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greift Hcrsfcld und Hünfeld.

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HerSfeld, Mittwoch den 17. Mai

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! _ DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Posianstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit Psg. berechnet.

AmWcfjes

Kreis Hersfelk.

Cassel, am 9. Mai 1876.

Das Königliche (Konsistorium hat hierselbst vorgestellt, k bei den in Folge des Gesetzes vom 29. Mai 1873 bewirkten Eintrag- des Grundvermögens vereinigter Lehrer- und Mit er stellen den dabei obmalteubcu kirchlichen Interessen häufig Mchl die gebührende Rechnung getragen fei, und daß namentlich in ; W« Fallen einzelne Grundstücke, welche als Eigenthum der McheithtLienung resp, der Kirche oder aber doch als gemeinsames MöWum der Schulstelle und des Kirchenamts hätten eingetragen müssen, thatsächlich auf den Namen der Schulstelle allein Wgetragen worden seien.

H Mit Beziehung hierauf veranlassen wir Euer Hochwohlgeboren rc. namentliches Verzeichnis sämmtlicher zu den einzelnen vereinig- MN Lehrer- und Küsterstellen des dortigen Verwaltungsbezirks gehö- Mgcn Grundstücke (incl. der Gebäude) unter Angabe der Größe der- MRnaufzustellen undsin demselben ersichtlich zu machen, welche dieser Mundstücke auf den Flamen der Schulstelle, oder der Schul- und gemeinsam, oder endlich als ausschließlich kirchliches Ei» WMhuin eingetragen worden sind. Der Einsendung dieser Verzeich- P W« mir mit gutachtlichem Berichte binnen 2 Monaten

M Königliche Regierung,

| Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

M Ck ester, i. V.

M q ^mtl. Königliche Landräthe, die Königlichen Amtmänner ^öhl, die Schulvorstände zu Hanau und Homberg und W > uiuul. Stadtschuldeputationen des Regierungsbezirks. B. 5151. ich den Herren Localschulinspectoren des Kreises die !^"üe Verfügung ergebend miitheile, ersuche ich, mir das vor- '^ene Verzeichniß bezüglich der unterstellten Stellen gefälligst W ?uzuseuden.

B am 15. Mai 1876.

Der Königliche Landrath Auffarth.

. Cassel, ben 9. Mai 1876.

14?^ .näshrit unserer Verfügung vom 7. Februar 1874 B

Wochwobil n Ausführung der Eaundbuchgesetzgebung, wollen Ew. i als Vorsitzender der Schulvorstände des Kreises richten, ob und welche SchUlgriindstücke in ihrem ^^^"^bstande mit den in den §§. 36 und 37 des Ge- B&oentueii E ^iai 1873 gedachten Flurkarten nicht übereinstimme», 1 ^^j1?a"vanzeige erstatten.

J Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Lchulsacheu.

. Co ester, i. V. oiuglichen Landrath, Herrn Auffarth Hochwohlgeboren . zu Hersfeld.

Wolstkh^R ich chen Herren Lokalschulinspectoren des Kreises I'^^ttte , "Fügung mittljdle, ersuche ich ergebenst, mir die Herskoi^"^^ gefälligst recht bald sutommen zu lassen. am 15. Mai 1876.

die ge-

Der Königliche Landrath Auffarth.

I Aus den Cassel, den 1. Mai 1876.

1 saugen Klassensteuer - Veranlagungsliste« haben

wir ersehen, daß bei den Vorarbeiten zur Veranlagung, sowie bei der Ausführung derselbe», die darüber bestehenden Vorschriften, na­mentlich aber unsere Jnstruction vom l9. Juli v. I., vielfach theils in unrichtiger Weise gehandhabt, theils ganz unbeachtet gelassen wor­den sind. Wir sehen uns deshalb zu nachstehenden Bemerkungen veranlaßt, deren Beachtung wir bei den kommenden Veranlagungen erwarten.

