für die
Kreise Hersselo und Hünfeld.
I ^ 87.
HsrSfel-, Mittwoch den 1. November
18V«
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desfe ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei t Postansie.ltcn kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit . Pig. berechnet.
ämllidjes
Kreis Hersfeld.
I Den Herrn Bürgermeistern ver Stadt- und Landgemeinden nd Ortsverwaltern sende ich heute die nöthigen Formulare zum wecke der am 2. (3.) k. M. in Gemäßheit des §. 11 des Regte- ents vom 11. December 1875 (Amtsblatt e. 372) zur Ausfüh- ui^beS § 60 des Biehseuchengesetzes vom 25. Juni 1875 (Gef. pS. 306 ff.) zu bewirkenden Aufnahme des Pferde- und Rind- eh'Bestandes mit der Weisung zu, nach Aufstellung der Verzeich- sse mit denselben nach den Borschrrften des § 11 des oben gedach- a Reglements weiter zu verfahren und nur solche dann, ordnungs- äßig abgeschlossen, längstens bis zum 1. December d. I.
Prüfung und Feststellung einzusenden.
W Sodann mache ich darauf aufmerksam, daß der ständische Ver- ÜtungSausschuß unter dem 21. September d. J beschlossen hat, Win den §§. 5 und 6 des Reglements vorgesehene Abgabe
gleichzeitig für d i e Im Hre i 6 7 ö mt-b-4-8-7 7
demvorgeschriebenen Einheitssatz« zur Erhebung im Januar auszuschreiben dergestalt, daß die Gesammtsumme der einzu- chenden Steuer
| a) für jedes Pferd 2 X 20 Pf. = 40 Pf.
| b) für jedes Stück Rindvieh 2X5 Pf. — 10 Pfg. tragt.
| Es sind daher die zu erhebenden Beträge in dem Berzeichnisse ort llufzuführen und wird wegen deren Erhebung und Ablieferung scher Feststellung der Verzeichnisse nähere Anweisung erfolgen.
K Hersseld, am 30. October 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
| _ Hersfeld, am 28. October 1876
Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden P ich auf mir bis zum 15. November er. anzugeben, weicher W durch den Verkauf des im laufearden Jahr geerndeten Obstes ^memdekaffe zugeflossen rst.
| ‘ Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.
L Hersfeld, am 28. Oktober 1876.
r a$ e'nrr Benachrichtigung der Königlichen Staatsanwaltschaft s d"burg i. H. ^at die Rathskammer des Königlichen Stadtge- s in Berlin durch Beschluß vom 4. September er. die Be- pmebtt Druckschrift:
I „Der Zeitgeist.
tr^^ize von L. L zweite unveränderte Auflage. Zürich 1876. m N„^,^°iksbuchhandlung." _ . , k^rstoßeS die §§. 130. 95. 166. des Strafgesetzbuchs ) lte1, n>as hierdurch veröffentlicht wird.
Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.
. Normal-Statut
^»«‘©enoffet^aften in Preußen, auf Grund der Vorschriften im §.9 dcs Fischerei-Gesetzes vom 30. Mai 1874.
) ""^stehend anfgeführten Fischereiberechtigten des . . . Flusses
M^ ?°r Vorschriften im §. 9 des Fischerei-Gesetzes , V
w Nd. Mai 1874 eine Genossenschaft Behufs geregelter AuPchts-
führung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes mit dem nachfolgenden Statut.
§ . 1. Umfang des Genossenschafts-Bezirks. — Der Genossenschafts-Bezirk umfaßt die (Name der Gewässer) von ... bis (nähere Bezeichnung, der Grenzen.)
§ . 2. Name und Sitz der Genossenschaft, Ordnung der Genossenschafts- Angelegenheiten. — Die Genossenschaft führt den Namen .... und hat ihren Sitz zu ... .
Sie ordnet ihre Angelegenheiten selbstständig unter Theilnahme aller ihrer Mitglieder.
