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Krem Hersfeld und Hünkeld.
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Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 14. Februar 1875 sind folgende Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6, Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Neichs-Gesetzblatt Seite 23) für den Umfang der Königlich Preußischen Monarchie vom L März 1875 an eingeführt worden, als Dritter Abs chnitt. Erfordernisse der Eheschließung.
§. 28. Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschließenden erforderlich.
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig.
§. 29. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem -Tode deL-Vaters der Einwilligung her Cutter, und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes.
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen.
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.
§• 30. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.
§. 21. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (§. 29) derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können.
§• 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht großjährigen Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu.
§. 33. Die Ehe ist verboten: 1) zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, 2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob dasVerwandt- schafts- oder Schwägerschaftsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Nechtsverhältniß besteht, 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig.
§. 34. Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.
§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Mvnats «Jffit Beendigung der früheren Ehe eine weitere schließen.
Dispensation ist zulässig.
§. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Be
stimmungen der §§. 28 bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Einflüsse des Zwangs, Irrthums und Betrugs auf die Gültigkeit der Ehe.
§. 37. Die Eheschließung eines Pflegbefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig,
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden.
§. 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militairpersonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß.
Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschließung eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern.
§. 39. ‘ Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, als es durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgehoben.
§. 40. Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß ben-öre Landesregierrurgen zu bestimmen.
Achter Abschnitt. Schlußb Dämmungen.
§. 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen.
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht statt- gefunden hat, jede derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben dies in den bezüglichen Gemeinden resp. Gutsbezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und die Herren Standesbeamten des Kreises werden angewiesen, vom 1. k Mts. an danach zu verfahren.
Hersfeld, am 23. Februar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Bei den vorgenommenen Revisionen der Geschäftsführung der Standesämter des hiesigen Kreises ist mehrfach wahrgenommen worden, daß Anzeigen von Geburts- und Sterbefällen nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen gemacht worden sind, ohne daß die Herren Standesbeamten die zu den Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichteten Personen wegen Unterlassung der Anzeigen rc. bestraft oder dazu durch Strafen angehalten haben.
Da es unbedingt nothwendig ist, die nach dieser Richtung hin vom Gesetze vorgeschriebene Ordnung streng zu handhaben, so weise ich die Herren Standesbeamten des Kreises auf die Bestimmungen im §. 49 des Gesetzes vom 9. März 1874 über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung mit dem Bemerken hin, daß ich bei künftig entdeckt werdenden Unterlassungen der Strafverfolgungen und bezw. Nöthigungen durch Strafen Seitens der Herren Standesbeamten, über diese letzteren selbst empfindliche Disziplinarstrafen verhängen werde.
Gleichzeitig weise ich die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises an, in den bezüglichen Gemeinden resp. Gutsbezirke,t die §§. 13 bis 16, 18 bis 20, 39 bis 41 und 49 des oben erwähnten Gesetzes von Zeit zu Zeit zu veröffentlichen und dabei .haupt- fächlichhervorzuheben, d a ß jede Geburt eines Kindesinner-