Einzelbild herunterladen
 

x&

2 Hw 1t W ^oncurät werben

üte w ie nicht werd« itreten)

Streife Hersfeld und Hünfeld.

icht.

F 101

Hersfeld, Donnabend den 16. December

1S?6

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei itn Haftanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit t 10 Psg. berechnet.

M---' - ................ "t -> -- - * > . -- ----- - - - " ^....... ^-"' : " "

man»,

Amtliches

Kreis Hersfeld.

'tehesM Die Kreisstände des Kreises Hersfeld werden hierdurch zu et »Mnem Kreistage auf

Sonnabend den 30* Dezember d. J.

Z. U Vormittags 10 Uhr

den hiesigen Rathhaussaal, unter Hinweisung auf die unten ab = Mmuckte Tagesordnung berufen.

Hersfeld, am 13. Dezember 1876.

wo|i| 13513, - - - - - - -

hierin M Seriell

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Tagesordnung für den Kreistag des Kreises Hersfeld

I.. , am 30 Dezember 1876.

A^gung des Etatsjahres.

i ^eihteUung des Etats über den Kreishaushalt für das erite Uuartal 1877 und für das Etatsjahr 1877178, eventuell für das Jahr 1877.

) der Commissions-Mitglreder zur Begutachtung der Klasten- . ieuetMetlamationen pro 1877.

der Commissions-Mitglieder und deren Vertreter für M "Satzung der Einkommensteuerpflichtigen pro 1877.

r Gerichts- und Ersatz-Schöffen pro 1877.

J W der Mitglieder der nach §. 60 des Gesetzes vom 8. März betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter- Mngsivohnsitz, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mglich Preußischen Ortsarmenverbänden berufenen Kreis- und deren Stellvertreter für die Zeit vom 1. Juli dahin 1880.

Wiung einer hinreichenden Anzahl der als Schiedsmänner 63 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 betreffend die Ab- « ""d Unterdrückung von Viehseuchen, zu den Schätzungs- uen hinzuzuziehenden Personen aus den sachveistän- ) ^'igeseffenen des Kreises pro 1877.

$ "der die pro 1877 aus communalständischen Fonds ^meinden des Kreises zu beantragenden Landwegebau- ,,g)"Ngen.

I in ? ufQRung über Die Ex- dezw. Jncommunalisiruug eines M m Besitz i>xs Forstfiskus übergegangenen PrioatgrunostückS HO) N ^Markung Kleba.

""ü «nes Statuteu-Entwurfs über Erhebung von in Oberhaun.

111 der Gemeinde Eitra. der Gemeinde Kalhns.

über eine zu errichtende Rettungsanstalt für ver- Kinder

H Reii^, "ü von außerordentlichen Unterstützungen für die Ge- M Wun, Obergeis, Untergeis, Frietingen, Rotterterode M) ^närube.

M bis "3 über die Gewährung von Kreisunterstützungen für

ur

,eel ick" um

Diel1 liil und

iu4- (Öl1 tfd)1 utz'

W vii Er? """ Die iSkwayrung von ovcei»u L ?>"Ng ländlicher Fortbildungsschulen. WI , sik»x>-K "üm,g über die Bildung gemeinsch sf schützungsbezirke.

»^ M &,JUI19 und Beschlußfastung wegen 11

gemeinschaftlicher Klasten-

81« ki»

^ea!^^ und Beschlußfastung wegen Uebernahme eines in Gemarkung Ausbach in der Richtung nach Nippe, des Kriegerdenkmals für

1 '______'';__________________ ---------------------------------

e Innern. Berlin, den 5. November 1876.

Mittheilung der Königlichen Hauptverwaltung der ist meine Circular-Verfügung an die Königlichen Re-

gierungen vom 17. April b. I., zufolge welcher das hiesige König­liche Polizei-Präsidium beauftragt worden ist, die Nachrichten über inländisches und ausländisches falsches Papiergeld und über die der Anfertigung und Verbreitung desselben verdächtigen Personen zu sammeln und geeigneten Falles durch Mittheilung der hier gesam­melten Nachrichten die Polizeibehörden zu unterstützen, von den Be­hörden bei den Verhandlungen über das zum Vorschein gekommene falsche Papiergeld verschieden aufgefaßt worden. In Folge bessern finde ich mich zu nachstehenden erläuternden Bemerkungen veranlaßt.

