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KmsMlilatt

für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

j$ r. HerSfeld, Mittwoch den 24. Januar L8rv

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Königliches Ober-Präsidium Safiel, Den 22. Januar 1877. der Provinz Hessen-Nassau. Nr 404.

Unter Bezugnahme auf meine telegraphische Anweisung vom gestrigen Tage theile ich Ew. Hochwohlgeboren in Bezug auf einen etwaigen Ausbruch der Rinderpest weiter Nachfolgendes mit.

Nachdem der Ausbruch dieser Seuche in den Regierungs - Be­zirken Oppeln und Breslau sowie in Berlin und Altona constalirt worden ist, liegt die Besorgniß nahe, daß dieselbe auch in die dies­seitige Provinz eingeschleppt werden könnte. Ich ersuche deshalb Ew. Hochwohlgeboren, die größte Aufmerksamkeit eintreten zu lassen, um ein etwaiges Erscheinen der Rinderpest in dem Ihrer Verwal­tung anvertrauten Bezirke sofort festzustellen Die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1869 (Bundes - Gesetz-Blatt Seite 105) und der dazu ergaugeuerujxniwiw^ .muluction vom 8 Juni 1873 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 147) sind strengstens zu beobachten, allster-" dem aber sind schon jetzt die in Ihrem Beziike vorhandenen beam- teten und sonstigen Thierärzte auf die Nothwendigkeit alsbaldiger Anzeige eines jeden Verdachtsfalles aufmerksam zu machen.

Der Ober-Präsiden! von Ende.

Indem ich vorstehende Verfügung zur Kenntniß der Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden wie der Königlichen Gendarmerie des Kreises bringe, fordere ich die ersteren auf, sofort in ihren bezüglichen Polizeiverwaltungsbezirken das oben gedachte Gesetz und die dazu ergangene Jnstruclion nebst den unten ange­druckten beiden §§. des Strafgesetzbuches zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und sich nach obiger Oberprästdialverfügung zu richten.

Wenn eintretenden Falles die Constatirung der Rinder­pest Statt gefunden hat, ist mir sofort auf kürzeste in Wege Meldung zu machen und nach Vornahme der im §. 14 der Jnstruclion zu bewirkenden Feststellung über die betreffenven Vorgänge und den wahrscheinlichen Weg der Einschleppung mir sodann hierüber und über die angeordneten Maßregeln von den Herren Bürgermeistern schriftlicher Bericht zu erstatten.

Hersfeld, am 23. Januar 1877.

892. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

§. 327. Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Veibreitens einer ansteckenden Krankheit an- geordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 328. Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet wor­den sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Ist >n Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein._______________ <_________

Den Herren Bürgermeistern der Stadt- und Landgemeinden des Kreises (die Herren Orisverwalter nicht ausgenommen) theile ich im weiteren Verfolge meiner Verfügung vom 23. October 1876

Nr. 10,34511 (Kreisblatt Nr. 88) mit, daß ich denselben die festge. stellten Verzeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes nebst einem Ablieferungsscheine zusenden werde.

Dieselben haben für die Erhebung der für die Jahre 1876 und 1877 zu zahlenden Steuerbeträge von:

a) für jedes Pferd 2 X 20 Pfg. 40 Pfg

b) für jedes Stück Rindvieh 2X5 Pfg. ~ 10 Pfg.

durch die Gemeiadegeloerheber alsoald zu sorgen und Die Abliefe­rung des Hauptbetrags bis zum 15. k. Mts an die ständische Schatzkasse in Cassel, nach Abzug von 2 Procent Erhebegebühren, mittels des oben gedachten Ablieferungsscheines, welcher genau nach dem Verzeichnisse des Viehbestandes auszufüllen ist, zu bewirken.

Hersfeld, am 23 Januar 1877.

893. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Im vergangenen Sommer haben sich in vielen Gegenden un­seres Regrerungs-Bezirks die Raupen der drei bei uns vorkommen­den Kohlweißlingsarten in auffallender Weise gezeigt. Die nächste Folge davon war ein Raupenfraß von bedeutendem Umfange, der sich insbesondere auf kreuzblüthige Gewächse, also auf die ver­schiedenen Kohlarten erstreckte. Es steht nun zu befürchten, daß die Kalamität für die Land- und Gartenwirthschaft im künftigen Jahre eine noch größere werden wird und erscheint deshalb die Anordnung von Maßnahmen geboten, welche die Kalamität zu verhindern ge­eignet erscheinen.

Diese Maßnahmen sind in der unten abgedruckten Belehrung kurz besprochen worden.

Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben für thunlichste Verbreitung der eben erwähnten Be­lehrung zu sorgen, und dahin zu wirken daß Prämien für Einlie- ferung der weiblichen, im Frühjahr fliegenden Kohlweißlinge ge­zahlt werden.

Hersfeld, am 22. Januar 1877.

219. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Vertilgung der Kohlweißlinge.

Jeder Landwirth und Gartenbesitzer kennt den großen Schaden, welchen die Raupen der Kohlweißlinge an den verschiedenen Kohlarten in Feldern und Gärten anrichten. Die Milliarden von Raupen anderer Art vertilgenden Vögel verschmähen fast ausnahmslos gerade diejenigen des Kohlweißlings. Das Ge­schäft der Raupenvertilgung bleibt deshalb vorzugsweise der menschlichen Thä­tigkeit überlassen. Diese vermag das Uebel auch zu bezwingen, wenn sie nur überall und zur rechten Zeit unter Anwendung der richtigen Mittel eingrei­fen wollte.

Bekanntlich überwintern die Kohlweißlinge als Puppen. Sie hängen oft in großer Menge an Bäumen, Hecken, Mauern und an den Wänden von Ge­bäuden. Bei warmer Witterung kommen schon im April die Schmetterlinge zum Vorschein. Sie fliegen dann ziemlich einzeln.

Bald nachdem sich die Geschlechter gefunden, beginnt das Eierlegen an bet ^unteren Seite kreuzblüthiger Gewächse (Raps, Meeretig re). Nach 10 bis 14 Tagen schlüpfen die Räupchen aus und beginnen an den sie beherbergenden Gewächse ihre zerstörende Thätigkeit. Nach viermaliger Häutung, welche inner­halb 4 Wochen bewerkstelligt wird, sind sie ausgewachsen und jetzt verpuppen sie sich an den oben näher bezeichneten Orten. Etwa 14 Tage nach dem Eier­puppen erscheint der Schmetterling.

Hiermit ist die erste Generation zum Abschluß gekommen und es beginnt nun die zweite. Die jetzt oft massenhaft fliegenden Schmetterlinge legen ihre Eier und die aus diesen auskriechenden Raupen gelangen vor Winter in der Regel nur nrch zum Verpuppen. Die Raupen dieser zweiten Generation sind es, welche in warmen, mehr trockenen als feuchten Jahren außerordentlichen Schaden anzurichren vermögen.

Soll nun eine wirksame Vertilgung der Kohlweißlinge vorgenommen wer­den, so muh diese sich erstrecken

1) auf das wiederholte Aufsuchen und Zerdrücken der Eier, welche sich, wie gesagt auf der unteren Seite der kohlartigen Gewächse und stets in große- rer Zahl auf einer kleinen Flüche vorfinden,

2) aus das Einsammeln und Vernichten der Puppen während der Winter«