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KreisWolatt

für den

Kreis Hersfeld.

^ AS. HerSfeld, Mittwoch den 16. Mai 18VV

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliche

Kreis Hersfeld.

Die Herren Ortsvorstände und Ortsverwalter des Kr«tses be­nachrichtige ich hierdurch, daß die nach den bestehenden Vorschriften von der Ist-Einnahme mit 3 Prozent zu berechnenden Veranlagungs­kosten von der Klassensteuer pro I. Quartal 1877 demnächst an die Gemeinden rc. durch Vermittelung der betreffenden Steuerkaffen aus Königlicher Regierungs-Hauptkasse zu Cassel zur Auszahlung gelan­gen werben.

Hersfeld, am 15. Mai 1877.

5151.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Ministerium des Innern. Berlin, den 21. Februar 1877.

Ew. Excellenz erwidern wir auf den gefälligen Bericht vom 14. December v I., betreffend das Verfahren bei Bekanntmachung des Aufgebotes nach §. 46 des Reichsgesetzes vom 6 Februar 1875, bei Wiederanschluß der Anlagen, ganz ergebenst Folgendes:

Die Fassung des allegirten §. 46, welche, soviel hier in Be­tracht kommt, mit derjenigen des §. 29 des Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 (Ges. S. L>. 95) wörtlich übereinstimmt, weist unzweideutig darauf hin, daß das Aufgebot auf Anordnung des Standesbeamten (§. 44 des Reichsgesetzes, §. 27 des allegirten Preußischen Gesetzes) von der Gemeindebörde zu bewirken ist.

Hieran ist auch in der Praxis constant festgehalten worden.

Dem entsprechend ist das Formular E und E 1, betreffend die auf Requisition an dem früheren Wohnorte rc. zu erlassenden Auf­gebote Anlage der Ausführungs-Verordnung des Bundesrathes vom 22. Juni 1875dahin gefaßt, daß die Bescheinigung über den erfolgten Aushang von dem Bürgermeister zu ertheilen ist. Auch das Formular F. F. 1 steht mit dieser Auffassung nicht, wie Ew. Excellenz annehmen, im Widerspruch. Dasselbe betrifft den Fall des §. 49 des ReichsgesetzeS, wenn die Ehe von einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden soll, welcher das Ausgebot angeordnet hat. Für einen solchen Fall bestimmt der qu. §. 49

daß der Standesbeamte, welcher das Aufgebot angeordnet hat, eine Bescheinigung dahin auszustellen hat, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt sei.

Daraus aber, daß der das Aufgebot anordnende Standesbeamte eine derartige Bescheinigung ausstellen soll, folgt noch keineswegs, daß er das Aufgebot auch selbst zu bewirken habe. Letzteres würde auch in einer Commune wie z. B. Berlin gar nicht ausführ­bar sein.

Was endlich die Vorschrift im §.10 unter 3 der Ausführungs­Verordnung vom 22. Juni 1875 betrifft,

wonach die Standesbeamten ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines anderen Standesbeamten verkündeten Aufgebote zu führen haben,

so ist anzunehmen, womit sich auch das Reichs-Justizamt einverstan­den erklärt hat, daß dieselbe in keinem anderem Sinne erlassen wor­den ist, als die zur Ausführung des Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ergangene Verfügung vom 8. Juni 1874 ^Min. Bl. S. 141), welche eine ähnliche Vorschrift enthielt und welche bereits durch den Erlaß vom 15. März 1875 (Min. Bl. S. 63) dahin erläutert worden ist, daß das Verzeichniß der auf Requisition verkündeten Aufgebote da, wo der Standesbeamte nicht zugleich Gemeindevor­steher ist, von dem letzteren zu führen sei.

Der Minister des Innern. Der Justiz-Minister. gez. Eulenburg. gez. Leonhardt.

An Den Königlichen Ober - Präsidenten, Wirklichen Geheimen Rath Herrn Freiherr» von Münch Hausen, Excellenz zu Stettin.

Abschrift hiervon theilen wir Ew. Hochwohlgeboren zur gefälli­gen Kenntnißnahme ganz ergebenst mit.

Der Minister des Innern. Der Justiz - Minister, gez. Eulenburg. gez. Leonhardt. An den Königlichen Ober-Präsidenten. HerrnFreiherrn von Ende, Hochwohlgeboren zu Cassel.

lasset, den 1. März 1877.

Abschrift übersende ich der Königlichen Regierung unter Bezug­nahme auf meine Mittheilung vom 25. März 1875 Nr. 1429 zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung. Bei den Re­visionen der Standesämter ist zugleich zu prüfen, ob die Führung des Verzeichnisses der auf Requisition verkündeten Aufgebote durch die Bürgermeister soweit sie nicht selbst Standesbeamte sind ordnungsmäßig erfolgt.

Der Ober-Präsident.

In Vertr.: gez. v. Brauchitsch.

An die Königliche Regierung hier.

*

* lasset, am 26. April 1877.

Abschrift hiervon übersenden wir Ew. Hochwohlgeboren rc. zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Motz, i. V.

An die Königlichen Landräthe rc.

Hersfeld, am 12. Mai 1877.

Wird den Herrn Bürgermeistern und den Standesämtern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

4966.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Finanz-Ministerium. Berlin, den 9. März 1877.

Es ist für zweckmäßig erachtet worden, daß für den Gebrauch der deutschen Reichs- und Staatsbehörden ein einheitliches Papier­format eingeführt werde und ist für dasselbe das Maß von 33 Cen- timehr Höhe und 21 Centimeter Breite, unbeschadet der für Brief­papier, Tabellen und in etwaigen sonstigen Ausnahmefällen üblichen anderen Formate angenommen worden, wovon wir das Königliche Regierungs-Präsidium Behufs der Nachachtung und geeigneten wei« leren Veranlassung hierdurch in Kenntniß setzen.

Die vorhandenen Papier-Vorräthe anderen Formats sind, be­vor zu dem neuen Format übergegangen wird, vorerst aufzubrauchen.

Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern.

gez. Camphausen. gez. Eulenburg.

An das Königliche Regierungs-Präsidium zu Cassel.

Cassel, den 3. April 1877.

Abschrift obigen Erlasses theilen wir der Königlichen Regie­rung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen zur gefälligen Kennt­nißnahme und weiteren Bescheidung der Nachgeordneten Behörden und Beamte ergebenst mit.

Königliches Regierungs-Präsidium.

gez. v. Brauchitsch.

An die Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen hier.

Cassel, den 20. April 1877.

Abschrift zur Nachricht und Nachachtung.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.

An die Königliche Landräthe rc.

Hersfeld, den 14. Mai 1877.

Wird den Königlichen Localschulinspectoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme mitgetheilt.

4690. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.