§ . 3. Zweck der Genossenschaft — Die Genossenschaft hat den Zweck, in ihrem Gebiete die Aufsicht über die Fischerei zu ordnen; Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes anzuregen und in Gemeinschaft durchzuführen, und zugleich alle diejenigen Rechte auSzuüben, und diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, welche das Fischerei-Gesetz vom 30. Mai 1874 für die nach §. 9 desselben gebildeten Fischerei-Genossenschaften festsetzt.
§ . 4. Aenderung der Mitgliedschaft, — Stirbt ein Mitglied der Genossenschaft, oder veräußert es seine Fischereigerechtigkeit, so tritt dessen RechrSnach- tolger ohne Weiteres in die Rechte und Pflichten des bisherigen Mitgliedes ein Die Haftung des letzteren bezw. seiner Erben für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
5. Aenderung des Genossenschafts-Bezirks. — Eine Erweiterung des Genosjeufichasts-Bezirks (§. 1.) durch Aufnahme neuer Mitglieder außerhalb Desselben, oder umgekehrt eine Verkleinerung des Bezirks durch Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern, ist nach erfolgtet Beschlußfassung der General- Versammlung (§. 21.) nur mit Genehmigung des Ober-Präsidenten (des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten) zulässig.
§ . 6. Beitragspflicht Der Mitglieder. — Die zur Erfüllung der Genossen- schafts-Zwecke ersorderlichen Kosten werden durch vierteljährliche Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Als Maßstab 311 deren Verlheilung gilt der muthmaß- Uchc Nutzungswerth Der Fischereiberechtigung jedes einzelnen Mitgliedes. Dieser Werth wird auf Vorschlag einer Prüfungs- Commission, welche sofort nach ■ der Constituirung der Genossenschaft von den Mitgliedern derselben unter Leitung eines Regierungs-Commissars in getrennten Wahlhandlungen zu ernennen ist, von der General-Versammlung festgestellt. Dabei ist die für jedes Genos- senschafts-Mtglied ermittelte Summe auf volle, durch 10 ohne Bruch theilbare Markbeträge abzurunden, dergestalt, daß Ueberschüsse unter 5 Mark nicht berechnet, und Ueberschüsse über 5 Mark mit 10 Mark in Rechnung gestellt werden.
Die ordentlichen Vierteljahrsbeiträge werden auf .... Pfennig von jeder Mark des ermittelten Werthkapitals bestimmt; außerordentliche Beiträge sind als Zuschläge der ordentlichen Beiträge, also nach dem gleichen Verhältniß zu erheben.
Die Beiträge der Säumigen werden auf Antrag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde im Wege der administrativen Execution zur Genossenschafts-
lasse eingezogen.
Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Genossenschaft bestritten, so hat hierüber der Genossenschafts-Vorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb 21 Tagen die Klage bei dem Kreis- ,Stadt-) Ausschüsse statt. Die Entscheidung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ist vorläufia vollstreckbar.
7. Vom Vorstände. Zusammensetzung und Wahl. — Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus: 1) dem Vorsitzenden, 2) desten Stellvertreter (Schriftführer), 3) dem Kassirer, und wird von der General-Versammlung in drei getrennten Wahlhandlungen zunächst auf ein Jahr, nach dessen Ablauf aber auf einen weiter zu bestimmend n Zeitraum von höchstens drei Jahren aus der Zahl der Mitglieder gewählt (Vgl. §§. H und 19.)
8. Verpflichtung zur Annahme ves Amts. — Jedes Genossenschafts- Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Vorstands-Mitgliede anzunehmen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung eines solchen Amts berechtige:? folgende Entschuldigungsgründe:
" anhaltende Krankheit;
Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen;
das Alter von 00 Jahren;
die Verwaltung eines unmittelbaren StaatS-AmtS;
sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der General- Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
Auch kann derjenige, welcher das Amt alS Vorstands - Mitglied während der letzten drei Jahre bekleidet hat, Dessen fernere Verwaltung ablehnen.
Die Weigerung der Annahme einer Wahl oder die Niederlegung des Amts ohne genügende EntschuldigungSgründe zieht eine in die Genossenschaftskasse zu zahlende Geldbuße von Fünf und Zwanzig Wart nach sich.
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