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für die

tost per^fdo und Hünfeld.

HevSfeld, Mittwoch den 10. Januar

1899«

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Posiausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfelr.

In Gemäsheit des § 56 der Ersatz - Ordnung vom 28 Sep­tember 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1857 bis einschließlich den 31. Dezember 1857 geboren find;

2) dieses Alter bereits überschritten, aber fich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung b»zw. Aushebung gestellt;

3) fich zwar gestellt, aber über ihr Militeirverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten;

und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Do­mizil haben, oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Haus­und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlings, Hand­werksgesellen, Lehrdurschen, Fabrikarbeiter 2t. oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aushalten, soweit dieselben nicht von der persönlichen Gefellung vor der Ersatz- Commission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen: sich behufs ihrer Änmewung M MrcruEuugs- Stammrolle in der Zeit vom 13. Januar bis 1. Fe­bruar d. bei dem betreffenden Lrtsvorsiande per­sönlich zu melden,

und dabei die über ihr Alter sprechenden, sovie die etwaigen sonstige Atteste, welche bereits ergangene Bestunmuiyen über ihr Militair- verhältniß enthalten, (Loosungsscheine rc) mt zur Stelle zu bringen.

Für die zur Zeit von dem Orte ihre- Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Individuen müssen de Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn die Anmeldunt in der vorbezeichneten Art bewirken.

Diejenigen Militairpflichtigen, welche sic in ihren Geburtsorten zur Stammrolle anmelden oder angemeldetwerden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunder

Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtigen unterläßt, hat sich die dmit verbundenen Nach­theile zuzuschreiben u n c

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- md Landgemeinden des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf ntsübliche Weife öffent- lich bekannt machen zu lassen und über jedeAnmeldung zur Stamm­rolle ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der Bezeichnung Militaria zuzusenden ist. Die Rekrutiruns-Stammrollen befinden

sich hier in Verwahrung. .

Ferner haben die Herrn Ortsvorstanverc. des Kreyes dre in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einstig freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in öd militairpflichtige Alter eintreten resp eingetreten |iub und ihrer ctioen Dienstpflicht noch 1 nicht genügt haben, darauf aufmerksam zumachen, daß sie in Ge^ mäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz -Ordnng voni 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Commission ihres (estellungsortes kchrptlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegng ihres Berechtigungs­scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu bean­tragen haben.

Hersfeld, am 8 Januar 1877

251. Der Königliche Landrath ^ceiherr von Brvich.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt-inv der Landgemeinden des Kreises werden darauf aufmerksam geiacht, daß in Gemüßheit des §. 45 pos. 7a. der Ersatz-Ordnung rm 28. September 18 o

die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen ihnen am 15. Januar jeden Jahres einen Auszug aus dem Geburtsregister über alle diejenigen in der Gemeinde resp, innerhalb der betreffenden Gemarkung geborenen männlichen Per» sonen, welche in dem begonnenen Kalenderjahre das 17. Lebensjahr vollenden, mitzulheilen haben, und daß die in jenen Listen verzeich- neten Personen von den Ortsvorständen rc. alsbald in die für den betreffenden Jahrgang (der dermalige Jahrgang erstreckt sich auf alle im Kalenderjahr 1860 geborenen Personen männlichen Geschlechts) anzulegende Rekcutirungs- Stammrolle einzutragen sind. Die Ortsvorstände haben sich jedoch nicht dabei zu begnügen, nur dieje­nigen Militairpflichtigen, welche in den Geburtslisten stehen oder sonst angemeldet werden, in die Rekrutirungs-Stammrolle einzutra» gen, sondern es ist ihre Pflicht, von Amtswegen zu ermitteln, welche Militairpflichtige etwa außerdem vorhanden oder wehrpflichtig ge­worden sind, um sie alsbald in der Stammrolle nachzutragen Die Belege über die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind sorgfältig zu sammlen und den Stammrollen beizufügen. Außerdem wird her- vorgehoben, daß bei Aufstellung der Rekrutirungs-Stammrollen das neu vorgeschriebene Formular (Schema 6 zu § 45 der Ersatz-Ord­nung), wovon der Buchdrucker Funk dahier einen Vorrath auf Lager hat, zu verwenden ist.------

Die solchergestalt aufgestellte Rekrutirungs-Stammrolle des Jahrgangs 1860 ist sodann bis zum 13. Februar d. J. an mich einzureichen.

Hersfeld, am 8. Januar 1877.

261. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Kreis Hünfeld.

Ministerium des Innern. Berlin, den l. Januar 1877.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 31. Dezember 1876, durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 12. Januar d. J. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenbe- rufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten am 11. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 12. d. Mts. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.

In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mitthei­lungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Der Minister des Innern, gez Gr. Eulen bürg.

Wird hierdurch veröffentlicht.

Hünfeld, am 6 Januar 1877.

Der Königliche Landrath Götz.__

Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben bis zum 1. Fe­bruar c. die etwa im verflossenen Jahre errichteten Ortsstatuten, durch welche die Bildung von eingeschriebenen Hilfskaffen für ge­werbliche Hilfsarbeiten beschlossen wurde, außer einzureichen. Gleich- zeitig wollen dieselben anzeigen, ob in ihren resp Gemeinden Kran­kenkassen, welche nicht in eingeschriebene Hilfskaffen umgewandelt sind, bestehen.

Hünfeld, am 5. Januar 1877.

Der Königliche Landrath Götz.

In Verfolg meiner Verfügung vom 16. November pr. (Kreis-