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HerAfekd, Sonnabend den 19. August

1816<

m , DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Ervedition 1 ± t .

Amtliches

Bekanntmachung

AW betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung Vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9, Juli 1873 (Reichs- ,i| Wesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen §. 1. Die i Groschenstücke der Thalerwährung, die $,T, h, « Thaler- 1 stücke und alle übrigen, auf nicht mehr als s^ Thaler lautenden Silber-scheidemünzen I der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, WWelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. iMW Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauf- L tagten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

.11 §. 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen wer- den in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes- Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaren, welche die,e w Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs- tz! Mittel sind, nach dem im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 f festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewcchwlt. L Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch an diesen Kassen^weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. ..

N §. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch 2) findet Wf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. v. Bismarck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichsgesetzblatt S. 162 publicir- Bekanntmachung wird h erdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, datz miter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen m den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen Staates N den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthsverhatt- I sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- beziehungswu n Wides-Münzen umgewechselt werden.

M s) in B erlin

M der General-Staatskasse,

1(1 der Staatsschuldcn-Tilgungs-Kasse, ,.,.,,

; der Kasse der Königlichen Direction für die Verwaltung der direkten Steuern M dem Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände,

«dem Haupt-Steuer-Amt für ausländische Gegenstände, »der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair- und Bau-Kommission i stehenden Kasse.

bei den M den W den M den den

Aden Eben L

b) in den Provinzen.

Regierungs-Hauptkassen,

Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover, Landes-Kassen in Sigmaringen,

Kreis-Kassen, . Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen ©cg -» - wig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland, Bezirks-Kassen in den Hohenzollernschen Landen, Forst-Kassen,

Haupt-Zoll- und Haupt-Stcuer-Aemtern, sowie Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

I Berlin, den 25. April 1876.

L er Finanz-Minister gez Camphausen.

; I KreiS Hersfelv.

*m den Gefahren zu begegnen, welche beim Herrschen anstecken- it L^^iten der Schulbesuch für die Schulkinder iin Gefolge Miou- tmnien wir zur allseitigen und strengen Nachachtung im f ff'?"'g-N Regierungsbezirk Folgend^^

* ..Schulkinder, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, ik t°^nt^$e und Privatschnlen nicht besuchen; zu diesen Krank- lUid insbesondere zu rechnen: Scharlach, Masern, Pocken,

Racheubräune, Typhus, Ruhr, Cholera, Keuchhusten und contapiöse Augenentzündung.

Auch sind aus den Schulen fern zu halten solche Kinder, in deren Familien resp. Wohnungen Jemand aki der einen oder anderen der genannten Krankheiten leidet und welche mit den so erkrankten Personen in näherem Verkehr stehen.

Der Schulbesuch ist erst dann wieder zu gestatten, wenn die erkrankt gewesenen Kinder vollständig genesen sind und seit der Wiederherstellung ein angemessener Zeitraum verstrichen, resp, wenn die Krankheit in der Familie oder in der Wohnung gänzlich erloschen ist. In zweifelhaften Fällen muß über die Zulässigkeit der Gestaltung des Schulbesuchs auf Erfordern des Lehrers ein motivirtes ärztliches Zeugniß beigebracht werden.

2. Wenn ansteckende Krankheiten am Schulorte eine größere Verbreitung gewinnen, so sind neben Beachtung der zu Nr. 1. ge­gebenen Vorschriften auch alle der Krankheit oder deren Verschleppung verdächtigen schulpflichtigen Kinder vom Schulbesuch so lange aus- zuschNeßen bis ihre Wiederzulassung, eventuell nach beigebrachteiu ärztlichen Atteste, unbedenklich erscheint. Auch sind während der Dauer der Epedemie die gesetzlichen Bestimmungen über den Schul­besuch und insbesondere Hinsichttich der Dispensation von demselben nicht strenge zur Anwendung zu bringen.

Sollte jedoch' die Epedemie in außergewöhnlicher und gefähr­licher Weise sich ausdehnen, und die Schließung der Schule noth­wendig erscheinen, so ist dazu jedesmal die Genehmigung des Land­raths, welcher deßhalb motivirten Bericht des Kreisphysikus einzuholen hat, erforderlich. Bei großer Dringlichkeit ist nach den direkt einzu- hoNnden Weisungen des Medizinalbeamlen zu verfahren. Der Königlichen Regierung ist in jedem Falle von der Schließung sowohl als von der Wiedereröffnung der Schule durch die Schulaufsichts- behörde Anzeige zu erstatten bezwse. nachträgliche Genehmigung einzuholen.

3 Werden Personen in der Familie eines im Schulhause wohnenden Lehrers von ansteckenden Krankheiten befallen, so ist dem Schulinspector alsbald Anzeige davon zu machen und ohne Verzug dahin zu wirken, daß die Kranken völlig isolirt untergebracht und verpflegt werden; wenn dies jedoch nicht thunlich und nach ärzt­lichem Gutachten die Gefahr der Uebertragung der Krankheit auf die Schulkinder zu besorgen ist, so kann die Schließung der Schule von der Aufsichtsbehörde alsbald angeoronet werden; diese hat jedoch über die so getroffene Maasregel an die Regierung ungesäumt zu berichten.

4. Während der Dauer einer Epedemie ist mit ganz besonde­rer Sorgfalt auf erhöhte Reinlichkeit zu sehen und deßhalb nicht allein darauf zu achten, daß die Schulzimmer täglich gut gesäubert und ausgiebig gelüftet werden, sondern auch den Schulkindern für ihre Person Reinlichkeit in allen Stücken strengstens zur Pgicht zu machen.

Ergiebt sich dabei der Verdacht, daß die Schullokalitäten den nothwendigen sanitätlichen Erfordernissen nicht genügen, so haben die Lehrer die Schulvorstände davon zu benachrichtigen und diese eine Revision der Schulräumlichkeiten und der einschlägigen Ver­hältnisse durch den Kreismedizinalbeamten behufs Abstellung etwai- ger Mängel herbeizuführen.

Caffel, den 4. August 1876.

Königliche Regierung, Königliche Regierung,

Abtheilung des Innern. Abtheilung für Kirchen- und

Schulsachen.

Kühne. Mittler.

Vorstehende Anordnung wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht und die Herreil Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises wer»