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für die

Kreise Heröfeld und Hünfeld.

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HsrSfeld, Mittwoch dmA. August

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DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit

DDE 10 Psg. berechnet.

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Amtliches

Kreis Hersfeld.

M Hersfeld, am 29. Juli 1876.

Die Herren Bürgermeister der Kreises veranlasse ich hierdurch, L MW ein Notizbuch zu beschaffen und zwar namentlich, um Sich die M erforderlichen Vermerke über mündliche Aufträge, welche drrjelben , ^ an Ort und Stelle von mir erhalten, sofort darin machen zu können. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

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Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der preußischen Volksschule.

(Fortsetzung.)

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14. Der katholische Religionsunterricht.

In Bezug auf den katholischen Religionsunterricht bleiben die bis jetzt geltenden Bestimmungen mit denjenigen Modificationen, welche sich aus der Veränderung der Stundenzahl ergeben, bis auf Weiteres in Kraft.

15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religions-Unterrichtes.

aw Die Aufgabe des evangelischen Religionsunterrichtes ist die Einführung

' der Kinder in das Verständniß der heiligen Schrift und in das Bekenntniß der Gemeinde, damit die Kinder befähigt werden, die heilige Schrift selbstän­dig lesen und an dem Leben, sowie an dem Gottesdienste der Gemeinde leben­digen Antheil nehmen zu können.

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16. Die heilige Geschichte.

. Die Einführung der Schüler in die heilige Schrift stellt sich als Unter« tu der biblischen Geschichte und Auslegung zusammenhängender Schrift« abschnitte insbesondere auch der evangelischen epistolischen Perikopen des iKir-

Den Kindern der Unterstufe werden wenige Geschichten vorgeführt; aus oem alten Testamente werden vorzüglich solche aus dem ersten Buche Mosis 110111! ^wa noch die von Moses und von Davids erster Zeit, aus dem neuen fern ?°? der Geburt, der Kindheit, dem Tode und der Auferstehung Jesu und einige dem kindlichen Verständniß vorzugsweise naheliegende Cr- «aylungen aus seinem Leben gewählt.

«M» weiteren Fortgang des Unterrichts erhalten die Schüler eine plan­mäßig geordnete Reihe der wichtigsten Erzählungen aus allen Perioden der hklugen Geschichte des alten und neuen Testamentes, und auf Grund derselben !lde, zusammenhängende Darstellung der heiligen Geschichte, in welcher nament- r Lebensbild Jesu deutlich hervortritt und in die auch die Pflanzung Ausbreitung der Kirche aufzunehmen ist. An diese Geschichte schließt N °^>binge der Begründung des Christenthumes in Deutschland, der beub unfeter 3""d Nachrichten über das Leben der evangelischen Kirche in Dn wehrklassigen Schulen ist dieser Unterricht und insbesondere auch die afttellung der christlichen Kirchengeschichte entsprechend zu erweitern.

f... Lehrer hat die biblischen Geschichten in einer dem Bibelwort sich an- Ausdrucksweise frei zu erzählen, sie nach ihrem religiösen und ur 3n$olt in einer Geist und Gemüth bildenden Weise zu entwickeln nlOH^D sichtbar zu machen. Geistloses Einlernen ist zu vermeiden.

. . 17. Das Bibellesen.

',nM biblischen Geschichtsunterricht der Oberstufe fügt sich die Erklärung AMMmenhimgender Schristabschnitte aus den prophetischen und den poetischen btb. £a Crn des alten Testamentes, besonders der Psalmen, und aus den Schriften Testamentes.

^ des in diesem Unterrichte zu behandelnden Stoffes unb die 1 J ^selben ist je nach den Verhältnissen der einzelnen Schulen in dem h p ane derselben zu bestimmen.

.. 18. Die Perikopen. ,

, « '°dem Sonnabend sind den Kindern die Perikopen des nächstfolgenden j § findtt nicht st?^" U"b ^ auszulegen. Ein Memoriren der Perikopen

1 v 19. Der Katechismus.

