HerSfeld, Mittwoch den 24. Mai
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für die
tose Hersfeld unb Hünfeld
«876
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Mit Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit W?fo. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
/ 3n der Königlichen Central-Turnanstalt zu Berlin wird zu Anfang Octobet d. I. wiederum ein sechsmonatlicher CursuS für Civil« Eleven beginnen
. Zur Aufnahme in die Anstalt geeignet sind zunächst solche Lehrer, veilkn der Turnunterricht an Gymnasien, Real- und höheren Bürger- iguien, lotvie an Schullehrer - Seminarien übertragen werden soll Mr ivelche, bereits als Turnlehrer fungirend, sich weiter vervoll- Mniiun wollen; ferner auch Bolksschullehrer, welche geeignet erschei- ^^"gung der Befähigung zur Ertheilung des Turnun, -j^7 E an ihrer Schule zugleich für die Ausbreitung dieses Unter-
m weiteren Kreisen des Schulwesens thätig zu sein.
hnrhh k •Unäcn' welchen ein gehörig motivirtes ärztlicher Zeugniß bizufügen ist, daß der Körperzustand und die Gesundheit , ecs die mit großer Anstrengung verbundene Ausbildung i^w gestatten, sind bis spätestens I. Juli d I. un- Wlklvllr bei uns einzureichen.
den 18 Mai 1876.
Königliche R egiMun g^ g, Abtheilung für Kirchen- und Echulsachen.
C o e st e r
i. V.
8 2 d-- Beseitigung entstandener Zweifel über die Bedeutung des über Er^?" königlicher Regierung empfohlenen Normal«Statuts Sanbrntit '$ von Gemeindeumlagen (cf. das von Königlichem 6erbfipmrfnt iu Hünfeld in Nr 1 des Kreisblatts vom Jahr 1874 bet niWi k Schema) hat die Königliche Regierung sich zum Erlaß K Declaration veranlaßt gesehen: aufiwal- ^s erwähnten Normal Status ist nicht in dem Sinne Gtwe,^"' ^^ 661 dort bezeichnete Maßstab für Aufbringung der ‘Winbebelf1 h •c^n obligatorischer für die Beschlußfassung derGe- Wtrben n ^in soll. Es hat damit vielmehr nur arrsgedrückt ^ü"alsteuer^ örrecten StaatSsteuern im Allgemeineil der Com- jtbo$ nicht -^Unt> j" Grunde gelegt werden müssen, wobei eS WoiennJ eti°l'betli^ ist, jede dieser StaatSsteuern mit einem gleichen Mb vielmeh ^"^uung zu ziehen. In dieser letzteren Beziehung tstuw z. der Autonomie der Gemeinden ein gebührender Spiel-
^leis-Ordnung für die östlichen Provinzen vom ?^»ÜN, (Gesetz-Sammlung Seite 663) bezeichnet die Mlhäj^ htr deren die Erhebung der Kreisabgaben nach dem 111 unb mit ."directen StaatSsteuern der Selbstbestimmung überlasten ^^ ^ die P ^ für angemessen, den dort gegebenen Rahmen v"üag^ rur^m^t'ßung von Statuten über Erhebung von Gemeinde« "chtschnur dienen zu lassen, indem wir innerhalb destel- Die tz 'onlie der Gemeinden ilicht beschränkt zu sehen wünschen." gefegt en Ortsvorstände des Kreises werdeil hiervon in Kennl- 1 '^t5feli>, am 23. Mai 1876-
Der Königliche Landrath Auffarth.
Kreis Hünfeld.
Hünfeld, am 17. Mai 1876.
Bllrghaun wird die diesjährige Schutzpocken-
Impfung an folgenden Tagen stattfinden:
1. Station Burgha un
Impfung: Mittwoch den 31. Mai d. J. Nachmittags 3 Uhr, Revision: Dienstag den 6 Juni d. I Nachmittags 3 Uhr.
2. St ati on Neukirchen
Impfung: Mittwoch den 7. Juni d. I Bormittags 10 Uhr, Revision: Dienstag den 13. Juni d. I Vor > ittagS 10 Uhr.
8 Station Steinbach
Impfung: Mittwoch den 7. Juni d. J. Nachmittags 4 Uhr, Revision: Dienstag den 13. Juni d. I. Nachmittags 4 Uhr.
4 . Station Wehrda
Impfung: Mittwoch den 14. Juni d I Nachmittags 4 Uhr, Revision: Dienstag den 20. Juni d. J. Nachmittags 4 Uhr.
5 Station Langen schwarz
Impfung: Mittwoch den 21. Juni d I Nachmittags 3 Uhr, Revision: Mittwoch den 28- Juni d J Nachmittags 3 Uhr.
Die Herrn Bürgermeister der sämmtlichen betheiligten Ortschaften haben vorstehende Termine wiederholt in ihren resp Gemeinden mit dem Anfügen, daß der Impfung unterliegen
1) die in 1875 geborenen und noch lebenden Kinder, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern über« standen Haben,
2) jeder Schüler einer öffentlichen Schule oder Privatschule welcher a. in diesem Jahre das zwölfte Lebensjahr zurückgelegt,
b. welcher den Rachweeis der geschehenen Impfung resp. wenn er über 12 Jahre alt ist auch den der Revaccina- tion nicht erbracht hat;
3) die Kinder, welche im Jahre 1875 ohne Erfolg, ohne genügenden Eifolg oder gar nicht geimpft worden sind, sowie daß nach § 13 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 Eltern, Pflege- eitern und Vormünder, welche en nach § 12 der erwähnten Gesetzes ihnen obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder resp. Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, zu führen unterlassen, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft werden, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und namentlich dafür Sorge zu tragen, daß alle impfpflichtigen kleinen Kinder und Schulkinder pünktlich an Ort und Stelle sind. Die Herren Ortsvorstände der Jmpfsta- tionsorte haben zugleich gemäß der Vorschrift im. § 2 des Gesetzes vom 12. April v. J. (Preuß. Gesetz-Sammlung Seite 191) für Bereitstellung des Jmpslokals und Gewährung der er» förderlichen Schreibhülfe zu sorgen.
Der Königliche Landrnth G ö tz.
Bekanntmachung
Personen, welche geneigt sind, zwischen Hersfeld und Ra- boldShausen ein, gegen angemesseneVergütung aus der Post tafle, auch zur Beförderung der Postsendungen zu benutzendes Privat-Per- sonenfuhrmerk einzurichten, oder solche, welche die Botenpostbeförde- rung zwischen genannten Orten unb die Landbriefoeslellung nach den Zwischeuorten übernehmen und letzteren Falles eines von ihnen für eigne Rechnung einzusteüenben einfachen Fuhrwerkes sich bedienen wollen, werden amgetoroett, sich bei Unterzeichnetem, der nähere Auskunft ertheilt, zu melden.
Hersfeld, den 23. Mai 1876.
Kaiserliches Postamt Mascher.
^kach denjenigen Orten des diesseitigen Landbestellbezirks, in