für die
Kreise PcrMb und Hünfeld.
/^ -H. HerSfeld, Sonnabend den 2. September 187«.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile ober deren Raum mit fg. berechnet.
Amtliches
I Kreis Hersfeld,
Es liegt in der Absicht, die; in diesem Jahre erforderlich wer- >eh Neuwahlen für das HauS der Abgeordneten in der zweiten ■ des Monats October Statt finden zu lassen.
Für die Ausführung des Wahlgeschäfts finden die seitherigen Misten, nehmlich der Verordnung über die Ausführung der i ber Abgeordneten zur zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 «Hatt 1867, S. 793 u. f.), des Gesetzes, betreffend die Abän- ng des Artikels 69 der Verfastungsurkunde rc. vom 17. Mai Mreuß. Ges. S. S. 1481 u. f. und Amtsblatt S. 787 rc.), Gesetzes, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. : 1849 für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten rc. vom März 1869 (Ges. S. S. 481) und des Reglements vom 10. yi87O (Amtsblatt 1873 Seite 165) mit folgender Maßgabe oendnng.
-Der§.49 des Reichsmilitairgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs- Dl. 6. 45) bestimmt: „Für die zum activen Heere gehörigen lsiairpersonen, mit Ausnahme der Militairbeamten, ruht die Be- siigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als sUetrcff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung f hiernach wahlberechtigt bleibenden Milirairpersonen zu besonde- t Militair-Wahlbezirken für die Wahl der auf indirectem Wahlrecht Muhenden Landesvertretungen darf nicht Statt finden."
Zu dem activen Heere gehören nach §. 38 a. a O. nicht nur Militairpersonen des Friedensstandes, sondern auch die aus dem urlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offiziere, Aerzte, Willi« rbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie ein» rufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wieverentlassung.
. Durch den §. 49 1. c. sind also der zweite und dritte Satz des ® der Verordnung vom 30. Mai 1849 (G. S. S. 205) außer asi gesetzt. Der erste Satz aber wird nur noch auf Militarrbeamte rwendung finden. Zugleich ist damit die zu §. 9 der Verordnung zangene AusführungSbesttmmung des §. 11 des Wahlreglements
Juli 1870 für beseitigt zu erachten. Dasselbe gilt von r §. 14 daselbst im letzten Absätze für die Landwehrpflichtigen machte Ausnahme. Da eine Bildung von besonderen Milttair- ahlvizirken nicht mehr Statt findet, sind die wahlberechtigten mtairbeamten in die allgemeine Urwählerliste desjenigen Bezirks ijuaehmen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Im Uebrigen det da- Reglement vom 10. Juli 1870 unverändert Anwendung. . *ie erforderlichen Drucksachen werden den Herrn Bürgermeistern ^^Sverwaltern in einigen Tagen zugehen.
EeM s ^crren Bürgermeister und Ortsverwalter werden daher 1M mit den oben erwähnten Gesetzen, Verordnungen und -Reglements vollständig bekannt zu machen, auch
Verzeichniß der in ihren Gemeinde- resp. Gutsbezirken ^vorhandenen stimmberechtigten Urwähler (Urwählerliste) ber» Wkstalt vorzubereiten, daß solches alsbald nach Empfang des ^beshalbigen Formularpapiers aufgestellt und sofort öffentlich °usgrlegf werden kann.
-6N dieses Verzeichniß ist aufzunehmen: jeder nicht zu den Wh* gehörige selbstständige Preuße, welcher das 24ste Le- vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren und in Jhmeinbe rc. seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufent- ^bar, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützuns W'gt, die Militairbeamten jedoch ohne Rücksicht darauf, wie sich in der Gemeinde rc. aufgehalten haben.
Bei jedem Namen ist der in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirke zu zahlende Jahres - (nicht Monats-) Betrag an 1. Klassen- und klassificirter Einkommensteuer, 2. Gewerbesteuer, 3. Gebäudesteuer und 4. Grundsteuer, wie solche sich aus den Heberollen herausstellt, anzugeben und zwar mit dem Höchstbesteuerten anzufangen, welchem dann der- jenige fol)t, welcher nach jenem die höchsten Steuern entrichtet und so fort bis zu demjenigen, welcher die geringste oder gar keine Steuer zu bezahlen haben.
Hersfeld, den 30. August 1876.
8847 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei - Verordnung, betreffend das Collectenwese n.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen er* lassen wir hiermit für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, mit Ausnahme der vormals Bayerischen und Großherzoglichen Hessischen Gebietstheile, nachstehende Polizei-Verordnung:
§. 1. Collecten jeder Art, mit Ausnahme der in Privatzirkeln veranstalteten und die eigentlichen Kirchen-Collecten (§. 2), dürfen, auch wenn sie nur an einem einzelnen Orte oder nur bei einer be» stimmten Classe der Bevölkerung stattfinden sollen, nur dann abgehalten werden, wenn sie von dem Königlichen Ober-Präsidium genehmigt sind.
§. 2. Als eigentliche Kirchen - Collecten (§. 1) sind nur solche Sammlungen freiwilliger Beiträge zu betrachten, welche unter den Mitgliedern einer Kirchengemeinde für kirchliche Zwecke mit Genehmigung der kirchlichen Vorgesetzten innerhalb kirchlicher Räume gelegentlich des Gottesdienstes erfolgen.
Sollten solche Sammlungen zu kirchlichen Zwecken von Haus zu Haus stattfinden, so ist dazu die Genehmigung des Königlichen Ober-Präsidiums erforderlich, und zwar auch dann, wenn die Mittel zur Bestreitung eines kirchlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der kirchlichen Oberen statt durch ordnungsmäßige Umlagen auf die dafür Verpflichteten durch freiwillige Gaben in Form einer Haus- Collecte aufgebracht werden sollen.
§. 3 Das Einsammeln von Beiträgen zu Vereinszwecken darf, wenn es nicht auf Grund eines von dem Königlichen Ober-Präsidium oder einer höheren Behörde genehmigten Statuts geschieht, ebenfalls ohne Genehmigung des Königlichen Ober-Präsidiums nicht vorgenommen werden, insofern dasselbe bei Personen erfolgen soll, von welchen eine ausdrückliche Beitritts - Erklärung zur Mitgliedschaft des Vereins nicht stattgefunden hat, mögen solche Beiträge auch thatsächlich bisher entrichtet worden sein.
Gleiches gilt von dem Einsammeln solcher Beiträge zu Vereinszwecken, welche in den Statuten des betreffenden Verems nicht nach Zeit und Höhe bestimmt sind.
§. 4. Das Einsammeln von Zeichnungen zu Vereins-Beiträgen fällt unter die Bestimmungen des §. 3.
§. 5. Das Einsammeln von Beiträgen bei Mitgliedern von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, darf, auch wenn es nur bei ausdrücklich beigetretenen Mitgliedern und in der durch die Statuten vorgeschriebenen Zeit und Höhe erfolgen soll, doch nur dann ohne Genehmigung des Königlichen Ober-Präsidiums geschehen, wenn die betreffenden Vereine dem §. 2 des Vereins-Geseyes vom 11. März 1850 gemäß ihrer Statuten und Mitglieder-Verzeichnisse der Ortspolizeibehörde eilige« reicht haben, und dann nur bei den in diesen Verzeichnissen aufgeführten Mitgliedern.
§. 6. Auch genehmigte Collecten dürfen nicht anders abgehalten werden, als unter Vorlegung von zu diesem Zwecke ausdrücklich bestimm-