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Krei

für die

Preise Hcrsfcld

und Hünfeld.

^ 70.HerSfeld, Mittwoch den 30. August 1876

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

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Kreis Hersfeld.

' 1 Cassel, den 15. Juni 1868.

ES ist in letzterer Zeit wiederholt vorgekommen, daß Privatpersonen Be­scheinigungen von Ortsvorständen voclegen, in denen die betreffende Person und deren Localitäten zur Wirthschaftsführung für geeignet ertlärt werden, während häufig in den späteren Verhandlungen das Bedürfniß zur Errichtung weiterer Wirthschaften in Abrede gestellt wird. Dieses Verfahren, welches sehr oft zu ungerechtfertigten Erwartungen und unnützen Beschwerden Anlaß gibt, muß entschieden mißbilligt werden, und wollen Euer Hochwohlgeboren dahin wirken, daß in Zukunft die Ausstellung derartiger Bescheinigungen unterbleibt, und die Ortsvorstände sich erst auf Auffordern Seitens der vorgesetzten Stelle über das Bedürfniß zur Errichtung neuer Wirthschaften und die Qualifikation der Bewerber ausspreche.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

v. Bischofsshausen.

sämmtliche Herrn Landräthe rc.

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2 Berlin, den 22. Februar 1870.

Zur Erledigung mehrfacher Anfragen und Bedeuten, zu denen die Anwen­dung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni v I. hinsichtlich der im §. 33 ibid. erwähnten Gewerbe Veranlassung gegeben hat, bemerke ich im Verfolg der Anweisung vom 4. September v. I. Nachstehendes:

Die mannigfachen Benennungen, welche für Gast wirthschaften und Echankwirthschaften in verschiedenen Landestheilen gebräuchlich sind (Krug, Kretscham, Wirthschaft, Restauration, Kaffeehaus u. s. w) lassen häufig aus den betreffenden Gesuchen nicht mit Sicherheit erkennen, welches von diesen Gewerben betrieben, und ob bei Schenkwirthschaften auch Branntwein verabfolgt werden soll. Die Ungleichartigkeit der Bedingungen, von denen die Zulassung zum Betriebe des Gewerbes in dem einen oder anderen Falle abhängt, macht E indeß erforderlich, daß da, wo die Gesucbe zu Zweifeln in der gedachten Beziehung Raum geben, vor Allem und event, durch Vernehmung der Antrag- Iteller, die Art der Anlage, um welche es sich handelt, genau festgestellt wird.

Zu diesem Behufe empfiehlt es sich die in Rede stehenden Anlagen, bei Grcheilung der Erlaubniß, sowie in den darauf bezüglichen Entscheidungen, je nach ihrer eigentlichen Bestimmung, amtlich stets entweder als Gastwirth- Uhaften oder als Echankwirthschaften zu bezeichnen. Dabei ist den Letzteren die BenennungS ch ankwirthsch ast" ohne weiteren Zusatz nur »nun beizulegen, wenn sie unbeschränkt jede Art von Getränken, mit Einschluß

Branntweins, auszuschenken bestimmt sind. Soll Branntwein nicht verab- lolgt werden, so ist entweder an Stelle des AusdrucksSchankwirthschast" das ^ortAusschank" mit Hinzufügung derjenigen besonderen Getränke, um welche . handelt, zu wählen, (Erlaubniß zum Ausschank von . . . .) oder fm AusdrückeSchankwirthschast" noch der Zusatzmit Ausschluß des Brannt- w«ns» beizufügen.

.. _2) Die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft schließt nach der Natur t)es ®erortbeä, sowie nach der seitherigen Praxis und im Sinne des Gesetzes as Recht zur Ausübung der unbeschränkten Schankwirthschast in sich

m , ^b"ohl hiernach bei der Zulassung zum Betriebe der Gastwirthschaft die a"'$ iur Verabreichung geistiger Getränke aller Art, sei es an auswärtige, Li* Qn ^"heimische Gäste weder völlig untersagt, noch in irgend ein er Weise n'^«tt werden darf, so bleibt dennoch bei Gastwirthschasten die Erörterung " «edürsnißfrage ausgeschlossen.

Dagegen ist darauf zu halten, daß nicht zur Umgehung des Gesetzes solche agen als Gastwirthschaften zugelassen werden, welche demnächst nur diesen führen, in der Wirklichkeit aber nichts anderes, als Schankwirthschaften Vranntweinschänken sein würden. Bei Erörterung der diesfälligen Ge- I&atf daher die Bezeichnung alt Gastwirthschaft, welche 'die Antragsteller "En beabsichtigten Etablistements beilegen, nicht allein maßgebend sein, von sS 8° prüfen, ob das zur Gastwirthschaft bestimmte Local, abgesehen m- geeigneten Lage und den ausreichenden Räumen, auch hinsichtlich feiner *ng, Ausstattung u. f. w. nach allen Seiten hin so beschaffen ist, um Npst o^ üchen Verkehrs- uud sonstigen Verhältnissen entsprechend, der eigentlichen I'Mmung einer Gastwirthschaft. Nämlich der vollständigen Bcherberg- Verpflegung von Reisenden genügen zu können. Ist dies nicht werden ' ^ mu& b*e Genehmigung zum Betriebe der Gastwirthschaft versagt ffch nach ertheilter Erlaubniß ein Mangel an den gedachten, bei ,* 9 ^dr Erlaubniß vorausgesetzten Eigenschaften, so kann die Genehmig- ug nach §. 53 pxg Gesetzes im Wege des vorgeschriebenen Verfahrens zurück-

