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HekAfeld, Sonnabend den 11. November
1876
Das Kreisbtatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition I Mark pro Quartal bei den Haftanstalten "kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
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Kreis Hersfeld.
Cassel, am 6. Juli 1876.
Auf den Bericht vom 27. Mai b. I., betreffend die Ueber- wachungrc. verBeerdigungen von Gliedern der evair» gelischen Kirch enge meind en d urch amtsentsetzte renitente Geistliche erwidern wir Ew. Hochwohlgeboren bei Rücksendung der Anlage, daß das Königliche Consistorium, unter dessen Aussicht die Todtenhöfe der evangelischen Kirchengemeinden im Gebiete des früheren Kurfürstenthums Hessen stehen, ist berechtigt, diejenigen Bestimmungen zu treffen, unter denen die Benutzung der Todtenhöfe staltzufinden hat. Sofern eine Widersetzlichkeit diesen Bestimmungen gegenüber auftritt, hat die betreffende Polizeibehörde x auf Requisition des Pfarrers ober des sonstigen zuständigen Kirchen-
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Beitreibung von Rückständen den Landgemeinden nach §. 89 der Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1834 gar nicht zusteht, sondern um die Bestelluug von Po liz ei executivbeamten, (Ortspolizeidienern), also solchen Beamten, welche p-olizeiliche Funktionen auszuüben haben. Diese Beamten dürfen auch mit den Ortsdienern, welche auf die Wahrhaftigkeit ihrer^Anzeigen und Protokolle nicht ver- pflichket sind, nicht verwechselt werden.
An svlchen Ortspolizeidienern fehlt es, einige größere Gemeinden ausgenommen, im hiesigen Kreise fast überall und ist da, wo solche noch nicht bestellt sind, deren alsbaldige Bestellung nothwendig Die Bestellung kann für einen jeden Ort (Bürgermeisterei) aber auch für mehrere gemeinschaftlich geschehen und empfiehlt es sich dahet, daß vorzugsweise die Herren Bürgermeister am Sitze des Standesamtes die Sache in die Hand nehmen.
Diese Ortspolizeidiener müssen nach dem Erlaß des früheren Kurhessischen Ministeriums des Innern vom 19. Februar 1836 Nr 1704 Seite 122 der officieüen Ausgabe der Gemeinde Ordnung vom Jahre 1866 und dem §. 4 der Berordnung vom 20. September 1867 (Kreisblatt 1876 Nr. 59) von den Gemeindebehörden bestellt, vom Landrathsamte bestätigt und vom Amtsgerichte auf die Wahr-
. dkaniten diesem die nöthige Unterstützung innerhalb der Grenzen
ernt- ' & ^Wichen Befugnisse zu gewähren, wie dieselbe denn auch w <an8raiy8aime v-Ml.g» <mu uum «««»«epm* uuf Die Wayr«
W U'vlwerstandlich verpflichtet ist, etwa rn einschlagenden Fallen entstehen- Heftigkeit ihrer Aussagen und Protocolle verpflichtet werden.
L Unordnungen und Excessen m,t Entsü/tepeiihett entgegen treten. Ich f01ßerc daher die Herren Bürgermeister derjenigen Gemein« den, in welchen Polizeiexecutivbeamten noch nicht bestellt sind, auf, den Gemeindebehörden alsbald geeignete Personen vorzuschlagen und mir die Beschlußfassungen der Gemeindebehörden mit den Zeugnissen über Schulbesuch, sittliche Führung und seitherige Beschäftigung des kompetenten, sowie den Nachweis über dessen Militair- verhältniß thunlichst bald, spätestens bis zum 1. Januar k. I, ein* zureichen.
Hersfeld, den 8. November 1876,
11762. > er Königliche Landrath Freiherr von Broich.
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Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
. An Unterschrift.
den Königlichen Landrath Herrn (N. N.)
Hochwohlgeboren zu (N.)
A. I. 6502.
Cassel, am 1. September 1876.
