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für die
Meise Hersfeld und Hünfeld
HerSfeld, Mittwoch den 26. April
1S76
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bet Posianstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit M. berechnet.
Äütttlches
Kreis Hers seid
ü Zufolge Verfügung des Königlichen Kreisgerichts zu Paderborn J)om 4. März b. I. ist die Beschlagnahme
a. der Broschüre: „Nicht Judenhatz — aber Christenschutz. Pa- > Dtrbom, 1876. Druck und Verlag der Bonifacius - Druckerei. M (I. W. Schröder)" ,
des Uten Hefts der Bonifacius-Broschüren: „Populäre Eror- lerungen über den Katholicismus und die Einsprüche seiner itU Gegner. Paderborn, l876. Druck und Verlag der Bonifacius- M Druckerei sI. W. Schröder)", aus welcher die Broschüre zu a
als Separaroruck entnommen ist,
)iangeoroiitt worden, weil deren Inhalt gegen ben§. 166 des ReichS« masgesetzduches verstößt, was hierdurch veröffentlicht wird.
i Hersfelv, am 24. April 1876.
Der Königliche Landrath Ausfarth.
Kreis Hünsclo.
f Gaffel, den 27. März 1876.
$ Da von der voreiligen und unvorsichtigen Wiederbenutzung der Stillungen und Stallungen, welche durch die in verschiedenen Ge- Tnoeii öt5 RegierungSdezrikS stattgefundenen llederschwemmungen Munen haben, ernste Gefahren für die Gesundheit der Menschen sowie W ^hdestäube zu besorgen sind, so muffen zur Verhütung dessen, ^ "och nicht geschehen fein sollte, schleunigst die nöthigen Vor» ^"matzregetn getroffen werden.
Zunächst ist dahin Anordnung zu treffen, daß die überschwemmt ksenen Räumlichkeiten der betreffenden Häuser zu Wohn- und ^'SMn.ern nicht eher wieder benutzt werden, biS sie einer gründ- ta? Reinigung unterworfen und in möglichst trockenen Zustand ge- 'oordeu sind; sollte sich ergeben, daß Wohnungen noch unge- Wnttr "0^ bereits wieder beilutzt werden, so sind die Insassen ' Grill ^^bis auf die Gefahren für Leben und Gesundheit zum einst- * ^7 ^" Verlasten derselben unter Umständen zwangsweise anzuhalten, 2m.ch"kn, wenn sie arm sind, die Ortsvorstände für geeignetes k °"o"'men zu sorgen haben.
7 iUaj gründlichen Steinigung und raschen AuStrocknung der Woh-
" "Uv zur Verhütung der übelen Folgen der Ueberschwemmuil- rtn V^^upt ist im Allgemeinen nach folgenden Regeln zu versah- I' In geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bangen sind. beiJ ^ Wohnungen müssen, soweit sie im Waster gestanden, olla™t reinem, wenn möglich mit heißem Wasser, dem rohe Car- d'len^ Verhältniß von 1 Tasse auf den Eimer zuzusetzen ist, werden, bis aller übelriechende Schlamm davon entfernt ist. uß^^en.o ist mit dem Fugboden zu verfahren; bei gedielten “Miitrt werden die Dielen am zweckmäßigsten ausgenommen, mit üblich ■ ^"^^ gereinigt und gehörig geirocfnei; die darunter tiuu 5e' lew$te Erde wirb entfernt und durch trockenen Boden am äffe ‘O ^und ersetzt. Auch bei ungevieltem Fußboden ist der ^ w »erichlammte Grund auszuheben und statt dessen möglichst in । ouszuschutten, der so lange gewechselt und,erneuert wer- ,cr noch Feuchtigkeit aufutiumt.
^^rock»? - "^"'^ verbunden mit Luftzug die besten Niittel zum iuq g,: "-NNd, so müssen die Wohnungen nach geschehener Reini- <tben. ""^'^" Fenstern und Thüren stark und anhaltend geheizt
4) Wenn in einzelnen Fällen die Nothwendigkeit sich ergeben sollte, Wohnungen vor Wiederherstellung eines vollkommen trockenen Zustandes wieder zu beziehen, so ist dahin zu wirken, daß feuchte Räume mindestens als Schlafstellen nicht benutzt, und wenn dies nicht zu erlangen wäre, daß die Betten nicht unmittelbar an den Wänden aufgestellt, sondern von diesen möglichst weit entfernt und durch Bretter, Decken, Stroh davon getrennt werden; diese Schutzmittel, welche die Feuchtigkeit der Wände annehmen, sind bei Tag zu beseitigen und bevor sie des Abends wieder gebraucht werden, gut zu trocknen. Da der Aufenthalt von Menschen in den Wohnungen die Feuchtigkeit darin noch bedeutend vermehrt, so ist in solchen Fällen auhaltender Luftzug durch stetes nur Nachts zu unterbrechendes Offenlasien der Fenster bei gleichzeitigem Heizen doppelt nöthig.
5) Auch die unter den Wohnungen gelegenen Keller und sonstigen Räume sind thunlichst von staginrendem Master zusbefreien, von Schlamm zu reinigen und durch Oefsnen der Zuglöcher dem freien Luftzutritt auszusetzen.
6) Nicht minder sind die Stallungen zur Verbütung von Viehseuchen mit Carbolwaster gründlich zu reinigen, überschwemmtes Stroh und Rauhfutter ist aus denselben zu entfernen und durch fleißiges Oeffnen der vorhandenen nöthigenfalls durch Anbringung neuer Luken ein kräftiger Luftzug herzustellen.
Verdorbenes Futter ist nicht zu verwenden und mit dem etwa überschwemmt gewesenen Mist alsbald von den Gehöften abzufahren.
Höfe, Straßen, Plätze sino gründlich zu säubern und von allen Resten Der Ueberschwemmung als Schlamm, Psützen und Dergleichen zu reinigen.
7) Brunnen, welche durch die Ueberschwemmung verunreinigt waren, müssen ausgeschöpft oder ausgepumpt und von allem Schlamm sorgfältigst befreit werden; bevor dies geschehen, ist der Gebrauch des Wassers daraus zum Genuß zu untersagen.
8) Ueberschwemmt gewesene Wiesen sind als Viehweiden uicht eher zu benutzen, bis durch Regen das Gras vom Schlamme wieder gereinigt und junger Graswucys genügend entwickelt ist.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, gez. Kühne.
An die Königlichen Landräthe deS Regierungsbezirks.
Wird für die Ortsbehörden und die Gendarmerie-Stationen zur Beachtung veröffentlicht.
Hünfeld, am 7. April 1876.
Der Königliche Landrath
3 A.
Lo o ck.
Bekanntmachung
In letzter Zeit gehen bei dem Königlichen General-Commando des 11. Armee-Corps bittet viele Gesuche um Entlastung und Beurlaubung von Soldaten ein. Ich mache deshalb die Angehörigen von Soldaten darauf aufmerksam, daß derartige Gesuche in keinem Falle an das Königliche General-Commando, sondern an den Landrath (Polizei-Präsidenten, Polizei-Tirector) zu richten sind, welcher darauf alsbald daS Weitere veranlassen wird. Beschwerden gegen abweisende Bescheide deS Letzteren sind an das Ober-Präsidium zu senden.
Gaffel, den 5. April 1876.
Der Oberpräsident g«z. Frhr. v. Ende.