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Kreise Hersfeld und Hünfeld

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HerAfeld, Mittwoch den 20. September

1876

07c | DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei

j Posianstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Dtaum mit L-|10 Psg. berechnet.

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Amtliches

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Kreis Hersfeld.

Cassel, am 21. August 1876.

Zur Förderung der Errichtung von Ortsstatuten nach Maßgabe der §§. 12 und 15 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Ver­änderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli v. I. theilen wir Ew. Hochwohlgeboren tos von uns entworfene Normal-Statut zur Kenntnißnahme hüt verweisen zugleich auf die in der Zeitschriftber Gemeindebe-

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Dommte" vom Jahre 1875 und 1876 abgedruckten Statuten zu gleichem Zweck.

f M Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

» M Kühne.

1 8n die Königlichen Landräthe rc.

Wird den Herren Bürgermeistern rc. des hiesigen Kreises zur fülMenntnißnahme mitgetheilt.

Hersfeld, am 19. September 1876.

^®36. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

A Bau - Statut

für ble Gemeinde.....

einer öffentliche Straße zu haben, (§ 6 der Bau-Ordnung vom 1. Januar 1875) nicht entbunden.

§. 5. Die Eigenthümer derjenigen Grundstücke, welche an neu angelegten Straßen oder Straßentheile, die gemäß der baupolizei­lichen Bestimmung für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fer« tig hergestellt sind, angränzen, sind verpflichtet, der Gemeinde die Kosten derLreilegung, ersten Einrichtung und Entwässerung der Straße zu e^Mtten, und zwar nach dem Verhältniß der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zu der gesammten Straßenlänge und für die Hälfte b>f Straßenbreite, jedoch höchstens nur für eine Breite von 13 Meter.

Diese Verpflichtung der angrenzenden Eigenthümer ruht solange als dieselben Gebäude an der Straße nicht errichten.

Mit dem Bau an der Straße darf erst begonnen werden, wenn nach der Bescheinigung der Gemeindebehörden die Erstattung der dem Eigenthümer des Grundstückes zur Last fallenden Kosten der Straßenanlagen erfolgt oder sicher gestellt ist.

§. 6. Für diejenigen Straßen oder Straßentheile, weiche zur Zeit auf Kosten der Gemeinde in der Ausführung begriffen sind, werden Kosten nach Maßgabe dieses Statuts der Gemeinde nur so weit erstattet, als solche nach dem Erlasse desselben aufgewendet worden sind.

M Aus Grund der §§. ^ und 15 ^

SMttlesfend die Anlegung und Veränderung^ ^^ Gemeindebehörden l« Städten und ländlichen Ortschafte 1 beschlossen worden.

1 . . . . das nachstehende Dtatul an Straßen

8 . 1. In dem Gemeindebezirke . - - ' ßeI baupolizeilichen tr Elraßentheilen, welche noch mich ü ^ Anbau ^rUg her' Bestimmung für den öffentlichen Verkehr u ^ Ausgang haben »»eilt sind Gebäude, die nach diesenl Straß ^ichtet werden.

Me Genehmigung der Gemeindebeb ^jenlgen noch nrcht fe S nfM 2. Diese Genehmigung darf für ..laiche die Fluchtlinien iehMgestelllcn Straßen oder straßentheile, versagt wer«

itWbet gesetzlichen Weise festgestellt war ^ ^^sten der Fteüegung,

wenn der Unternehmer des Bau ^ in der dem ®eöia b Wien Einrichtung und Entwässerung d ^sprechenden Werfe i Me und der polizeilichen Anforderu» g w^ Straße beruhreiide zwar nach dem Berhäliniß der Lange se ^r öie Hälfte ve Grenze zu der gesammten Strakenlang i t^ uon 13 Metern

Straßenbreite, jedoch höchstens nur sur öerje[ben zu den vo an die Gemeinde einzahlt oder die Z ^ ^ ^a der Herstellu 3 der Gememoebehörde zu bestimmenden Zenpun

der Straße sicher stellt. . öer Gemeittdebehöroe v -

Der Betrag dreier Kosten wirb von der ^rpflichtet und hat lausig ftftgefteUt, der Unternehmer bleibt @emcult)e die etwa diese Verpflichtung ebenfalls sicher M f Aufwendung ru vergu '- entstehenden Mehrkosten alsbald nach deren u Unternehmer

3. Auf die in §- 2 gedachten Kost-n mn^ ^ ^bori

Baues auf fein Verlangen der $r ^r seitgesetzten Grundflächen, welche in die Straßen innerhaiv Leiben der Ge- Fluchtlinie fallen, angerechnet werden pbald Preises er«

üfW als Eigenthum abtritt. Die 3«ff Jei|te solche nicht zu " W durch gütliche Vereinbarung,, und, sof 27 u. H- des Ge- panbt lammen sollte, nach Maastgabe der n Juni 1874. -setzes über Enteignung von Grnnveigentl) Gemeindebehörden L 5 4. Durch die ertheilte Genehmigung dH einer noch '^?^^ung eines Wohngebäudes mit ^ ' ^ des Baues -^Jertig bergest eilten Straße wird dr Unten t von

von der polizeilichen Verpflichtung, eine ausrercg

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Nachdem der Herr Ober-Präsident durch Erlaß vom 26. v. M. genehmigt hat, daß zu Gunsten der durch Wasserfluthen Geschädigten im Kreise Hersfeld eine Hauscollecte abgehalten wird und zwar für den Umfang des Regierungsbezirks Eassel mit Ausnahme der Kreise Rinteln und Schmalkalden, so veranlasse ich die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des hiesigen Kreises, in Ihren Gemeinden als­bald eine Sammlung von Haus zu Haus vornehmen zu lassen und den Ertrag an die betreffenden Königlichen Steuerlasten abzuliefern, mir aber bis zum 25. October d I. ein specielles Verzeichniß der gesammelten Gelder vorzulegen.

Hecsfeld, am 18. September 1876.

9387. Der Königliche Land rath Freiherr von Broich.

In Veranlassung eines speciellen Vorgangs mache ich es den Herren Ortspolizeiverwaltern im Kreise (Bürgermeistern und Orts- verwaltern) zur besonderen Pflicht, genau darüber zu wachen, daß der Polizeiverordnung vom 11. Juni d. I., betreffend das Collec- tenwesen, (in Nr 71 des Kreisblalles) nicht entgengehandelt wird und weise dieselben gleichzeitig an, eine jede Zuwiderhandlung ge- gen die §§.16 derselben zum Zwecke der Herbeiführung der richterlichen Bestrafung auf Grund des § 7 derselben dem Po- lizeianwalte zur Anzeige zu bringen und dabei zugleich um Mit­theilung der Acten nach erfolgter Entscheidung zu bitten, damit eventuell gegen letztere innerhalb des Laufes der gesetzlichen Fristen die Berusung angezeigt und ausgeführt werden kann.

Bis zur anderweiten Anordnung ist mir nicht allein von einem jeden derartigen Vorgänge alsbald berichtliche Anzeige zu mache-, sondern es sind mir auch die eingezogenen Acten mit thunlichster Beschleunigung und jedenfalls so zeitig vorzulegen, daß die Beruf­ung noch angezeigt werden kann.

Gleichzeitig weise ich die Königliche Gendarmerie des Kreises an, die Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die gedachte Polizeiverordnung dem betreffenden Herrn Ortspolizeiverwalier zu erstatten, mir aber gleichzeitig mündlich oder schriftlich darüber zu berichten.

Hersfeld, den 19. September 1876

9695

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.