L Führung in das Bekenntniß der Gemeinde wird durch die Er- ' ; derselben eingeführten Katechismus unter Heranziehung von

5 ®" Geschichten, Bibelsprüchen und Liederversen -der ganzen Liedern

1 dabei ist aber Ueberladung des Gedächtnisses zu vermeiden.

^meinen gilt e» als Regel, daß besondere Stunden für den Ka- «Q-" der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern erst auf der oberen v " der mehrklassigen Schule frühestens in den Mittelklassen eintreten.

Es sind dafür höchstens zwei Stunden anzusetzen.

Wofern nicht besondere Verhältnisse eine Aenderung nöthig machen, fallen, wo der lutherische Katechismus eingeführt ist, nur die drei ersten Hauptstücke desselben in das Pensum der Volksschule, und zwar in der Art, daß auf der Unterstufe der einfache Wortlaut der zehn Gebote und des Vaterunsers, auf der Mittelstufe die beiden ersten Hauptstücke des kleinen Katechismus mit der lutherischen Erklärung, auf der Oberstufe das dritte Hauptstück zur Aneignung kommen.

Die Erklärung der folgenden Hauptstücke bleibt dem Confirmations-Un- tsrrichte überlassen.

20. Das geistliche Lied.

Auf allen Stufen des Religions-Unterrichtes ist die Beziehung auf das Kirchenlied zu nehmen. Auf der Unterstufe kommen vorzugsweise einzelne Verse, auf den beiden oberen neben solchen auch ganze Lieder zur Behandlung. Diese hat sich nicht auf diejenigen Lieder zu beschränken, welche memorirt wer­den sollen, und es sind bei der Auswahl der Lieder auch diejenigen aus der neueren und neuesten Zeit zu berücksichtigen.

Wo nicht ein besonderes Schulgesangbuch eingeführt ist, werden die Texte der Lieder in der Regel aus dem in deß betreffenden Kirchengemeinde in Brauch befindlichen Gesangbuche genommen.

Zur gedächtnißmäßigen Aneignung sind höchstens 20 Lieder zu wählen, welche nach Inhalt und Form dem Verständniß der Kinder angemessen sind. Dem Memoriren muß die Erklärung des Liedes und die Uebung im sinnge­mäßen Vortrage desselben vorangehen. (Forts, f.)

Kreis Hünfeld.

Hünfeld, am 24. Juli 1876.

Die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises werden hiermit aufgefordert, das Verzeichniß derjenigen Personen ihrer Ge­meinden resp. Gutsbezirke, weiche nach Maßgabe der unten abge­druckten §§. 274 bis 278 derStrafproceßordnung zu Geschwore­nen berufen werden können unter genauer Beobachtung der nach­stehenden Vorschriften aufzustellen und binnen 8 Tagen anher zu senden.

Die Listen müssen in alphabetischer Ordnung und unter fort­laufenden Nummern aufgestellt werden und folgende Angaben ent­halten:

1) Vor- und Zunamen der Eingetragenen,

2) den Stand,

3) das Alter,

4) den Wohnort,

5) die Steuersätze oder Besoldungen derselben (nach Classen- steuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer oder klassiffzirter Einkommensteuer getrennt.)

Der Königliche Landratb Götz.

Von der Berufung zum Geschworenendienste.

1. Bedingung der Berufung

'§. 274, Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer

1) dar dreißigste Lebensjahr vollendet,

2) wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, seinen Wohnsitz hat,

3) der klasstfizirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder jährlich mindestens 1G Thaler an Klassensteuer, oder 20 Thaler an Grundsteuer, ausschließ­lich der Beischläge, oder 24 Thaler an Gewerbesteuer entweder entrichtet, oder unter Voraussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde,

und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe ausgeschlossen wird.

Ohne Rücksicht auf den zu 3 erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Professoren, die approbirten Aerzte und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von min­destens 500 Thalern jährlich beziehen.

§. 275. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben, ist:

1) wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;

2) wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung, Geschworener zu sein, entbehrt;

3) wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt ist.