1. Zu §. 1 6 der Instruction. Das Einkommen aus den einzelnen Einnahmequellen ist in den dafür bestimmten Spalten der Einkommens - Nachwcisung in einer "bestimmten Summe anzugeben; es sind daher Angaben wie z. B. 600[660 oder 1200 - 1500 M. fernerhin unbedingt zu vermeiden

2. Zu §. 1 9 Absatz 2, sowie §. 21 daselbst. In den (Kolonnen 9b unb 17b der Einkommens-Nachweisung ist die nunmehr definitiv festgestellte neue Grundsteuer, in den Colonneu 9a, 10a und 11a Die Größe des Grundbesitzes nicht mehr nach Ackern, sondern nach Hektaren anzugeben, sofern die Katasterbeamten bis zum Beginne der Klassensteuer-Veranlagung im Besitze der bezüg­lichen Materialien sein sollten. Der etwa noch vorhandene Vorrath an Formularen sur Einkommens-Nachweisung kann unter entsprechen­der Abänderung der Ueberschrift in den Colonnen 9a, 10a unb lla inHektare" aufgebraucht werde». Um diese Eintragungen in der vorgeschriebenen Weise bewirken zu können, ist das dazu erforder­liche Material seitens der Gemeinden bei Zeiten von den be­treffenden Katasterbeamten zu beschaffen. Die dadurch erwachsenden Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.

Es empfiehlt sich, nach Aufstellung der Einkommens-Nachwei- sungen die Richtigkeit der Eintragungen in ten Colonnen 9a, 9b, 10a, lla und 17b von den Katasterbeamten prüfen zu lassen.

3. Zu § 20 Absatz 2 daselbst. In Spalte 8c der Ein- kommens-Rachweisung ist der ortsübliche MiethpreiS der selbstbe- nutzten Wohnräume und in Spalte 86 der Betrag der Wohnung« - miethe, welchen der Hanseigeuthümer nach Abrechnung der ihm verbliebenen Lasten bezieht, in bestimmten, getrennten Summen anzugeben. Die Zusammenziehung beider Colonnen in eine und die Angabe der beiden Einnahmebestandtheile in einer Summe dür­fen fernerhin keinenfall« gestaltet werden.

4. Zu §. 22 in Verbindung mit §. 1 8 daselbst. Bei der Ermittelung des Ertrages des Grundbesitzes nach Maßgabe des

8. 28 der Gesetzes vom - ' bietet die davon zu entrich- tende Grundsteuer einen sehr wesentlichen Anhalt.

Es wird dabei davon auSzugehen sein, daß der der alte« Grundsteuer zu Grunde gelegte Grundsteuerreruertrag bei dessen Schätzung die Kosten der zur Bewirthschaftung des Grundbesitzes erforderlichen menschlichen Arbeitskräfte und des Viehes abgesetzt, die Erträge aus der Viehnutzung aber nicht mit­veranschlagt sind, etwa der Hälfte des wirklichen Ertrages des Grund und Bodens nach dem Durchsednitte der letzten drei Jahre gleichkommt, weil die bei der Veranlagung der alten Grund­steuer maßgebend gewesenen Preisausätze mindestens zweimal geringer waren, wie die Preise der letzten drei Jahre. Der jetzige Rein­ertrag des reinen Grundbesitzes stellt sich sonach, da die alte Grundsteuer der veranschlagten Reinertrages beträgt, etwa denk zwanz lgs aroen Betrage der alten Grundsteuer, oder dem zwei­fachen Betrage des alten Grundsteuerreinertrages gleich und es würde deshalb der Regel nach mindestens dieser Betrag in Colonne 96 der Ernkommens-Nachweisung zu verzeichnen sein

Wird die bei jenem Erträgen abgesetzte fremde Arbeitskraft wegen des Vorhandenseins eigener Arbeitskraft erspart, oder,