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HevAfskd, Sonnabend den 8. Juli
L8RS.
OrMaMnU» er?* eint wöckentlich zweimal Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Pestanstalten "kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zei e orer eren aum mi 10 Psg. berechnet.
Vemlmng über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Dünung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Ver^ einigungSrechteS. V. 11. März 1850.
fG. S. 1850. S. 277. Nr. 3261.]
Wir Friedrich Wilhelm rc. rc. verordnen für den ganzen Umfang du Monarchie, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
§ 1. Von allen *) Versammlungen, in welchen öffeuliche An- SriWheiten erörtert D" er berathen werden sollen, hat der Unter- nehmr ^) mindestens vier und zwanzig Stunden vor demBegüius btr Ansammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit derselben, Snieige bei der OrtS-Polizei-Behörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung 3) zu ertheilen.
Beginnt diese Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach . her in ber Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende = wiiintlurig als vorschriftsmäßig an gezeigt nicht anzusehen. Daf- !^de gib, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde aus- Schtzstn Verhandlungen wieder aufnimmt.
§. 2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung aus ^milche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des ^seinj und da« Verzeichniß der Ntitalieder binnen drei Tagen nach ^W-'der Vereins, und jede Aenderung der Statuten oder der ^ttiliimüglieder binnen drei Tagen, nachdem sie ein getreten ist, der ^Polizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch aus tu jfbc daraus bezügliche Auskunft zu ertheilen.
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der Sta- «ild der Verzeichnisse, oder der Abänderung derselben, )o|ort ^BefcheiitiMng zu ertheilen.
Die Bestimmungen diese« und des vorhergehenden Paragraphen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Ver- pmmlungen, wenn diese Vereine KorporationSrechte 4) haben.
Wenn für die Versammlungen eines VereineS, welcher ,^Wirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und 1,. - ^lUtenmäßig oder durch einen besonderen Beschluß 1111 Voraus ' M und dieses wenigstens vier und zwanzig Stunden vor der ; ^ Versammlung zur Kenntniß der OrtSpoltzeibehörde gebracht
df»i ’ft unzweifelhaft, daß auch Religionsgesellschaften im Allgemeinen ^h ‘ #’ni Q. März 1850 unterworfen sind, wenn sie zugleich die in Nische sil Vrvorgehobenen Eigenschaften haben. Die Anwendung der für “in dir fofrtAe gegebenen Gesetze auf einen bestimmten Verein hängt nur ^ W fn 8ftsitellu ng der im Gesetze für solche gegebenen Merkmale M ober“°" ^^- ob der Verein die Eigenschaften einer Religionsgesellschaft 5^ zM--e^- beS Kgl. Ob. Trib. v. 22 Juni 1853. Enlsch. B 25. M^en, t0'e Versammlungen von Vereinen, die keine KorporationSrechte Wung ^enn darin religiöse oder öffentliche Angelegenheiten zur Cr-
h Berathung kommen, bei der im §. 12 angedrohten Strafe, in 1 der Ortspolizei-Behörde vorher angezeigt werden. Erk. zu^z «,b. vom 23. Mai 1857. RH. A. B. 52 II. S. 78 Ef. Anm. u’ W ^er Unternehmer diese Anzeige unterlassen hat, so können sich u orsannnlung auftretenden Redner oder Leiter, resp, der Eigen- y sie ® gegen die Strafe des §. 12 nicht durch die Angabe schützen, ^ itib, 4 Ä,^ot haben, die vorgeschriebene Anzeige sei erfolgt. Erk. des ') Die M^"!^^ l8V2. Entsch. B 49. S. 13.
2 9.^"Zeigen sowie die Bescheinigungen des §. 1 sind stempelfrei. »bet 1868, M. Bl. 1869 S. 23.
g” MbiitslAr ^o Bestimmungen finden also auf alle Religionsgesellschaf- ^ ^ bies sei, "^>^^""6, denen die KorporationSrechte nicht beigelegt sind. Mit Verletzung des Art. 12 der BerfassungSurkunde, welcher die e„«/^prücks!^"^Pgvng zu Religionsgesellschaften gewährleistet, indem Art.
J auf den Art. 30 Bezug nimmt und außerdem der in Art. 12 n>, l Ber»j>,« ^r e'"e. Grundsatz durch das im verfassungsmäßigen Wege er. Mgu, libsetz seine bestimmte Ausprägung und unzweifelhafte Begren- yat. Res. vom 1. Aug. 1850 M. Bl. S. 204.
worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der §. 1 erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht.
§ 4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt,') in jede Versammlung in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden.
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizei deamte, so müssen sie durch besondere Abzeichen erkennbar fein..
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch auf Erfordert durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner gegeben werden.
§. 5 Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige (§§. 1 u. 3) nicht vorgelegt werden kann Ein gleiches gilt, wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anrei- zung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Versammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des Abgeordneten der Obrigkeit entgegen, nicht entfernt werden.
§ . 6 Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. Diese Erklärung kann nöthigenfallr durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.
§ . 7. Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste befindlichen Polizeibeamten
§ . 8. Für Vereine welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, 6) gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen:
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler oder Lehrlinge als Mitglreder aufuehmen;
b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch Komites, Ausschüsse, Central-Oraane ober, ähnliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsel.
Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richterlichen Enticheidung (§. >6) zu schließen ).
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen. Werden dieselben auf die Aufforderung des anwesenden Abgeordneten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung (§§. 5 u. 6) vorhanden.
*) Die der Ortspolizeibehörde übertragenen Befugnisse dürfen auch durch die vorgesetzten höheren Organe derselben, namentlich die Landräthe, auSgeübt werden. Erk. des O. Trib. 18. Novbr. 1864. M. Bl. 1865 S. 29.
Wenn die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde um Urbarmachung einer Versammlung nach §. 4 ersucht, so hat die Polizeibehörde entweder dieser Requisition zu genügen (§. 2 Vd. v. 3. Januar 1849) oder die Gründe, welche der beantragten Maßregel entgegenstehen, der Staatsanwaltschaft mitzntheilen.
") Ueber die Auslegung der Worte, „welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern" — cf. Erk vom 23. October 1863. M. Bl 1864 S. 208.
T) Zu §§. 8 und 16. Die Vorschriften deS GesetzeS über politische Vereine gelangen nach einem Erkenntniß des Obertriebunals vom 23 | 2 74 schon zur Anwendung, wenn der betr. Verein die Erörterung politischer Gegenstände in Versammlungen bezweckt, auch wenn zu diesem Zwecke noch keine Versammlungen Statt gefunden haben und die durch Vermittelung Dritter vereinigten Mitglieder unter sich in noch gar keine äußerliche Berührung gekommen