KreisWlaü
für die
Kreist Hersfeld und Hünfeld. ----- ——---------------------------—-----— ^ s» H<rSs<»d, Sonnabend den 1.8 März * LÄVG.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pr0 Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pig. berechnet
Anllsiche^.
Kreis Hersfeld.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises haben den im Jahre 1876 zur Aushebung kommenden Militairpflichtigen ihrer Gemeinden, d- h. allen in den Iah- ren 1854 bis einschließlich 1856 geborenen jungen Mannschaften, welche eine Zurückstellung bezw eine fernere Befreiung vom Mili- tairdienst beanspruchen zu können glauben, zu eröffnen, daß sie zur Begründung ihrer Ansprüche die nöthigen Nachweisungen, nämlich:
a) einen vom Pfarramt zu ertheilenden Familienfchein;
b) Phpsikatszeugniß, insoweit es sich um die Beurtheilung des Ge- | sundheitszustandes des Militairpflichtigen selbst oder eines der Angehörigen derselben handelt;
I c) im Falle des Vorhandenseins von Grundeigenthum Steuerbuchs- auszug auf welchem .
«^dj die Abschätzung des gesammten Vermögens durch die Ortstaxatoren (deren Unterschrift vom Ortsvorstand zu beglaubigen ist), so- 5*e) wie eine über die Hypothekenverhältnisse genaue AuSsunst gebende Bescheinigung des betreffenden Amtsgericht enthalten sein muß, und
m ein Zeugniß der Ortsbehörde in der vorgeschriebenen Form (wozu Formulare bei dem Buchdrucker Funk dahier zu haben sind) in welchem die vorerwähnten, sowie die sonst noch erheblichen Verhältnisse kurz zusammen zu fassen sind, zu beschaffen haben.
Zur vorläufigen Prüfung der erhobenen Ansprüche habe ich Termm für den ganzen Kreis Hersfeld, auf
Freitag den ?♦ April d. I»
Vormittags von 8 bis 12 Uhr
in das Geschästslokal des Landratbsamtes anberaumt, in welchem Termin sich die betreffenden Ortsvorstände mit den betheiligtenMi- litairpflichtigen einzufindsn haben.
Ferner haben die Herren Ortsvorständedeninihren Gemeinden vorhandenen Reserve- und Landwehrmannschaften sowie Ersatz-Reservisten I. Klasse, welche wegen häuslicher, gewerblicher und Fami- lien-Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen bemerklich zu machen, daß zur vorläufigen Prüfung der deshalbigen Ansprüche Termin auf
Sonnabend den 8. April d. I.
Vormittags 8 bis 12 Uhr
ebenfalls in das Geschäftslokal des Landrathsamtes anberaumt wor- M ist. Die Entscheiduug auf diese Gesuche erfolgt durch die Vor- ttzenden der Ersatz-Commission bei Gelegenheit des Ersatz-Geschäftes. Sie behält ihre Gültigkeit jedoch nur bis zum nächsten Ersatz-Ge- chäft und müssen daher Anträge auf weitere Zurückstellung im Be- mfsfalle erneuert werden.
i Wenn Militairpflichtige an Epilepsie zu leiden behaupten, so müssen bis zum Musterungstermin mindestens drei glaubhafte Zellen an Eides Statt in Gegenwart des Ortsvorstandes vor dem lnterzeichneten protokollarisch erklären, daß und in welcher Weise e selbst die epileptischen Zufälle an den betreffenden Militairpflich- >gen wahrgenommen haben.-
Hersfeld, am 18. März 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
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Die Herren Minister des Innern und der geistlichen, Unter
richts- und Medizinal-Angelegenheiten haben, gestützt auf ein Gutachten der Königlichen Wissenschaftlichen Deputation für das Medi- zinal-Wesen, angeordnet, daß bei den polizeilichen Anordnungen über Die mit Finnen durchsetzten Schweine Nachstehendes zu beachten ist:
1) Das durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnene Fett von sinnigen Schweinen darf unbedingt zum Verkauf sowie zum häuslichen Verbrauch zugelassen werden, dasjmagere Fleisch solcher Schweine nur dann, wenn dasselbe wenig mit Finnen durchsetzt und unter polizeilicher Aufsicht nach vorheriger Zerkleinerung vollständig gar gekocht, auch das Publikum davon, daß das Fleisch finnig ist, zuvor in Kenntniß gesetzt worden ist.
2) Gegen die Verwendung geeigneter Theile zur Bereitung von Seife oder Leim, die freie Verwerthung der Haut und der Borsten und die chemische Verarbeitung des Ganzen Körpers ftnni- Schweine liegt ein Bedenken in sanitätspolizeicher Hinsicht nicht vor; diese Benutzungsweisen sind mithin unbedenklich zu gestatten.
3) In allen denjenigen Fällen, in denen die Schweine in bedeutenderem Grade finnig befunden worden, muß für Die sichere Beseitigung der Cadaver, nachdem diese m zulässiger Weise ausgenutzt wurden, von polizeilicher Seite Sorge getragen werden. Die Ortspolizeibehörden und die Königlichen Gendarmen des Kreises werden hiervon benachrichtigt und haben in vorkommenden Fällen für genaueste Befolgung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen.
Hersfeld, am 17. März 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises, in deren Polizeibezirken sich Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, befinden, werden angewiesen, Revisionen derselben mit Beziehung auf die §§. 128 bis 132 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken in Betrieb sind, vorzuneh- men (eventuell im Beisein der Königlichen Gendarmerie) und Zuwiderhandlungen dem Polizeianwalt zur Bestrafung mitzutheilen.
Hersfeld, am 17. März 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Nach einer Mittheilung Großherzoglicher Bezirks - Direction zu Dermbach vom 15. d. Mts. ist die unter den Pferden der früher Handschuhmacher'schen Posthalterei zu Lengsfeld aufgetretene Rotzkrankheit erloschen, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 18. März 1876.
Der Königliche Landrvth Auffarth.
Die Königliche Regierung zu Cassel, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, hat durch Cirkular-Verfügung vom 4. März d. J. B. 2394, darauf hingewiesen, daß in den gemäß der Verfügung derselben vom 13. August 1875, B. 8793 vorzulegenden Beri: tm über die Dispensanden-Prüfungen nur die Prädikate „genügend" und „nicht genügend" zulässig sind, andere Noten daher nicht in Anwendung gebracht werden dürfen. Zugleich hat dieselbe weiter angeordnet, daß in den betreffenden Berichten auch die Namen der Dispensanden, welche die Prüfung nicht bestanden haben, aufzn- führen seien.
Indem ich unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 21. August v. I. in Nr. 68 des Kreisblatts pro 1875 die Königlichen Herren Lokalschulinspectoren des Kreises hiervon in Kenntniß setze, ersuche ich diejenigen derselben, in deren Berichten die geforderten Angaben nicht bezw. nicht vollständig enthalten sind, mir gefälligst