3) In allen Fällen, in denen die Erlaubniß zum Betriebe der vorge­dachten Gewerbe nicht ertheilt, also auch dann, wenn die Genehmigung zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit denselben und mit Spiritus wegen mangelnden Bedürfnisses versagt werden soll, finden wegen des Verfahrens die Vorschriften der §§. 20 und 21 des Gesetzes Anwendung Icons Nr. 55 der Anweisung). 1

4) Was die Competenz der Behörden betrifft, welche über die Zulassung zu den hier in Rede stehenden Gewerben zu bestimmen haben, so ist abgesehen von den ad 3 erwähnten Vorschriften und den wegen Zuständigkeit des Poli. zeipräsidiums zU Berlin in Recurssachen getroffenen Anordnungen, durch die Gewerbe-Ordnung nur die Aenderung eingetreten, daß gegen die Entscheidung der zweiten Instanz eine weitere Beschwerde nicht zulässig ist

Im Uebrigen haben dieselben Behörden, welche vor Erlaß der Bundes- Gewerbe-Ordnung über die Zulassung zu den qu. Gewerben zu entscheiden hat­ten, soweit deren Betrieb überhaupt noch von einer Genehmigung abhängig geblieben ist, hierüber auch gegenwärtig noch zu befinden.

Insoweit müssen auch in den älteren Provinzen des Staates nach wie vor jedesmal zunächst die Gutachten der Orts-Polizei- und Lommunalbehörden. Über die betreffenden Gesuche eingeholt werden (Allerh. Cabinets - Ordre vom 7. Februar 1835 ad 2 resp, für die Hohenzollern'schen Lande das Gesetz vom 17, Mai 1856 §. 2.) Ebenso ist für diese Provinzen, soweit bei den im Eingänge gedachten Gewerben die Erörterung des Bedürfniffes gegenwärtig noch in Frage kommt, auch sie Bestimmung in Geltung verblieben, wonach in den ad 4 ver Allerhöchsten Ordre vom 7. Februar 1835 resp. § 5 des Ge­setzes vom 17. Mai 1856 angegebenen Fällen die Entscheidung erster Instanz von der Regierung zu treffen ist.

Die Königliche Regierung wolle nach vorstehenden Bemerkungen in vor. kommenden Fällen verfahren und, soweit nöthig, die Ihr Nachgeordneten Be­hörden mit Anweisung versehen

Der Minister bei Innern gcz. Gr. Eu lenburg. An die Königliche Regierung zu Cassel.

Cassel, am 26. Februar 1870.

Abschrift zur Kenntnisnahme und Nachachtung.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Bischofsshausen.

An sämmtliche Landrathsämter rc.

3 Cassel, am 2. August 1871,

Königliches Landrathsamt (Polizeidirection) rc. setzen wir davon in Kennt- iiiß, daß durch einen Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 21. v. M, bestimmt ist, daß auch im hiesigen Bezirke der Verkauf von Branntwein und Spiritus in kleineren Gebinden als in halben Ankern als Kleinhandel anzu- sehen ist.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Bisch ofsshausen.

An sämmtliche Landrathsämter des Bezirks rc.

4 Caffel, den 8, April 1876.

Da eS in letzter Zeit wiederholt vorgekommen ist, daß Privatpersonen welche die Conzession zu einer Wirthschaft zu erlangen suchten, Seitens der Ortsvorstände Bescheinigungen über das Bedürfniß zur Anlegung weiterer Wirthschaften ausgestellt und mitgegeben sind, so veranlassen wir Ew. Hoch­wohlgeboren unter Hinweis auf unsern Erlaß vom 15. Juni 1868 A II. 8183, die Ortsvorstände Ihres Kreises unter Androhung disciplinaren Einschreiten- die Ausstellung derartiger Bescheinigungen nochmals zu untersagen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne. An sämmtliche Königliche Landräthe ic.

Indem ich vorstehende Verfügungen zur Kenntniß und Nachach« tung Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises (die unter 1 und 2 wiederholt) mittbeile, veranlasse ich dieselben, sich vorkommenden Falles bei Vermeidung strenger Ahndung genau danach zu richten.

Hersseld, am 26. August 1876.

8770 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Berlin, den 17. Januar 1873.

M. d. I. I B. 204 M. b. g. A M. 755.

Auf den Bericht vom 25. November v. I. (A. II 15067) er- mächtigen wir die Königliche Regierung unter Wiederanschluß der Anlagen, diejenigen Ortsarmenverbände, welche zum genügenden