Nach einer uns zugeaangenen Mittheilung des Königlichen "ilßstoriums läßt der (N. N.) zu den Gottesdiensten in seiner zum wutentenbetiaal hergegeb eilen Haus-Kapelle in (N.) u. a. auch Glockengeläute zusammenrufen. Da der Gebrauch des Glocken- 8k mues nur den öffentlich anerkannten, im Besitze des exercitium i ;™gK)ms publicum befindlichen Kirchen zuste.t, so ist dasselbe ben I "deuten nicht zn gestalten, vielmehr wenn es seitens derselben ? ^'"knommen wird, durch polizeiliche Zwangsmittel sV. O. vom 20. i ., Nember 1867 über die Polizeiv.rivaltnng in den neu erworbenen I ,tl)eileu § 18) zu verhindern Wir veranlassen Euer Hoch- - Agevoren daher, das in dieser Beziehung Nöthige zu besorgen, k W Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
| Sn Unterschrift
5 -zl7"'Slichen Landrath Herrn (N. N.)
2 g Hochwohlgeboren zu (N)
A. 1. 8285.
Nachdem mir vorliegenden Rückftands-Velzeichniß, sind folgende Gemeinden resp. Ortsverwaltungen:
Biedebach, Gershausen, Heenes, Hälgans, Holzheim, Hilper- hausen, Kerspenhausen, Kirchheim, Kohlausen, Meckbach, Meck- lar, Mengshausen, Reimboldshausen, Reckerode, Sorga (für Sölzerhöfe) Tann und Willingshain
dem Zerkleinern des Landwegebau-Materials, entweder noch vollständig im Rückstand, oder sind die Steine zu grob geschlagen und müssen nachgeschlagen werden.
Die Bürgermeister resp. Vicebürgermeister und Ortsverwalter
mit
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6 w6 dorstehenden Verfügungen der Königlichen Regiexung vom d'en d! *> 1 September d. I. A I. 6502 resp. A I 828a wer- Rack»7. "Polizeibehörden des Kreises zur Kenntnißnahme und
L 'nitgeiheilt.
11747 "bld, am 6. November 1876
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
obengenannter Gemeinden rc fordere ich daher bei Meidung einer Strafe von 6 Mark auf, dafür zu sorgen, daß die Rückstände spätestens bis den 17. b. Ms. vollständig beseitigt find und erwarte ich bis dahin erledigenden Bericht.
Hersfeld, am 10. November 1876.
11660
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
16 6 Krei^la^ "'einer Verfügung vom 7. September er. Nr. 8490, ß nL"" Nr 73 vom Jahre 1876, die Bestellung von Polizeiexe
. : K Berichp " Un treffend, sind von vielen der Hellen Bürgermeister M K Perfol.""gelaufen, nach welchen die Gemernde-Behorden theils >ö WSteuer "«^ Execuloren anstellen, theils auch die Execuloren der 11 beibeW,en Mir Beitreibung der fttückstände der Gemernde-Umlagen weisen u '"ollen. Es giebt mir dies Veranlassung, darauf hinzu- delt ^ sich um Bestellung von Execuloren gar nicht geham gar nicht darum handeln konnte, da das Recht zur
Mir Beitreibung der Rückstände der Gemeinde-Umlagen
Die Herren Bürgermeister resp. Ortsverwalter des Kreises, welche meine Verfügung vom 18. September d. J. Nr. 9387, Kreisblatt Nr. 76, — die Hauscollecle für die durch Wasserfluthen Ge- schädigten im Kreise Hersield betreffend — noch nicht erledigt haben, werden nunmehr bei Meidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark aulgefordert, solches bis zum 17. b. M. zu thun, resp. Nega- tiv-Bericht zu erstatten.
Hersfeld, am 10. November 1876.
11914. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Seit dem Antritte meines Amtes hierselbst vielfach vorgekom- mene Fälle geben mir Veranlassung, die Gemeindebehörden des