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HerAfeld, Mittwoch den 4. October

1876

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DasKrcisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei (n Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 0 Pfg. berechnet.

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Kreis Hersfeiv.

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Aus Grund deS §. 10 des Reglements über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 10 Juli 1870 wird ^rylit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Abtheilungslisten die Urwahlbezirke der Landgemeinden des Kreises vom 8. d.Mts. «»drei Tage lang in dem Geschäftslokale des Landrathsamtes offen liegen und es Jedem freistehet, innerhalb dieser Frist seine Einwen­dungen gegen die Richtigkeit ober Vollständigkeit der Listen bei dem

tM*li)tat^ schriftlich anzubringen oder mündlich zu Protokoll

B Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter »ti ider Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises Älhaben diese Verfügung in ortsüblicher Weise alS- toMald bekannt zu machen und daß dieses geschehen 'mit bis zum 1 1. b. Mts. berichtlich anzuze igen.

Hersseld, den 4 October 1876

275. Der Kölligliche Landrath

J. V.

Joseph, Königl Kreissecretair.

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Lasset, den 28. September 1876.

, Es ist in Frage gekommen, ob es in der Befugniß der Ge- ) l,®Refnbe liege, den zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten für den WMeinen Landtag der Monarchie gewählten Wahlmännern ). Diäten und Reisekosten aus Gemeindemitteln zu bewilligen.

Wir machen die Königlichen Herrn Landräthe darauf ausmerr- M, daß die Bewilligung derartiger Entschädigungen aus den Ge- -^Mindekassen an die Wahlmänner der betreffenden Gemeinden keinem stillen unterliegt, vorausgesetzt, daß Gemeinderath und Ausschuß .» Wglichen Beschluß in vorschriftsmäßiger Form gefaßt haben.

W Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

n>M ^Amtliche Königliche Herrn Landräthe des Bezirks.

Wird veröffentlicht.

IO174 felb' am 2- October 1876.

Der Königliche Landrath

J. V.

Joseph, Königl. Kreissecretair.

Lasset, am ®^ Innern K. In Geniäßheit eines iLrta^ö des Äe^i ^ iLw. Hochwoh^ Gi 25. v. M. I M. J. 3033 @d)teibc,l3 veS boten k. in der Anlage Äctwn

Knegs Wmsieriums, 'üM'-tau- 1 unb ß. 2 ver I ß;e d.zAils, betressend die nach Beil 3 -^ neS Geittze-.' (3. WvGn 2. September 1875 zur im Frnevei ^euut-

Ratural-Leisiungen für die bewass n-Bescheinrgnngen, i ^ebtuat 1875 auSzustellenden Bor pan ^^ Erstände, tithnahme und Unterweisung der O des Innern- | Königliche Regierung, Abtheltu g

Kühne. Bezirks re. vie sämmtlichen Königlichen Lan^a t $ GewichtS-Quan- ii W»e des transportirten Gegnistande und^ d^E Schema unter giums in den Porspann-Bescheinigu 3 September 1 Beilage B. l zur Jnnructron vom

Berlin, den 18. August 1876.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bescheinigungen über geleisteten Vorspann nach dem der Jnstcuction vom 2 Sep­tember 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Natural- Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 unter B. 1 beigefügten Schema, und zwar in der zweiten Ru­brikzu welchem Behuf der Vorspann gestellt ist" auch die specielle Angabe der transportirten G genstände sowie des Gewichts-Quan- tums enthalten müssen.

Kriegs-Ministerium. gez. v. Ha rlr ott.

Militair-Oekonomie-Departement gez. Dresow.

Abschrift hiervon beehrt sich dem Königlichen General-Com- mando das unterzeichnete Departement auf das gefällige Schreiben vom 8. April c (Nr 2555(6) dessen Anlagen zurückerfolgen, ganz ergebenst zu übersenden.

Was die Bescheinigung über den zur Herbeischaffung von Fourage gestellten Vorspann Beilage B. 2 zur vorgedachleit Jn- struction betrifft, so kann, da die Abholung der Fourage von der nächsten Verabreichungsstelle rechtzeitig, mithin vor dem Ein­rücken des Truppentheils rc. in das Marschquartier bewirkt werden muß, und in der Regel schon am vorhergehenden Tage erfolgt, von dem Commandeur resp. Transportführer nicht verlangt werden, daß derselbe über die Zeit der Gestellung des Vorspannes, die Anzahl der gestellten Pferde und Wagen und die Dauer der Inanspruch­nahme eine Bescheinigung ausstellt. Die Angaben hinsichtlich dieser Punkte sind vielmehr von den ©emeinben selbst in die Liquidation, welche entsprechende Rubricken hierfür enthält, einzutragen.

Berlin, den 18 August 1876.

Kriegs-Ministerium. Militalr-Oekonomie-Departement.

gez v. H a r l r o t t.

Drefow.

An das Königliche General-Commando des 3. Armee-Corps hier.

Wird den Herrn Ortsvorständen und OrtSverwaltern des hie­sigen Kreises zu Kentnißnahme und Beachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 3. October 1876.

9303

Der Königliche Landrath.

I. B.

Joseph, Königl. Kreissecretair.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli ö. I, be­treffend die Beseitigung einzelner kirchlicher Abgaben und Leistungen für Schul-, Communal- und Armeuzwecke L@efeß Sammlung S. 285) kommen vom 1. Januar 1877 ab die von Taufen, Trauungen und kirchlichen Begräbnissen für Schulzwecke zu entrichtenden Abga­ben in Wegfall und sollen die Lehrer, welche auf den Betrag der aufgehobenen Abgaben einen Anspruch haben, von den zur Unter­haltung der Schule verpflichteten nach bent sechsjährigen Durch­schnitte der Einnahme entschädigt werden. Dieser letzteren Bestim­mung gemäß sind, höherer Verfügung zufolge, die den Lehrern etwa zustehenden Entschädigungen alsbald zu ermitteln, wobei der Durchschnitt der Jat>re 18701875 der Ermittelung zu Grunde zu legen ist.

Die Herrn Ortsvorstünoe des Kreises haben gemeinsch iftlich mit den Herren Lehrern resp, den Königlichen Herren Local-Schul- inspecloren alsbald die deshalbigen Ermittelungen vorzunehmen, und das Resultat mir bis spätestens zum 1 5. b Mts berichtlich mitzutheilen, im Falle eine Entschädigung nicht zn leisten ist, er­warte ich bis dahin eine Negativanzeige. Bemerken will ich noch, daß bei kirchlichen Begräbnissen nur solche Abgaben für Schulzwecke in Betracht kommen, welche ohne alle Gegenleistung zu entrichten