Amtliches
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für die
F 96.
HerHfeld, Mittwoch den 29. November
Kreise Hersfeld und Himfcld.
1836*
Kreis Hersfeld.
M Nachdem sich bei den durch die Departementsräthe vorgenom- mmeii Echulrevisionen neuerdings vielfach herausgestellt hat, daß W die Reinlichkeit der Schulräume nicht die nöthige Sorgfalt verwendet wird, wiewohl doch ersahrungsmäßig dieselbe auch für W sittlichen Geist der Schuljugend von so hoher Bedeutung ist, W die Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schul- zu Süffel durch die Verfügungen vom 5. September d. J. und vom 28. October 1876 ß. 10,519 in dieser Hinsicht Anordnungen getrosten:'
D smrteljährlich einmal und zwar in den Weihnachts-, Öfter- sowie | in ben 5ommer= und Herbsterndteferien sind die Schulräume | lsiwchließlich des Hausflurs, bezw. der Treppe und der Aborte) ■ ™er gründlichen Reinigung auf Kosten der Gemeinde von einer ß^'M^des Ortsvorstandes zu bezeichnenden geeigneten Per. | (welche der Schuljugend nicht angehören darf) durch I Feuern des Fußbodens, Abwaschen der Fenster una der Thü- ■ un rc. zu unterwerfen. Dem Lehrer darf diese Verpflichtung ^ gegen billige Entschädigung auserlegt werden.
M das Kehren der Schulräume (einschließlich des Hausflurs, | rzw der Trepve und der Aborte) welches wöchentlich mindestens | zu erfolgen hat, ist der Lehrer verantwortlich, sofern 3 "" besonderer Schuldiener (Schuldienerin) instructions- i s.?M die gefammte Reinigung zu besorgen hat, oder bei Be- ■ L x $ .^2 Lehrers ein Anderes vorbehalten ist. Wo auf dem | die Verwendung der weiblichen Jugend der Oberklaffe I ist, soll dieselbe auch ferner gestattet sein, doch unter fix Aussicht und Veraiuivortlichkeit Seitens des Lehrers. M '^ der Aborte, Deren Zustand und Einrichtung vielfach ; di-,,A^Mchlässigt erscheint, ist streng darauf zu halten, daß ■ nach Geschlechtern getrennt sind und daß Die Sauber- ! zunächst von dem Lehrer gewissenhaft controllirt t h. ' Alches am Besten dadurch geschieht, daß Der Lehier ; ®ehrÖ D^"i hält, daß die Schulkinder jedesmal nach dem i den Schlüssel des Aborts an den Lehrer abliefern
s A den dafür bestimmten Ort hängen und eine vvrgesun- ; Nn .Alchmutzung (wofür nach Umständen Bestrafung einzutre- ö" sofortiger Anzeige bringen. Bei solchen Aborten «UinhrrL^nalifsttion vorhanden ist, hat mindestens einmal A in 0t(,1^ Entleerung der Gruben stattzusinden, was schon 1 D^^polizeilicher Beziehung nothwendig erscheint.
iüfeiiQl)llle" A^v^lehendes den Herren Bürgermeistern zur Kennt- »eii Nachachtung mitlheile, füge ich hinzu, daß eS auch reifen „ll "An Landräthen zur Pflicht gemacht ist, bei ihren Drenst- Smiern , Sauberkeit der Schulhäuser im Aeußern und im »er A^Acrell auch auf die periodische Erneuerung des Anurichs ,Utl *n ben 'Dt^e in den Schulstuben in der Regel alljährlich ein- br bssvndei^"^" Ferien neu zu weißen sind, foivie der Thüren) 1 Die H Augenmerk richten.
f Bürgermeister haben daher dafür Sorge zu tragen,
e Wl in n1(14.9 Ausstellungen nach den berührten Richtungen hin, 1 Herzk.sA" brauche.
Eu. i]7127. November 1876.
Der Königlich« Landrath Freih. von Bromb.
W!v>,„.''E Möglichst genaue Controlle darüber zu haben, welche a mQß der Vorichrift im §. 19 pos. 2 der Ersatz Ordnung
II.
vom 28. September 1875 zur Erfüllung ihrer Militairpflicht heran- zuziehen sind, veranlasse ich die Herren Ortsvorstände des Kreises, mir bis zum 15. Februar und 15. Mai jeden Jahres zu berichten, ob:
1. Leute, die nicht förmlich aus einem Deutschen Unterthanen- verbande entlasten worden, sich weniger wie 10 Jahre im Aut- land aufgehalten, die Zugehörigkeit zu einem fremden Staate
in
gegenwärtig nicht besitzen und (einerlei ob dauernd oder vorübergehend) nach Deutschland zurückgekehrt sind;
Leute, welche entweder durch Entlassungs - Urkunde, oder durch 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande dieReichs- augehörigkeit verloren haben, und zwar:
a) vormalige Deutsche, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates nicht besitzen, und
b) vormalig^ Deutsche, welche die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erlangt haben; und die, obschon militair- pflichtig, eine endgültige Entscheidung über ihr Militair- Verhältniß noch nicht erhalten haben,
ihren Gemeinden bezw. Gutsbezirken vorhanden sind. Bejahenden Falls sind dieselben unter genauester Angabe aller in Betracht kommenden Verhältnisse namhaft zu machen, im anderen Falle ist Negativanzeige zu erstatten
Die Königliche Gendarmerie des Kreises wird ebenwohl angewiesen, mir für die Folge alljährlich zu den gedachten Terminen Berichte über die in Betracht kommenden Leute ihrer Patrouillenbezirke zu erstatten und werden hiernach eventuell die betreffenden Bürgermeister sich zu verantworten haben.
Hersfeld, am 27. November 1876.
11906. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Octsvorstände der Landgemeinden des Kreises weise ich hierdurch an, bei Abschluß von Verträgen mit Handarbeitslehrerinnen sich für die Folge des unten abgedruckten Schema's zu bedienen Diese Verträge sind in doppelter Ausfertigung aufzustellen und ist — nach vorgängiger Einholung der Unterschriften resp. der Genehmigung des vchulvorstandes 2c. — das Original an mich ein- zureichen, das Duplikat dagegen der Handarbeitslehrerin autzu- händigen.
Bemerken will ich dabei noch, daß diese Verträge, so lange das Object den Betrag von 150 Mark nicht erreicht, stempelfrei find, im anderen Falle aber der gesetzliche Stempel zur Anwendung kommen muß.
Hersfeld, am 27. November 1876.
12650. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Vertrag.
Zwischen dem Königlichen Schulvorstande zu..... und der . . . (Nameder Handarbeitslehrerin) . . . daselbst ist heule der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden.
I.
Die . . . (Name der Handarbeitslehrerin) ■ . • - übernimmt den Unterricht in weiblichen Handarbeiten an der Schule zu . . . vom
. . (Datum) . ... ab, der Art, daß sie an den vom Königlichen Localichulinspector festzustellenden Tagen und Ltunden im Winter- Halbjahr wöchentlich . • (vier rc,) . . im Sommerhalbjahr wöchentlich . . . (zwei rc.) . . . Stunden Unterricht ertheilt.
2.
Dieselbe verpflichtet sich, die Stunden pünktlich und unvcikürzt abzuhalten, ohne Erlaubniß des Schulvorstandes bezw. des Local- schulinspeclors nicht auszusetzen unb den Weisungen dieser ihrer Vorgesetzten allezeit willig nachzukommen.
3.
Als Vergütung für ihre Mühewaltung erhält dieselbe den von