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für die

Stufe Hcrsftkd und Hünfeld.

HerSfeld, Sonnabend den 3. Juni

1§76.

««ÄÄ"". SfiÄ**N®^8 0 Pss. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Nachrichten

Betreff des freiwilligen Eintritts in die SchiffSjungen-Abtheilung.

A. Im Allgemeinen

I l) Die Schisssjungen-Abtheilung hat die Bestimmung, Matrosen !! tid Unteroffiziere für die Kaiserliche Marine anszubilden.

! 2) Die Ausbildung als Schiffsjunge dauert 3 Bahre

i : Während dieser AusbildungS-Periode werden tie Dchiffs)ungen ; licht als Personen der SoldatenstandeS, sondern^ als Zöglinge dr- ? fächlet, welche zu ihren Berufspflichten angelernt werden Ionen. Rad) Ablauf des dritten Jahres erfolgt die Vereidigung aus tu kriegt-Artikel, und stehen die Schiffsjungen von da ab unter den Eiairischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat.

I 3) Nach Ablauf von 3 Jahren werden die Schrsisiungen, fosern ; ° du genügende seemännische Ausbildung erlangt haben, als K a« ^astn resp, Ober-Matrojen in die Matrosen- resp. Werft-Dwrsroiren , RngefteUt. rr

. Die weitere Beförderung bleibt von der Führung und Quaufi« ^'on jeder Einzelnen, sowie von der Erfüllung der reglementar Ich * wedlngungen abbänaia.

.... 4) Beim Vorhandensein besonders berücknchtrgenswerther Um- ^ande kann ein Schiffsjunge, welcher sich nach dreijähriger AuSbil ^ung iwch nicht zum Matrosen eignet, mit Genehnugung deS Man §Eanz - Chefs ausnahmsweise ein viertes und letzte-. Hah ^Wjungen-Verhältniß verbleiben. . . .

Militair-Dienstzeit der in die SchrffSjungen-Abherlung eingetretenen Zöglinge. .

i) Die Zöglinge der Schiffsjungen -Abtheilung haben v e ^ümg, nach Ablauf von 3 Jahren, welche Seit auf ^re Veran- 'bang verwandt worden ist, für jedes tiefer Jahre - außerder Füllung der allgemeinen gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht N anderweitige zwei Jahre der Kaiserlichen Manne zu dunem Nach vollendeter dreijähriger Ausbildung in der Schiffsjungen-llil hat der Mann also noch 9 Jahre aktiv pr dienen, ausnahmsweise ein viertes Jahr in der

bieien"9 0eblitben ist, hat ebenfalls nur 9 Jahre nachher aktiv zu «jj Die aktive Dienstzeit der Schiff-jungen wird vom Tage der ^"«digung ab gerechnet, bei in Folge deS Dienstes eingetreten «bitiit vom Zeitpunkt der ersten Einschiffung ab ferh? Für den Fall, daß der Schiffsjunge für den Dienst der

& Marine nicht geeignet erscheint, hat er, wie der and re d ' ° rpfl>chtige, ferne Dienstzeit in der Armee zu erfüllen und wb lii "ne besondere Dienstverpflichtung für tie m der

«Marine zugeorachte Zeit nicht auferlegt. ^^iftsiniiaeiv «Meldung Behufs freiwilligen Eintr.tts in tie Schiffsjungen hat Z" die Aufnahme in tÄS^

persönlich bei dem Bezirk-- Kommandeur deS Landn ehr seiner Heimath (oder, wer dazu Gelegenheit hat, l bei dem Kommando der Schiffsjungen - Abtheilung t drievlichzort bei Kiel) zu melden.

..Dabei sind folgende Papiere zur Stelle zu bringen: J Taufschein,

2) ConfirmationSschein.

Ist die Confirmation noch nicht erfolgt, so genügt eine vorläu­fige Bescheinigung, daß und wann die Conftrmation voraussichtlich stattfinden wird, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Confir­mationSschein dem Landwehr-Bezirks-Kommando Behufs Uebermitte« lung an die Schifftjungen-Abtheilung spätestens an dem Tage ein« gereicht wird, wo der Junge sich zu seiner Absenkung nach dem Ge- stellungSorte meldet Bei Nichterfüllung dieser Bedingung unterbleibt die Jnmarschsetzung

3) Schriftliche Einwilligung deS Vaters oder Vormundes, worin ausgesprochen sein muß, daß sie mit den Aufnahme-Bedingungen vollständig bekannt sind, und ihrem Sohne oder Mündel erlauben, sich zur Aufnahme in die Schiffsjunge».Abtheilung einschreiben zu lassen, beglaubigt durch die OrtSbehörde.

4) Ein Attest der OrtSodrigkeit, daß der Junge sich gut geführt hat, sowie, daß er durch keinerlei Civilverhältnisse gebunden ist

5) Einen von der Ortspolizei-Behörde attestieren Revers, daß die Kosten deS Transportes von den Ungehörigen des Jungen wer» den getragen werden, Falls derselbe bei der Ankunft am EinstellungS- orle die Einstellung verweigern sollte.

Sodann erfolgt eine Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen sowie die ärztliche Untersuchung und sind vom Landwehr-Bezirks- Kommando demnächst aufzustellen und mit den voraufgeführten Pa­pieren der Schiffsjungen - Abtheilung zum 1. des auf die Prüfung folgenden Monats zu übermitteln:

».Ein Attest des untersuchenden Militair«Arztes, ausgestellt im Sinne der nachstehenden, unter D 2 aufgeführten Annahme-Be­dingungen und versehen mit dem Einverständniß des Landwehr- Bezirks- Kommandos.

b Ein PrüfungS-Nachweis deS Jungen im Lesen, Schreiben und Rechnen (conf. D. 3 Annahme-Bedingungen.) (Schl. f.)

Cassel, den 23. Mai 1876.

Von mehreren Leiten ist in neuerer Zeit darüber findige ge« macht worden, daß Lehrer am 1. jeden Monats Vormittag- die Schule au-zufetzen pflegten, um sich zur Empfangnahme der Staats« zuschüsse zu ihrem Einkommen zur Steuerkasse zu begehen.

Das Aussttzen des Unterrichts aus dein vorgedachten Grunde ist nicht zu gestatten, da die Steuerbussen nach bestehender Vorschrift auch des. Nachmittag- von 2 bis 4 Uhr geöffnet sind und die Ein« pfangnahme der Staatszuschüsse regelmäßig am ersten freien Nach- Mittage Mittwochs oder Sonnabend- geschehen kann, wenn e- der Lehrer nicht vorzieht, unter Einsendung vorschriftsmäßiger Quittung da- Geld durch Beauftragte in Empfang nehmen zu lassen.

Wir veranlassen Euer Hochwohlgeboren durch entsprechende Mittheilung au die Königlichen Lokalschulinspektoren dafür zu sor. gen, daß das erwähnte ungehörige Au-setzen der Schule nicht wei« ter staltfinoet

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen« und Schulsachen.

C o e st e r, i. V.

An sämmtliche Königlichen Landräthe rc

Wird den Herren Lokalschulinspektoren des Kreise- zur gefälli­gen Kenntmßnahme und entsprechenden Bescheidung der unterstellten Lehrer ergebend mitgetheilt.

Hersfeld, am 1 Juni 1876.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Der Privat« stostunterbeamte Carl August ^ r i m in in Zeu«