J^ JA. 4>trMe£B» Sonnabend den 20. März 3825.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt ^der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und bte dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet
Änilsiches.
Kreis Hersfeld.
Nach einer Mittheilung Großherzoglicher Bezirks - Direktion zu Dermbach ist am 18. d. Mts. im Poststalle zu Lengsfeld ein der Rotzkrankheit verdächtiges Pferd vorgefunden und getödtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 20. März 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Bürgermeister zu
Hilperhausen, Untergeis, Niederaula, Engelbach, Gershausen,
Mengshausen, Motzfeld, Unterweisenborn und Wehrshausen werden hierdurch an die umgehende Einsendung der Bescheinigung über die erfolgte Bekanntmachung der Anmeldepflicht der Gebäude- Beränderungen, sowie der Nachweisung der im Jahre 1874 vorgekommenen Neubauten rc. erinnert.
Hersfeld, am 20. März 1875.
Königliches Katasteramt.
Läufer k. A.
Kreis Hünfeld.
Cassel, den 6. März 1875.
Mit Beziehung auf den §. 17 der Statuten der Elementarlehrer- Wituven- und Waisenkasse für den hiesigen Regierungsbezirk, bestimmen wir zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens, daß in denjenigen Fällen, wo eine erledigte Schulstelle vicarisch durch dazu besonders herangezogene Lehrer verwaltet wird, der von der Schulstelle bestimmungsmäßig auch während der Vacanz fortzuent- richtende Lehrerbeitrag von 5 Thlr. = 15 Mark jährlich für die Zeit der vicarischen Verwaltung ausnahmslos aus dem Jnter- calareinkommen der Lehrerstelle vorweg zu bestreiten ist. Die betreffenden Behörden haben daher für die regelmäßige Abführung der einzelnen Beitragsraten an die Steuerkaffen Sorge zu tragen, und ist der Lehrerbeitrag pro rata temporis in der Jntercalarbe- rechnung in Ausgabe nachzuweisen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
(gez.) Mittler.
An sämmtliche Königliche Landräthe rc.
Hünfeld, am 13. März 1875. Wird veröffentlicht.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 17. März 1875.
Nachdem durch die Bestimmung im §. 32 XII der Postordnung vom 18. Dezember v. I. die Erhebung einer Bestellgebühr für Sendungen in Militärangelegenheiten innerhalb des Orts oder Landbestellbezirkes angeordnet worden ist, muß der Grundsatz festgehalten werden, daß die Bestellgebühr von dem Empfänger der Sendung zu entrichten sein wird.
Ist der Empfänger der Ortsvorstand einer Gemeinde, so wird die letztere der Entrichtung der Bestellgebühr sich nicht entschlagen können.
Die Herrn Ortsvorstände des Kreises haben sich dies zur Nachricht dienen au lassen.
v Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 15. März 1875.
Den Herrn Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises, welchen in diesen Tagen die Auszüge aus dem Landwegebauetat pro 1875 zugehen werden, wird eröffnet, daß
1) die Erd- und Grabenarbeiten nach Anweisung der Baubehörde sobald als thunlich zu beginnen und bis zum 1. Juni d. J. zur Ausführung zu bringen sind;
2) das nöthige Steinmaterial bis zum 1. Juli d. I. vollständig angefahren und gesetzt sein muß;
3) die Steinbahnarbeiten zu Neubauten bis zum 1. September d. I. zu bewirken sind:
4) das Zerschlagen des Unterhaltungsmaterials bis zum 1. Oktober d. I. zu geschehen hat;
5) die Einbettung desselben bis zum 15. November d. I. bewirkt sein muß;
6) die Kanalbauten und Pflasterungen bis zum 1. September d. I. und
7) die Pflanzungen bis zum 1. Mai d. J. ausgeführt sein, müssen.
Der Empfang des Etats - Auszugs ist binnen 8 Tagen anher anzuzeigen.
Der Königliche Landrath Götz.
Berlin, den 1. März 1875. Warnung.
In Läden, welche als Lotterie-Comtore oder Lotterie-Kollekten bezeichnet sind, oder deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collecteur bezeichnen, sowie durch öffentliche Bekanntmachungen werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie, und Antheilscheine auf solche Loose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und noch weiter dadurch er* höht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinn-Abzüge für sich ausbedingen.
Soweit es dabei um Antheile und Antheilscheine sich handelt, warnen wir vor deren Ankauf.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotte- rievermaltung auf Looseerneuerung zu weiteren Klassen einer Lotterie und auf Gewinnzahlung, sondern nur Forderungen an die Aussteller der Antheilscheine.
Gerichtliche Verurtheilungen, welche gegen Antheilschein-Verkäufer wegen Betruges ergangen sind, haben ergeben, daß dieselben die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, häufig gar nicht besitzen und daß sie sich, wenn höhere Gewinne auf die Loose fallen, dann ohne die Mittel zur Auszahlung dieser Gewinne an die Abnehmer ihrer Antheilscheine befinden.
Auch ist es wiederholt gerichtlich festgestellt, daß Aussteller von Antheilscheine« die auf die Wummern derselben gefallenen Gewinne zwar erhoben, aber mit denselben heimlich sich entfernt haben, ohne den Antheilscheinsbesitzern die ihnen gebührenden Gewinne zu gewähren.
Wer dergleichen, oftmals auch mit der täuschenden Benennung als Lotterie-Loose ausgegebene Antheilscheine kauft, erwirbt also ein Papier von höchst zweifelhaftem Wertb.
Zur Unterscheidung dieser Antheilscheine von den ächten Loose« machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren, um ächt zu sein, stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Kön. Pr. Gen.-Lot- terie-Direction" und die gedruckte Unterschrift „Königl. Preuß. Ge- neral-Lotterie-Direction tragen müssen.
Zur Unterscheidung der Privat-Verkäufer von den Königlichen Lotterie-Einnehmern aber machen wir darauf aufmerksam, daß die