für die
Kreise Heröfeld und Hünfeld.
^M LG. He^Hfeld, Mittwoch den 23 Februar L8NG.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller «rt »erben ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet
Kreis Hersfeld.
Der Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarische Botschafter zu Berlin hat auf den Wunsch des Königlich Ungarischen Ministeriums an den Herrn Reichskanzler das Ersuchen gerichtet, die event. Verhaftung und Auslieferung des nach Unterschlagung mehrerer tausend Gulden Staatsgelder flüchtig geworden Gyekenyes'er Districts- Notars Amon Richter herbeizuführen.
rc. Richter ist ca. 55 Jahre alt, von hoher Statur, hat längliches röthliches Gesicht, Stumpnase, blonde Haare, Schnurr- und Backenbart von röthlicher Farbe, blaue Augen, trägt eine Brille, ist von gerader, herausfordernder Haltung, gewöhnlich modern nach französischem Muster 'gekleidet und spricht ungarisch, deutsch und italienisch.
In Gemäßheit höherer Verfügung weise ich die Königlichen Gendarmen und die Ortspolizeibehörden des Kreises an, auf den Flüchtigen zu fahnden, ihn im Betretungssalle zu verhaften und mit allen bei ihm befindlichen Effecten rc. mir zuzuführen.
Hersfeld, am 22. Februar 1876.
________________ Der Königliche LandräM'UuflfartH.
Königliches Ober-Präsidium der Provinz Hessen-Nassau.
Gaffel den 11. Februar 1876.
Auf die Anfrage vom 25. v. Mts. erwidere ich Ew. Hochwohl» geboren Folgendes.
1. Der Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 12. Dezember pr; I. A. 9381, mitgetheilt durch diesseitige Verfügung vom 21. ejusd. Nr. 7016, bietet mir keinen Anlaß zu der Annahme, daß
Standesbeamtin befugt sein sollen, solche thatsächliche Vervollständigungen bereits erfolgtet Eintragungen in den Standes- regfftern, welche sich als zu einer gesetz- und ordnungsmäßigen Ge- staltung derselben erforderlich darstellen, ohne vorgängige spezielle Genehmigung der Aufsichtsbehörde, am Rande des bezüglichen Regrster-Eintrags zu vermerken. Ich halte es überhaupt für noth- E^g, daß von dieser Ergäuzungsbefugniß nur in vorsichtiger Averse Gebrauch gemacht wird, um die Gefahr einer Abschwächung der Beweiskraft der Register, deren Vorhandensein der Beurtheilung des freien richterlichen Ermessens unterliegt (§. 15 des Reichsgesetz »om 6. Februar 1875), möglichst zu vermeiden. Zu diesem Zwecke wird es erforderlich sein, daß über jeden zu einem solchen Ergänz- ungsvermerk Veranlassung gebenden Fall eine besondere Verhand- mng von dem Standesbeamten ausgenommen wird, mag die $nk rallon zu der Vervollständigung von ihm ausgehen, oder sie durch einen Antrag der Jntereffenten veranlaßt werden. Diese Verhand- * ^rd unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen und von per letzteren über die Frage des Vermerks der betreffenden Angaben Ä Siandesregister, sowie über Form und Inhalt desselben treffen sein. Die Eintragung der Ergänzungen selbst EL« am Geeignetsten nach Analogie der gerichtsseitig verfügten Bericht gingen (cfr. Muster C. 3) geschehen, so daß eine Mitwirkung der Jntereffenten hierbei nicht erforderlich ist.
halte es für unbedenklich zulässig, daß Sterbefälle von 45er] onen, welche in Gegenwart oder im Angesicht Anderer ertrinken, ^ Leichen nicht aufzusinden sind, auf vollständige und Anzeigen solcher Augenzeugen in das Sterbe-Register werden dürfen, ohne daß das Ergebniß der amtlichen ^rmmeiimgen über den Sterbefall abgewartet zu werden braucht. ^r,tt dagegen kein solcher Zeuge auf, oder erscheint die Aussage
nicht genügend qualifizirt, so darf die Eintragung erst auf Grund der nach §. 58 Abs. 2 des Gesetzes erfolgenden behördlichen Mittheilung geschehen.
3. Da das Neben-Register nur Abschriften von den Eintragungen in das Haupt-Register enthält, welche von dem Standesbeamten als mit jenem übereinstimmend beglaubigt werden müssen, (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes) so kann ich es nicht für zulässig Hallen, diese Abschriften so herzustellen, daß Zusätze, Löschungen oder Abänderungen, welche etwa vor Abschluß der Eintragungen am Rande im Hauptregister bewirkt worden sind, im Nebenregister unter als- baldiger Richtigstellung des Kontextes unvermerkt bleiben. Ich sehe vielmehr eine wörtliche und buchstäbliche Uebereinstimmung beider Register als den Bestimmungen des Gesetzes entsprechend an.
Der Ober-Präsident.
In Vertr.:
An den Königlichen Landrath Herrn Fonck, Hochwohlgeboren zu
Rüdesheim.
Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme und Beachtung.
Der Ober * Präsident.
In Vertr.: v. Hardenberg.
An den Königlichen Landrath Herrn Auffarth, Hochwohlgeboren zu
Hersfeld.
Wird den Königlichen Standesämtern im Kreise zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheill.
Hersfeld, den 19. Februar 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Der unterm 21. Januar d. I. im Kreisblatt Nr. 7 gegen den Arzneihändler August Grätzsch aus Oberweisbach erlassene Steckbrief hat seine Erledigung gefunden.
Hersfeld, am 19. Februar 1876
Der Königliche Landrath Auffarth.
Verloren: eine Hemmkette. — Der etwaige Finder derselben wird aufgefordert dieseibe an den Bürgermeister zu Wehrrhausen abzuliefern.
Kreis Hünfeld.
Cassel, den 9. Februar 1876.
Nach Mittheilung der Hessischen Deputation für das Heimath- wesen erleiden die gesetzlichen Bestimmungen über das Heimathwesen und den Unterstützungswohnsitz vielfach so unzutreffende Auslegung und Anwendung, daß es für wünschenswerth gehalten werden muß, zur Vermeidung unnöthiger Kosten und sonstiger Nachtheile für die - Ortsarmenverbände, auf eine entsprechendere' Belehrung der Vorstände dieser Armenverbände, als denselben in einzelnen Fällen bisher zu Theil geworden ist, hinzuwirken.
Die Königlichen Herrn Landräthe und Amtmänner machen wir daher auf das periodisch in Heften zum Preis von je 1 Mark 60 Pfg. erscheinende Werk von „Wohlers Entscheidung des Bundesamt für das Heimathwesen" aufmerksam, aus welchen Sie Sich in zweifelhaften Fällen selbst informiren und für die correcte Bescheidung der Ihnen untergebenen Vertreter der Ortsarmen-Verbände das nöthige Material zu schöpfen im Stande sein werden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, (gez.) Kühne.
An die Königlichen Landrüthe rc.
Wird hierdurch veröffentlicht und können die Herrn Bürger-