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H-Rsfeld, Mittwoch den 11. October
1816
Das Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartalbei den Postanstalten "kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg, berechnet. ___ _____ ________ ______
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Nachdem ich die Wahrnehmung gemacht habe, daß nach den eiilgcrcichteu Gemeindekassen-Rechuungen in verschiedenen Gemerude- tafien Ueberzahlungen bestehen, solche aber bei einem geordneten Rechnungswesen nicht vortonimen dürfen und daher von Mir nicht geduldet werden, fordere ich die Herren Bürgermeister derjenigen - Gemeinden, in welchen nach den 1875t Mchnungen Ueberzahlungen bestehen, auf, bei Meldung von Ordnungsstrafen von 9 M. gegen i^ Aden Bürgermeister und von 6 M. gegen ein jedes Mitglied des Gemeinderaths, sofort dafür zu sorgen, daß solche durch Erhebung von Umlagen oder auf sonst geeignete Weise, in keinem Falle aber durch Erborgung von Kapitalien, bis zum 1. k. M. gedeckt werden und erwarte ich vis dahin Bericht darüber, ob und wie solches geschehen ist.
Außerdem weise ich sämmtliche Bürgermeister und Mitglieder der Gememderäthe der Landgemeinden es Kreises an, dafür zu sorgen, daß künftig unter keinerlei Umständen Ueberzahlungen entstehen bei Meldung der oben erwähnten Strafen, welche ich ohne Weiteres festsetzen werde.
Die Herren Bürgermeister haben diese Verfügung sofort Mitgliedern der Gemeinderäthe zu eröffnen.
B Hersfeld, den 9. October 1876.
10436. Der Königliche Landrath.
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>________ Joseph, Königl. Kreissecretair. -
Nach Mittheilung der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Noteu- burg i. H. ist Wrch rechtskräftiges Erkenntniß der Berufuugskamnier «es Königlichen Obergemchts zu Celle vom 21. Juli c. die Eutschel- bung ergangen:
daß alle Exemplare bet in Zürich im Verlagsmagazin 1876 J erschienenen Druckschrift betitelt: „Ist das Urtheil eines
Preußischen Gerichts richtig, wonach der thatsächliche ^ügune an die Ehrenhaftigkeit Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen Wilhelni I. Unzurechnungsfühigteit i|H! von Conrad Ließ." .
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I«r| che ltd) im Besitze des Verfassers, Verlegers. Druckers, Heraus^ — Buchhändlers befinden, oder öffeiillich ausgelegt, oder 2i* W angeboren sind, sowie die zur Herstellung der Druckschrist Formen und Kletten unbrauchbar zu machen sind.
1(M17 fclb' °M 10. October 1876. n v u
Der Königliche Landrath
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J. V.
. Joseph, Königl. Kreissecretarr.
Metinm bis Jnmrm Berlin, den 6. September 1876.
R ^aifiÄ Srage, wer das durch die Gcschüfts-Correfpoudcuz der E'vachü,,?/ (§• §52 seq. der Vormundschastsordnuisg vom Jul 1 ■ tü ^" tragen hat, eröffnen wir, im Einverständnisse
W. Beranlalü!» "»"^^' der Königlichen Regierung zur entsprechenden wntercu rtolgendes:
-hl--W»dunaen°> mehreren Provinzialbehörden angelegte Frage, ob das für chi<P henre s>im.t^^ Waisenräthe an die Gerichte in Vormundschaftssachju c i.i« deswiUx,. gemein auf Staatsfonds zu übernehmen fei, ist um “8«eflt 1D J Ä“? zu verneinen, weil das entscheidende Gewicht darauf gesprochnd"b baS Institut der Waisenräthe gesetzlich zu dem aus- ^tH ihr erbebiirh.J^^^1’ eiugesührt worden ist, den Gemeinden mit Ruckstcht aus
1 .^"tercsse an der Erziehung ihrer lünftigen Mitglieder l'mc
mäh bie Führung der Vormundschaft zuzutheilen, uud daß demge-
Pflegcbeso^. ^s^räthe» obliegeude Aussicht über das persönliche Wohl der bet ®emr, !?u’n ""d deren Erziehrrug von den ersteren nur als Vertretern gesührt wird. Es ergiebt sich hieraus als nothwcudige Folge,
daß Don den Gemeinden, mit den übrigen durch die Amtsverwaltung der Waisenräthe entstehenden Kosten, auch die Porto-Auslagen für alle Sendungen zu tragen sind, die seitens der Waisenräthe, — als welche nach §. 52 Abs. 4 der VormundschaftSordnung nicht blos einzelne Personen, sondern auch Abtheilungen der GemeiudeMwaltuug fWgiren rönnen, — in Ausübung der ihnen durch das Gesetz zugesprochenen Rechte und Wichte abgelassen werden. Dies trifft denn auch die sämmtlichen Postsendungen der Waisenräthe an die Vor mu,u d s ch astsg e r ich t e. Dieselben werden danach stets frankirt abzulassen sein, und zwar ohne Unterschied, ob sie Anfragen der Waisenräthe oder Anzeigen dntlMtcn, welche diese dem Gerichte aus eignem Antriebe und von Amtswcgen erstatten, oder ob sie in Antworten und Auskunfts-Erthei- lungcn bestehen welche die Waisenräthe in Folge gerichtlicher Aufforderungen abgeben. Denn selbst bei den Beantwortungen der Anfragen der Vor- mundschastsgerichtc seitens der Waisenräthe erscheint wegen der den Gemeinden zugesprochenen umfangreichen Betheiligung an der Vormundschaft das Interesse der Gemeinden mit dem des Staates concurrirend, der Art, daß sich für das beiderseitige Interesse weder eine scharfe Unterscheidung treffen, noch eine bestimmte Grenze ziehen läßt. Als völlig consequent ergiebt sich demnach hier sowohl, wie überhaupt für den ganzen schriftlichen Verkehr zwischen den Vormundschaß^erichten und den Waisenräthen, die einfache und zugleich eine jede WeitzirUng ausschließende Lösung, daß beiderseits alle der Post zu übergebenden Sendungen frankirt abgelassen und die hierfür entstehenden Portobeträge auf die Fonds derjenigen Behörde übernommen werden, in deren Kamen die Absendung erfolgt, wie dies nach §. 1 des die« giisötibeS'Dmn-M'lJhrtrenrfNtFito-^ bei dein schriftlichen
Verkehr zwischen Königlichen Behörden bczw. den eine Königliche Behörde re- präsentirenden einzelnen Beämten, sowie nach der allgemeinen Verfügung Dorn 31. August 1870 (I. M. Bl. S. 254) in Betreff der zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten, selbst in Parteisachen, gewechselten portopflichtigen Sendungen der Fall ist.
Dagegen liegt keinerlei Grund vor, das Porto für die von den Waisenräthen u nt er ei na nde r ov er in it a nd er en B e h örd cn, außer den Vormundschaftsgerichten oder mit Privaten, einschließlich der Vormünder geführte Correspoudenz auf Staatsfonds zu übernehmen.
Die nähere Regelung der sich in dieser Hinsicht aufwerfenden Fragen resp, die diesfällige Justruirung der Waisenräthe und die Auseinandersetzung mit ihnen, muß "als eine, vornämlich die Interessen der Gemeinden berührende Angelegenheit, zunächst diesen letzteren selbst überlassen bleiben. Jedoch wird es nicht für thunlich erachtet werden können, daß die Waisenräthe den Vormündern der Regel nach andere, als frankirte Sendungen zugehen lassen, da Ven letztern sonst in unvermögenden Vormundschaften zugemuthet werden würde, aus eigenen Mitteln das Porto zu berichtigen.
Mit Rücksicht daraus, daß entgegengesetzten Falles die Wiedereinziehung des erwachsenen Portos von den sonst für verpflichtet zu erachtenden Bethet- ugten unverhältnißmäßige Weiterungen verursachen würde, empfiehlt es sich, daß die Gemeinden die Waisenräthe mit einem entsprechenden Borrathe von Postfreimarken ausstatte» und daß die letzteren aus diesem Verrathe die von ihnen abzulassende gesammte Correspoudenz — untereinander und mit den Behörden resp. Vormündern — scannten, daß aber aus eine Anrechnung oder Zurückerstattung der Porto (soweit diese überhaupt rechtlich in Frage kommen könnte) sowohl seitens der Waisenräthe als diesen gegenüber generell und allerseits verzichtet wird.
Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern.
Im Auftrage Sm Auftrage
gez.>Mcinecke. gez. Ribbeck.
An die Königliche Regierung zu Casscl.
Cassel, am 23. September 1876.
Abschrift zur Kenntnißnahme und mit der Veranlassung, die Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden Ihres Kreises resp. Bezirkes hiernach entsprechend zu bescheiden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
K ü h n e.
An die Königlichen Herrn Landräthe ic?
Wird den Herrn Bürgermeistern und Ortsverwaltern zur Kenntnisnahme und Nachachtung bekannt gegeben.
Hersfeld, den 10. Oktober 1876.
10288 Der Königliche Landrath
I. V.
Joseph, Königl. Kreissegretair.