AreisWmatt
für die
Kreist Heröfeld und Hüllfeld.
/^ 20» HerSfsld, Sonnabend den 10. März 18S7
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfetd.
Lie Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden des Kreises, welche Gemeindewaldungen besitzen und mit der Erledigung meiner Verfügung vom 3. v. Mts. ad Nr. 1460, (Kreisblatt Nr. 11) betreffend die Einsendung der Nachweisungen über die Nutzungen aus den Gemeindewaldungen, noch im Rückstände sind, werden hieran bis zum 14. d. Mts. bei Vermeidung von 3 Mark Strafe erinnert.
Hersfeld, den 8. März 1877.
2858. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Bürgermeister resp. Vicebürgermelster, welche meine Verfügung vom 5. Februar 1877 Nr. 1456 in Betreff der Register über die bestellte Nachtwache noch nicht erledigt haben, fordere ich, bei Meidung der Zusendung eines Warteboten, auf, solches bis zum 15. d. M. noch zu thun.
Hersfeld, den 10 März 1877.
2921. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises, welche meine Verfügung vom 5. v. Mts. Nr. 1458 über das bisher geführte Register über Spann- und Handdienste noch nicht erledigt haben, werden aufgefordert, solches, bei Meidung der Zusendung eines Warteboten, noch bis zum 15. d. Mts. zu thun.
Hersfeld, am 10. März 1877.
2922.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Berlin, den 26. November 1873.
G. U. 41,734. M. d. g. A.
I. 18,037 Fin. Min.
Nach der Eireular-Verfügung vom 9. Januar d. I. (M. f. H. III. 19,820. F. M. Nr. 189. M. d. g A. 39,505 U. G.) kann von den in der Circular-Verfügung vom 2. November 1837 — 14556 II. M. d. g. A., IV.a 9,635 F. M. — vorgeschriebenen Jndividual- Repartition zur Beschlußnahme, ob und in welchem Umfange Sau. Unterstützungen aus Staatsfonds zu Gunsten von Kirchen resp. Schul-Verbänden flüssig zu machen sind, nicht abgesehen werden. Um aber die Ausstellung dieser Nachweisungen thunUchst zu vereinfachen und zugleich deren Gleichförmigkeit zu erzielen, bestimmen wir Folgendes;
1) Es kann davon abgesehen werden, die nicht zu den Grundbesitzern gehörenden Beitragspflichtigen einzeln zu verzeichnen, bei jedem der grundbesitzenden Beitragspflichtigen den Flächeninhalt und den Verkehrswerth ihrer Besitzungen, die Größe ihres Haus- und Viehstandes, die Art ihres Erwerbes und ihre Beiträge für Commu- nab, Kreis- und Provinzial-Zwecke, bei den gewerbtreibenden Beitragspflichtigen Art und Umfang ihres Gewerbebetriebs und bei den Hauseigenthümern die Höhe ihrer Feuerkaffenbeiträge aufzu- führen r r
2) Was die Gcuppirung der Beitragspflichtigen anlangt, so ist deren Sonderung nach den Unterscheidungen zwischen Grund- resp. Hauseigenthümern und anderen Einwohnern beizubehalten.
3) Ist daran festzuhalten, sämmtliche mit Grund- oder Hausbesitz versehene Mitglieder einschließlich der zu einer besonderen Gruppe zu vereinigenden Forensen, einzeln zu verzeichnen und unter sich, bei den ländlichen Gemeinden nach den innerhalb derselben bestehenden Kategorien von Bauern, Halbbauern, Büdnern oder dergl., oder wo solche Abstufungen fehlen, nach der Höhe der Grund- resp. Gebäudesteuerbeträge ihrer Besitzungen, zusammen zu stellen
4) Bei den einzelnen grundbesitzenden Beitragspflichtigen bleibt
zu verzeichnen, mit welchen Schulden sie beschwert sind, und welche Leistungen an Staatssteuern, an prozentualen Zuschlag der letzteren für fortdauernde Communal-, Kreis- und Provinzialzwecke, ferner an fortdauernden Kirchen-, Pfarr- und Schulabgaben (wobei hinsichtlich derjenigen Gemeinden, in welchen auch diese Abgaben durchgehends mittels einheitlichen Zuschlages zur Staatssteuer erhoben werden, gleichfalls die Angabe des-bezüglichen Procenlsatzes genügt) und an sonst etwa vvrkommenden L>ocietätsbeiträgen, sowie an gutsherrlichen resp. Rentenbankrenten ihnen obliegen.
