Kreis Mblatt
für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
^U 2-6.
HerrSfeld, Mittwoch den 22. März
I§?6
Das „Kreisbtatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desielben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal ld den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum «t ic Psg. berechnet , -
/Inilfidjes.
Kreis Hersfeld.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises haben den im Jahre 1876 zur Aushebung kommenden Militairpflichtigen ihrer Gemeinden, d- h. allen in den Jahren 1854 bis einschließlich 1856 geborenen jungen Mannschaften, welche eine Zurückstellung bezm. eine fernere Befreiung vom Mili- läüdienst beanspruchen zu können glauben, zu eröffnen, daß sie zur Begründung ihrer Ansprüche die nöthigen Rachweisungen, nämlich: aj einen vom Pfarramt zu ertheilenden Familienschein;
b) Phpsikatszeugniß, insoweit es sich um die Beurtheilung des Ge- mndheitszustandes des Rlilitairpflichtige» selbst oder eines der Angehörigen derselben handelt;
c) im Falle des Vorhandensems von Grundeigenthum Steuerbuchs- auszug 'auf welchem *
d die Abschätzung des gesummten Vermögens durch die Ortstaxatoren (deren Unterschrift vom Ortsvorstand zu beglaubigen ist), so- e; tute eine über die Hypothekenverhältnisse genaue Auskunft gebende Bescheinigung des betreffenden Amtsgericht enthalten sein muß, und
i) ein Zeugniß der Ortsbehörde in der vorgeschriebenen Form (wozu Formulare bet dem Buchdrucker Funk dahier zu haben sind) tu welchem die vorerwähnten, sowie die sonst noch erheblichen Verhältnisse kurz zusammen zu fassen sind, beschaffen haben.
Zur vorläufigen Prüfung der erhobenen Ansprüche habe ich 5. runn für den ganzen Kreis Hersfeld, auf
Freitag den 7. April d.
Vormittags von 8 bis 12 Uhr
in das Geschästslokal des Landrathsamtes anberaumt, in welchem Termine sich die betreffenden Ortsvorstände milden betheiligten Mi- tnallpfüchugen einzustndsn haben.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände den in ihren Gemeinden vorhandenen Reserve- und Landwehrmannschaften sowie Ersatz-Re- Ur’üiten 1. Klaffe, welche wegen häuslicher, gewerblicher und Fami- licu-Berhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu uen Fahnen beanspruchen bemerklich zu machen, daß zur vorläu- stgen Prüfung der deshalbigen Ansprüche Termin auf
Sonnabend den 8. April d.
, . „ Vormittags 8 bis 12 Uhr
ebenfalls in das Geschästslokal des Landrathsamtes anberaumt wor- bm r)i. Die Entscheiduug auf diese Gesuche erfolgt durch die Vor- lchenden der Ersatz-Commission bei Gelegenheit des Ersatz-Geschäftes.
behält ihre Gültigkeit jedoch nur bis zum nächsten Ersatz-Ge- l^afl und müssen daher Anträge auf weitere Zurückstellung im Be- vurfsfalle erneuert werden.
Wenn Militairpflichtige an Epilepsie zu leiden behaupten, so '"vpen bis zum Musterungstermin mindestens drei glaubhaste Zeu- an Eide» Statt in Gegenwart des Ortsvorstandes vor dem "Uerzeichneten protokollarisch erklären, daß und in welcher Weise te ^kbst die epileptischen Zufälle an den betreffenden Riilltairpffich- ugen wahrgenommen haben.
Hersfeld, am 18. März 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Um den Unzuträglichkeiten zu begegnen, welche zur Gefährdung
des Eisenbahn-Dienstes und der Sicherheit des Betriebs durch plötz- liche Verhaftung von Eisenbahn-Polizei- und Betriebsbeamten ent» stehen können, hat der Herr Minister des Innern durch Erlaß vom 6. März d. J. angeordnet, daß in Strafsachen, worin eine vorläu- fige Festnahme, zwangsweise Vorführung oder Verhaftung eines Eisenbahn-Polizei- oder Betriebsbeamlen erforderlich wird, der dem Letzteren unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde vor der Vollziehung Mittheilung zu machen sei, insofern nicht der Zweck einer im Straf- verfahren nöthigen sofortigen Haftnahme durch solche vorgängige Communikation gefährdet erscheine.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden angewiesen, ein« tretenden Falls hiernach zu verfahren.
Hersfeld, am 18. März 1876.
Der Königliche Landrath Luffarth.
Berlin, den 22. Februar 1876.
Zur Beseitigung der wilden Fischerei ist in den §§. 6 und 7 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 nähere Vorsorge getroffen worden. Der §. 6 cil, welcher sich auf Küsten- und Binnenfischer rei bezieht, verordnet, daß Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde auSgeübt werden konnten, künftig in dem bisherige» Umfange der politischen Gemeinde zustehen sollen.
Sodann ist burd) §. 7 cit. der freie Fischfang in den Binnen» gewässern aufgehoben und dagegen ein Fischereirecht gleichfalls für die politischen Gemeinden begründet worden.
Ueber die Ausübung dieser den politischen Gemeinden übertragenen Fischereirechte trifft §. 8 des Gesetzes die näheren Bestim» mungen.
Nach den zu meiner Kenntniß gebrachten Wahrnehmungen sind diese Vorschriften bis jetzt in vielen Fällen nur unvollständig durch- geführt. Dies veranlaßt mich, die Königlichen Regierungen und Landbrosteien noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß gerade in der Beseitigung der wilden Fischerei eins der wirksamsten Mittel gefunden werden muß, um den durch ungeregelte und schonungslose Ausübung der Fischerei geschädigten Fischbestand wieder zu verbeffern, und daß die theils im Fischeretgesetze schon erlassenen, theils durch die Ausführungsverordnung nach §. 22 daselbst noch zu erlasseuden fischereipolizeilichen Vorschriften nur geringen Erfolg versprechen können, wenn nicht zugleich der wilden Fischerei gesteuert wird. Hierbei bemerke ich, daß es den politischen Gemeinden zwar frei steht, die Fischerei ruhen zu lassen, dagegen aber nach §. 8 des Gesetzes das Freigeben des Fischfanges unbedingt verboten ist.
Um die wilde Fischerei und überhaupt den unberechtigten Fischfang möglichst zu verhindern, hat das Gesetz vom 30. Mai 1874 in den §§. 11 und ff. durch das vorgeschriebene Erforderniß der Erlaubnißscheine und Bescheinigungen eine der wichtigsten Control- maßregeln eingeführt. Darnach bedarf derjenige, welcher die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fischfanges hinaus betreiben will, eines nach näherer Vorschrift des Gesetzes ausgestellten und beglaubigten Erlaubnißsch eines, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der Localpolizeibe- amten vorzuzeigen hat.
Auch derjenige, welcher die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter betreiben will, bedarf einer Legitimation, die jedoch nicht den Charakter eines Erlaubnißscheines, sondern nur den einer Bescheinigung über die erfolgte, in §. 16 des Gesetzes