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für die

Krem Hcrsfctd und Hünfeld.

M 2E. ^es-S^eLL. Mittwoch Den 31. März S8V5.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet

AM* Bestellungen auf das zweite Quartal 1875 desKreisblatts" beliebe man in Hersfeld bei der Expedition, Neumarkt 587, auswärts bei der nächsten Post-Anstalt recht bald zu machen, um eine Mehr­ausgabe von 10 Pfg. zu vermeiden.

Der Abonnementspreis beträgt 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der übliche Postaufschlag hinzu.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenom­men und finden durch das Kreisblatt die weiteste Verbreitung.

Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Der zur Anordnung eines Aufgebots zuständige Standesbeamte hat wegen etwaiger Bekanntmachung des Aufgebots in einem an­deren Gemeindebezirke, gemäß §. 29 des Gesetzes vom 9. März v. I. nicht an den für diesen Gemeindebezirk zuständigen Standesbeamten, sondern direkt an die betreffende Gemeindebehörde sich zu wenden, wie in der rc. Anweisung vom 22. August v. I. sub. D. IV. letzter Absatz bereits vorgeschrieben ist.

Demgemäß hat der Herr Minister des Innern durch Erlaß vom 15. d. M. darauf aufmerksam gemacht, daß das Verzeich- niß der auf Requisition verkündeten Aufgebote, da wo der Standesbeamte nicht zugleich Gemeindevor­steher ist, von dem letzteren geführt werden muß.

Es wird dies den Herrn Standesbeamten und Ortsvorständen des Kreises zur Kenntniß und Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt.

Hersfeld, am 31. März 1875.

Der Königliche Landrath Auffarth.

In der Gemeinde Sorga ist unter dem Rindvieh die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hierdurch veröffentlicht wird. Hersfeld, am 31. März 1875.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Unter dem Rindvieh und den Schafen in Hermannshof ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hierdurch veröffentlicht wird. Hersfeld, am 30. März 1875.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Zugelaufen: ein gelbrother Hund. Der Eigenthümer kann denselben bei dem Ackermann George Schott zu Sölzerhof gegen Vergütung der Futterkosten in Empfang nehmen.

Kreis Hünfeld.

Caffel, den 22. März 1875.

Vekanretmachrmg.

Zur Vorbildung von Zöglingen für die katholischen Schullehrer- Seminare der Provinz ist die Errichtung einer Königlichen Präpa- randen-Anstalt in der Stadt Fritzlar in Aussicht genommen.

Das jährliche Schulgeld beträgt 12 Thaler. Für Wohnung und Beköstigung haben die Schüler selbst zu sorgen, doch können dürftigen und fleißigen Präparanden Unterstützungen aus Staats­fonds bewilligt werden, wie denn auch zum Unterkommen bei ge­eigneten Familien der Stadt seitens der Anstalt Rath und Weisung ertheilt werden wird.

Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Anstalt sind unter Beifügung eines Geburtsscheins, eines Impfscheins, eines ärztlichen Gesundheitsattestes, eines Zeugnisses über sittliche Führung und der Schulzeugniffe bis zum 1. Mai d. I. an uns einzureichen.

Wegen der Eröffnung der Anstalt wird weitere Bekanntmach­ung erfolgen.

Königliches Provinzial - Schul - Collegium.

v. Bodelschwingh.

Hünfeld, am 25. März 1875.

Zugelaufen: ein Hund. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstande zu Bodes.

Der Königliche Landrath Götz.

Steckbrief.

Der nachstehend signalisirte und der Landespolizei überwiesene Weber Heinrich Hollenbach von Hechelmannskirchen hat die diesseitige Weisung, sich in seinen Heimathsort zu begehen, nicht befolgt. Um Fahndung nach demselben sowie Verhaftung im Betretungsfalle und Ablieferung anher wird deshalb ersucht.

Hünfeld, am 27. März 1875.

Der Königliche Landrath Götz.

Signalement

des Webers Heinrich Hollenbach aus Hechelmannskirchen.

Alter: 32 Jahre, Größe: 5' 3" 2", Haare: blond, Stirne: nieder, Sinnen: grau, Augenbrauen: blond,-Nase und Mund: proportionirt, Gesichtsform: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Kinn: rund, Bart: blon­den Schnurrbart, Körperbau: untersetzt. Bes. Kennzeichen: ohne.

Hünfeld, am 24. März 1875.

Indem ich voraussetze, daß die Herrn Ortsvorstände des Kreises sich,mit dem Inhalt des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874, Seite 197 der Gesetzsammlung bekannt gemacht haben, gebe.ich denselben zunächst auf, binnen 8 Tagen anher zu berichten,

I) ob in der Gemarkung ihrer Gemeinde der Fischfang frei ist,

2) ihre Gemeinde-Angehörigen mit Ausschluß anderer Personen das Fischereirecht ausüben

und sodann die Gemeinde-Behörden darüber Beschluß fassen zu lassen, ob sie den Fischereifang für die Zukunft verpachten, oder rillen las­sen wollen, dieser Beschluß ist ebenfalls einzuberichten mit der Anzeige, ob ständige Fischerei-Vorrichtungen in nicht geflossenen Gewässern vorhanden und etwa solche der Bestimmung ^m §. 20 des Gesetzes zuwider angelegt sind, indem durch dieselben nie mehr als die Hälfte der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt und dieselben