5) Alle nicht grundbesitzenden Beitragspflichtigen sind nur summarisch unter Angabe der in jede einzelne Stufe der Klaffen- oder Einkommensteuer treffenden Zahl von Haushaltungen beziehungsweise Einzelnsteuernden aufzuführen. Ebenso sind bei diesen zu jeder Stufe, soweit nicht schon mit der Angabe über den allgemein feststehenden Procentsatz des Zuschlags zur Staatssteuer auszureichen ist, nur summarisch die Beträge derjenigen Abgaben zu verzeichnen, welche die Beitragspflichtigen der betreffenden Stufe zusammen genommen an Abgaben einerseits zu Communal-, Kreis- und Pro- vinzialzwecken, sowie andererseits für Kirche, Pfarrei und Schule zu zahlen haben.
^^6) £)«$■ (S«W«iP^uer'Änfkömmen ist bei den grundbesitzenden Beitragspflichtigen speciell zu verzeichnen, bei allen übrigen Contri- buenten auf die Angabe des von ihnen zur Hebung gelangenden Geiammtbetrags mit summarischer Anführung der Zahl der zu dieser Steuer veranlagten, nicht grundbesitzenden Verbandsmitgliever zu beschränken und die diesfällige Angabe am Schluß der bezüglichen Cotumne zu machen.
7) Die in die Repartition auszunehmenden Kolumnen zum Nachweis der umgelegten Baubeiträge, sowie der für beibringlich resp, nicht beibringlich zu erachtenden Beiträge sind unter Angabe des angewendeten Vertheilungsmaßstabes in der zuerst gedachten Columne mit der Maßgabe beizubehalten, daß bei den summarisch nach Steuerstufen zusammengefaßten Contribuenten auf die Beiträge, welche auf die Contribuenten jeder Stufe fallen, summarisch verzeichnet werden.
8) Bei Aufstellung von Repartilionen für städtische Gemeinden siild mit Rücksicht darauf, daß in letzteren stets eine Anzahl von Beamten zu sein pflegt, welche nur einer beschränkten Heranziehung zu den Gemeinde- und Socitäts-Abgaben unterliegen, die zu dieser Kategorie zählenden Contribuenten in einer gesonderten Gruppe aufzuführen.
9) Außerdem sind die von dem Kreislandrath resp. Amt und hiernächst von der Finanz-Abtheilung der Regierung resp. Land- drostei über die Jndividual-Repartition und das Leistungsvermögen der Betherliglen abzugebenden Aeußerungen für die Folge darauf zu erstrecken, — und dieserhalb ist eine ausdrückliche Anordnung zu ertheilen, — daß regelmäßig das Verhältniß des derzeitigen Ver- kehrswerlhs des in der betreffenden Gemeinde vorhandenen Grundbesitzes zum Betrage der Gru ldsteuer vermerkt und ferner angegeben wird, ob nach der Ueberzeugung des Landraths resp. Amts, der Finanz-Abtheilung der Regierung resp. Landdrostei bei der Einschätz. ung zur Klassen- und Einkommensteuer in der That die volle Leistungsfähigkeit der betreffenden Contribuenten Berücksichtigung gefunden hat, eventuell inwieweit überschläglich dies als nicht erreicht anzunehmen ist.
Zur Ausführung obiger Anweisungen ist beifolgendes anleitendes Schema entworfen.
Die Minister
der Finanzen der geistlichen, Unterrichts- und
gez. C a m p h a u s e n. Medizinal-Angelegenheiten.
gez. Falk.