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greift Hersfeld und Hünfeld.
HerSfeld, Mittwoch den 3. Januar
1839t
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hers seid.
Mit Bezugnahme auf den §. 26 des Reglements vom 28. Mar 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Ermittelung des Ergebnisses der am 10. d. Mts. vorzunehmende'n Wahl eines Reichstagsabgeordneten für den 6. Wahlkreis im Regierungsbezirk Cassel, da der vierte Tag nach dem Wahltermin auf einen Sonntag fällt,
Montag den 13» d. Mts. von Morgens 9 Uhr an im hiesigen Rathhausjaale Statt finden wird und der Zutritt zu dem Lokale jedem Wähler offen steht. Die Herrn Wahlvorsteher und resp, deren Stellvertreter ersuche ich ergebenst, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlprotokolle spätestens bis zum 14. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr bei mir eingehen.
Hersfeld, am 3 Januar 1877.
Der Wahlcommissar für den 6. Wahlkreis im Regierungsbezirk Cassel 12123. Freiherr von Broich, Königlicher Landrath.__
Bon der Rationalbank des Großherzogthums 'Luxemburg zu Luxemburg sind neuerdings auf Reichswährung lautende Banknoten, und zwar in Abschnitten zu 5, 10 und 20 Mark ausgegeben worden. Die Verwendung dieser Banknoten zu Zahlungen innerhalb des Reichsgebiets ist nach §. 11 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S. 177) verboten, und wird nach §. 57 a. a. O. mit Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark, im Falle gewerbsmäßiger Verwendung daneben mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar.
In Gemäßheit eines Rescripts des Herrn Finanz-Ministers vom 9. d. M. bezw. der Königlichen Regierung zu Cassel vom 21. d. M. veranlasse ich die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises Vorstehendes in ihren bezüglichen Polizeiverwaltungsbezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch Contravenienten, besonders wenn die Umstände auf eine gewerbsmäßige Verbreitung der bezeichneten Banknoten schließen lassen, nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Bestrafung zu übergeben.
Die Königliche Gendarmerie des Kreises hat hiernach ebenwohl ihre Pflicht zu erfüllen.
Hersfeld, am 31. Dezember 1876.
14055. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden und die Herren Ortsverwalter haben nochmals in ihren Polizeiverwaltungsbezirken auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, daß die Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage am 10. d. M. Statt findet und die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschlossen wird.
Gleichzeitig erhalten dieselben auf Grund des §. 2, 4 und 5 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 die Weisung, das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei Der Wahl längstens bis zum 6. d. Mts. zuzusenden, dasselbe aber vorher mit nachstehender weiteren Bescheinigung zu versehen:
Ich bescheinige hiermit, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig übereinstimmt.
.....am ten Januar 1877.
Der Bürgermeister
Selbstverständlich darf auch die durch meine Verfügung vom
Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit
2. Dezember 1876 Nr. 12,878, Kreisblatt Nr. 97, vorgeschriebene Bescheinigung nicht fehlen.
Hersfeld, am 3. Januar 1877.
77. ______Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Zwecks ordnungsmäßiger Leitung des am 10. d. M. Statt findenden Wahlgeschäftes Seitens der Herren Wahlvorsteher und resp, deren Stellvertreter ist es nothwendig, daß sich dieselben schon vor dem Wahltage mit dem Wahlgesetze vom 31. Mai 1869 und dem Reglement vom 28. Mai 1870 genau bekannt gemacht haben und sind zu diesem Behufe den Herren Wahlvorstehern je ein Exemplar des Gesetzes und des Reglements nebst einem Formulare zu dem Äahiprotokolle und zu der Gegenliste zugesandt worden.
Ganz besonders mache ich darauf aufmerksam, daß namentlich die Vorschriften der §§. 9 bis 25 des Reglements Seitens der Herren Wahlvorsteher zu beachten sind und bei der Wahlhandlung nach § 9 des Wahlgesetzes sowohl zu Beisitzern als Protokollführer nur solche Personen herangezogen werden dürfen, welche kein unmittelbares StaatSamt bleiben.
Die Herren Bürgermeister des Wahlortes wollen hiervon den Herren Wahlvorstehern zeitig Mittheilung machen.
Hersfeld, den 3. Januar 1877.
82. __ ______ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Bekanntmachung.
Ungeachtet der in den öffentlichen Blättern wiederholt erlassenen Bekanntmachungen hat sich eine beträchtliche Anzahl Inhaber des Eisernen Kreuzes aus dem Feldzuge 1870 | 71 zum Empfange des Zeugnisses über den rechtmäßigen Besitz dieser Auszeichnung noch nicht gemeldet. Es werden deshalb die gedachten Inhaber hierdurch nochmals aufgefordert, sich mit Angabe ihres gegenwärtigen Wohnortes und ihres früheren Verhältnisses, in welchem sie das Eiserne Kreuz erworben haben, bei dem betreffenden Landwehrbezirks- Commando unverzüglich mündlich oder schriftlich zu melden.
Berlin, den 8. Dezember 1876.
General - Ordens - Kommission. Wird hierdurch veröffentlicht.
Hersfeld, am 29. Dezember 1876.
13402. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Kreis Hünfeld.
Cassel, am 22. Dezember 1876.
Im Hinblick darauf, daß bei dem gewöhnlich geringerem Umfange der Gemeindewaldungen unseres Bezirks und die in Folge davon stattfindende dürftige Dotirung solcher Forstschutzbeamten- stellen in den seltensten Fällen zur Beschützung des Waldes hinreichend qualificirte Persönlichkeiten beschafft werden können, empfiehlt es sich die Beschützung der Gemeindewaldungen dem^ benachbarten Königlichen Forstschutzbeamten gegen einen an die Staatskasse zu leistenden Beitrag zu den Schutzkosten, welcher in der Regel 2 M. pro Hectar beträgt, mitznüdertragen.
Die Königlichen Herrn Landräthe und die Herrn Amtmänner werden daher veranlaßt, in geeigneten Fällen dahin zu wirken, daß fernerhin statt der Annahme ungenügend dotirter und wenig geeigneter Gemeinde-Waldschützen, die Beschützung der Gemeindewaldung den Königlichen Forstbeamten übertragen und demgemäß Seitens der Gemeindebehörden in jedem eoncreten Falle der entsprechende Antrag bei bem betreffenden Oberförster gestellt wird, damit dieser bei unserer Abtheilung 111 die nöthigen weiteren Schritte thun kann.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
gez. Kühne.