Gemäß §. 5 lit. f. des Gesetzes vom 24 Februar 1850 (G. S. S. 57) liegt der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden ob, die Fälschung oder Nachahmung aller als Geldzeichen Umläufen* den Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kasten statt daaren Geldes angenommen werden müssen, zu ermitteln und zu verfolgen. Nur in Betreff der in diesem §. besonders gedachten Noten der Preußischen Bank ist durch die Einziehung dieser Noten eine Aen­derung eingetreten. Die Noten der Reichsbank berühren das Ressort der Hauptverwaltung der Staatsschulden um deshalb nicht, weil nach §. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 die Staatskosten nicht verpflichtet sind, dieselben anzunehmen. Auf Grund der ihr hiernach zustehenden Befugnisse hat die Hauptverwaltung der Staats­schulden das Verfahren bei Verfolgung der Falsifikate durch die Verfügungen an die Königlichen Regierungs-Präsidien vom 3. Mai 1860 und 20. Mai 1868, sowie durch den Erlaß an die Ober-Prä­sidenten der Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Hol­stein vom 8. April 1868 geregelt. Diese Verfügungen, sowie die allgemeine Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 11. Januar 1869 (Justiz-Min. Bl S. 15) haben zur Folge gehabt, daß die Falschstücke der im §. 5 lit. f. des Gesetzes vom 24. Februar 1850 bezeichneten Papiere nebst den betreffenden Verhandlungen bisher an die Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden gelangt sind, resp, dort asservirt werden. In dieser Einrichtung ist durch meinen Erlaß vom 17 April d. I. nichts geändert worden und behält es bei derselben noch ferner fein Bewenden. Die Polizeibehörden sind also auch ferner verpflichtet, die von ihnen über die Ermittelung dieser Fälschungen aufgenommenen Verhandlungen, wenn dieselben fruchtlos geblieben sind, mit den Falschstücken durch Vermittelung der Regierungs-Präsidien (Landrosteien) an die Königliche Haupt- verwalliing der Staatsschulden abzugeben, resp, wenn im Laufe der polizeilichen Recherchen ein erheblicher Verdacht sich gegen eine be­stimmte Person herausstellt, der Staatsanwaltschaft und den Regie­rungs-Präsidien (Landdrosteien) davon Anzeige zu machen.

Wenn durch meine Circular-Verfügung vom 17. April d. J. das hiesige Polizei-Präsidium zur Centralstelle für alle auf die Ver- Übung und Entdeckung von Münzverbrechen und Münzvergehen be­zügliche Nachrichten bestimmt worden ist, so ist hierbei der Zweck verfolgt worden, daß während die Concentrirung der Nachrichten über falsches Papiergeld bei der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden sich auf solches inländisches Papiergeld be« schränkt, welches gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes angenommen werden muß, nunmehr alle Nachrichten über Fälschungen von inländischem Papiergelde gleichviel ob dasselbe in den öffentlichen Kasten statt baaren Geldes angenommen werden muß ober nicht, sowie von ausländischem Papiergelde bei dem Po­lizei-Präsidium in Berlin in Einer Hand zusammentreffen sollen. Es ist dies um so wichtiger, als dre Fabrikanten resp. Verbreiter inländischen und ausländischen falschen Papiergeldes meistens mit einander in naher Verbindung stehen, öfters auch eine und dieselbe Perlon sowohl inländisches als ausländisches Papiergeld unfertig! und beiderlei Falsificate verbreitet. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß die Polizeibehörden, wenn sie dein hiesigen königlichen Polizei- Präsidium die in Rede stehenden Nachrichten mittheilen, die betref­fenden Actensiücke und Falsificate beifügen, und daß das Königliche