abliefern lassen zu wollen.
Hersfeld, am 7. Februar 1875.
Kommando des Füsilier-Bataillons 2. Thüringischen Infanterie- Regiments Nr. 32.
v. Hackewessell, Major.
Signalement. Religion: evangelisch, Alter: 23f5 Jahr, Größe: 1,64 M., Haare: dunkelblond, Stirn: niedrig, Augenbraunen: dunkelblond, Augen: braun, Nase: länglich, Mund: gewöhnlich, Bart: im Entstehen, Zähne: vollständig, Kinn: oval, Gesichtsbildung: