KreisWblatt
für die
Kreise Hersfeld und Httnfeld
?£ 8«.
HerSfeld, Mittwoch den 25. October
1876.
LaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der P,staufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter, welche meine vkrsugung vom 3. Juli d J. Nr 7063 in Nr. 54 deS Kreisblattes, gehörige Offenhaltung der Fluthgräben und der in ihren Poli- jewerwaltungSbezirken etwa vorhandenen Ent- und BewässerungS- Wlagen betreffend noch nicht erledigt, resp, die deshalbigen Berichte, » et der Erinnerung vom 26. August d. J. in Nr. 70 deS WeirblatteS, selbst bis jetzt noch nicht erstattet haben, fordere ich plnme^r, unter Androhung einer weiteren Strafe von 6 Mark noch- aut solches bis zum 1. k. Mts zu thun, und bemerke, daß welche den Anforderungen meiner Verfügung vom 6. Juli « ^ "leisblatt Nr 55 nicht entsprechen, und deshalb ohne Ver- WU"g zurückgegangen sind, in diesem Falle wie auch überhaupt, "ltattet nicht angesehen werden.
Herren Bürgermeister und Ortsverwalter, welche in der e berichtet haben, und auf deren Berichte Fristen gestattet wo» ' ^^kn solche bei Meidung einer Ordnllngsstrafe von 3 genau einznhalten.
L.LkrSseld, den 24. October 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
KreiS Hünfeld.
^ ^'Httt»Bürgermeister »üd Ortsverwalter des Kreises haben -rin m 8 ^ogen berichtlich anzuzeigen, welche Einnahmen Ihren ' .^welndekaffen durch den Verkauf der im laufenden Jahre U steten Obstes zugeflossen sind. | Hünfeld, den 22. October 1876.
$_______ Der Königliche Landrath Götz.
,. Hünfelv, am 24. October 1876. lku i$ wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Wahlmänner- bür»»?"« bi8 rum 27. b. M. zu Jedermanns Einsicht in meinem offen liegt.
Der Königliche Landrath.
J. V.
<__ L o o ck.
"d" ^'k Erhebung von ^eme?nde ^Umlagen in der Gemeinde
Oberweisenborn.
il«bkUin?onb der §§. 3 und 77 der Gemeindeordnung für die nd auf ra ^obgemeinben des vormaligen Kurfürstenthums Hessen 87g »nd n.»d der Beschlüsse deS Gemeinderaths vom 12 Januar urch Voth°(ed Gemeindeausschuffes von demselben Tage wird hier. “Hebens.* IM der Bestätigung durch die Königliche Regierung Statut erlassen. ‘
«UuJS das Einkommen d?r Gemeinde Oberweisenborn zur Be- hlende» toiw . obliegenden Ausgaben nicht hinreicht, sollen die *be b(t fn C durch Erhebung von Gemeinde-Umlagen nach Maß- ü^uden Bestimmungen beschafft werden.
r<cten urlagen werden nach Maßgabe der sämmtlichen
>d Eeivt>k,n ' EU"n (Classen-, Einkommen-, Grund-, Gebäude- arueuern) mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Ge
werbebetriebe M Umherziehen in der Weise erhoben, daß der ein- monatliche Stäatssteuerbetrag die Einheit (Siniplum) der auf Beschluß der Gemeindebehörden unter Beobachtung des §. 84 Nr. 5 der Gemeinde-Ordnung nach Bedürfniß auSzuschreibenden Umlagen bildet.
Außerdem werden,in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe diejenigen von der Klassensteuer befreiten selbst staubigen Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 140 Thlr. = 420 Mark beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, mit einem für Haushaltungen wie für Einzelnsteuernde geltenden fingirten Klassensteuersatze von l^M. 50 Pfg. jährlich zur Umlage herangezogen. (§. 9a des Gesetzes vom 25 Mai 1873, Gesetz-Sammlung S. 213.)
§• 3.
Zur Zahlung der Gemeinde-Umlagen sollen als verpflichtet herangezogen werden :
a) alle diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks von Oberweisenborn ihren Wohnsitz haben, oder sich in demselben länger als 3 Monate lang aufhalten, die letzteren vom Abläufe deS dritten Monats ab.
b) alle diejenigen, juristischen, wie physischen Personen, welche auch ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, Daselbst Grundbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben — diese jedoch nur nach Maßgabe der von diesem Grundbesitz resp Gewerbebetrieb zu entrichtenden Grund-, Gebäude- resp. Gewerbesteuer, sowie des aus jenem Grundbesitz fließenden Einkommens
§• 4
Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, sowie das Einkommen von außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundeigenthum oder auswärtigem Gewerbebetrieb werden zur Gemeinde-Umlage nicht herangezogen. Auch bleiben von derselben die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke oder Gebäude befreit.
Wegen Befreiung und Erleichterung der Staatsdiener rc. kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (Verordnung vom 23. September 1867 Gesetz-Sammlung Seite 1648).
8. 5.
Die Veranlagung zur Gemeinde-Umlage, soweit dieselbe nicht unmittelbar aus der Staats-Steuer-Rolle entnommen werden kann geschieht durch Einschätzung nach den für die StaatSsteuern gelten« oen Grundsätzen.
§. 6.
In Bezug auf die Verjährung der Gemeinde-Umlagen kommen die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 über Die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben (Preußische Gesetz- sammlung de 1840 S. 140) zur Anwendung.
Der Bürgermeister gez.^Witzel-
Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Statu t vom Gemeinderath und Ausschuß in den Sitzungen vom 12. Januar 1876 und vom 18. März unter Beobachtung oer Bestimmungen im § 65 der Gemeinde - Ordnung vom 23 October 1834 beschlossen ist, daß dasselbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vom 18, März bis 20. Mai zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß innerhalb dieser Frist von Niemanden Einwendungen gegen dasselbe erhoben worden sind.
Oberweisenborn, den 5. Juli 1876.
Der Bürgermeister Witzel.
Vorstehendes Statut wird in Gemäßheit des §. 3 der Kurhessi- schen Gemeinde-Ordnung vom 23 Oktober 1834 hierdurch bestätigt.
Cassel, am 12. Oktober 1876.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Alt Haus i. V.